Reisen mit einem Aussie
Reisen mit einem Aussie

Verlinkungen zum Buch "Wege aus der Parteiendemokratie". Persönlicher Mailkontakt: michael.rother@online.de

Hinweis aus dem Buch.
 
Da bei Amazon auf der Autorenseite aktuell nicht möglich, habe ich die relevanten Links für die gedruckten Formate auf der unten genannten eigenen Homepage zusammengeführt. Links und Dokumente sind chronologisch hinterlegt. Falls beim E-Book ein Link nicht funktioniern sollte, so kann er auch auf der Homepage angesteuert werden. Die Direktansteuerung der Links ist jetzt freigeschaltet.

 

*1.
 
 
Dieser Link funktioniert direkt nicht, er muss in den Browser kopiert werden. Dann gibt es das Gutachten des Bundesrechnungshofes als PDF-Datei.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Persönlicher Steckbrief 

 

Beruflich

 

Viele Jahre in einer zentralisierten Einheit eines  Versicherungskonzernes beschäftigt.  Mit dem europäischen Schadenersatzrecht und den Auslegungen von internationalen Versichererabkommen oder Regulierungsvereinbarungen, vor allem nach geändertem Recht in Europa, befasst.

 

Politisch

 

Ich war Jahrzehnte in der "grünen Partei" in Deutschland, bin aber im Zuge des neuen Grundsatzprogrammes ausgetreten. 

 

Privat

 

Siehe Homepage meines Hundes. Verheiratet, 2 Kinder. Oft glücklich und zufrieden. Was mir Angst macht ist die Tatsache, dass wir  nur Gäste auf dieser Welt sind. Ich glaube aber an die Wiedergeburt und Seelenverwandtschaften zwischen Menschen.  Ansonsten,  jeder Mensch soll  glauben was er will, solange er anderen Menschen dadurch keinen Schaden zufügt. Was wir in dieser Welt machen müssen, ist der Nachkommenschaft, wie früher mit den Baumanpflanzungen,  eine Lebensgrundlage zu hinterlassen.

 

 

Das Thema

 

Es geht um den seit über 3 Jahren in der Petitionsbescheidung verfassungswidrig feststeckenden Klimabürgerrat nach dem Modell des von der ehemaligen englischen Queen gegengezeichneten Klimagesetzes von Schottland, dem "Climate Change Act 2019". So wurde es in den Petitionsausschuss eingebracht und auf dieser Basis sollte die Bescheidung schon längst erfolgt sein, hätten wir ein grundgesetzkonformes Petitionsrecht.

 

Die Links müssen in dieser Basisversion noch herauskopiert und in den Browser übertragen werden. 


1. Der Hauptpetent zum bundesweiten Klimabürgerrat.

 

Leider ist die NGO jetzt auch an Alibibürgerräten des Bundestages beteiligt.

 

https://klimamitbestimmung.de/

 

 

2. Das in den Petitionsausschuss eingebrachte schottische Modell, hier der downloadbare Bericht der schottischen Regierung als Antwort auf die Klimabürgerratsexpertise.

 

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

 

 

Gesetzliche Grundlage des schottischen Klimabürgerrates und die Nachbearbeitung des Themas über eine Tagung der Beteiligten.

 

https://www.gov.scot/publications/scotlands-climate-assembly-research-report-process-impact-assembly-member-experience/

 

 

Das Gesetz für den schottischen Klimabürgerrat.

"The statutory basis of the Scottish Climate Citizens Council".

 

https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted

 

https://knoca.eu/

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Gesendet: Dienstag, 22. August 2023 um 16:05 Uhr
Von: "Martin Kaiser / Greenpeace e. V." <no-reply@campaign.greenpeace.de>
An: michael.rother@online.de
Betreff: Der August bei Greenpeace: Menschheit auf die Rote Liste
gp-logo-2022-green-transparent
 
 
 
"Im Kreislauf der Verfassungen ist die repräsentative Demokratie ein Zwischenstadium. Die Transformation zur Oligarchie indes vollzieht sich schleichend, aber mit eherner Gesetzmässigkeit. Aus der Einsicht, dass die Demokratie die beste unter all den schlechten Regierungsformen ist, folgt nicht, dass sie unvergänglich wäre".

Demokratie ist am Ende Oligarchie. Empfehlenswerter Artikel der NZZ.

https://www.nzz.ch/feuilleton/demokratie-ist-am-ende-oligarchie-die-eliten-halten-sie-auf-kurs-ld.1459785

Klimaschutz

Gesendet: Freitag, 23. Juni 2023 um 11:18 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: presse@greenpeace.de
Cc: buero.morgan@diplo.de
Betreff: Herr Kaiser und Herr Hipp. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Ein-Richter-Kammer) hat sich aus für mich konformistischen Gründen gegen einen Klimabürgerrat des deutschen Parlamentes entschieden.
Hallo Roland, Hallo Martin,
 
hatte heute Morgen ein Gespräch mit einem eurer Mitarbeiter, dessen eigentliche Anrufintentition eine andere war, der das Gespräch aber aufzeichnete.
 
Die vor über zwei Jahren vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages angenommene Petition zum parlamentarisch angebundenen Klimabürgerrat wird, vor allem von meiner ehemaligen Partei, den Grünen, ausgebremst. Das entspricht der niederschwelligen Thematisierung der Bürgerräte im Familienunterausschuss, der Aufsetzung des ersten Bürgerrates Richtung Ernährung und meinen persönlichen Kommunikationserfahrungen im Zuge der Petition zum Klimabürgerrat, z.B. mit Lisa Bedum.
 
Der Sachverhalt ist sehr komplex. Es gibt Gründe, die einen engagierten Menschen an der praktizierten Demokratie zweifeln lassen. Die obersten Gerichte sind personell offensichtlich so schlecht ausgestattet, dass man "Kleinstkammersysteme" etablieren musste, welche "leere Blätter" produzieren. Es gibt also bestenfalls (selbst darauf verzichtet das oberste deutsche Gericht in durchschnittlich über 90% der Fälle) nur eine nicht begründete Aufreihung von Rechtsnormen, deren sachverhaltsbezogene Anwendung nicht begründet wird. Da an der fachlichen Expertise nicht zu zweifeln ist, kann es unter dem Druck der Masse nur um menschliche verständliche, aber eben konformistische Ansätze, gehen. Bereits 1953 hat das Deutsche Verfassungsgericht ausgeurteilt, dass man eine Funktionalität des Petitionsrechtes, so wie es im Grundgesetz steht und ohne Befristung, nur mit gutem Glauben unterstellen kann.
 
Da Ihr über Frau Morgan ja Einfluß auf die Grünen habt, bitte ich vorstellig zu werden, damit der Klimabürgerrat noch aufgesetzt werden kann.
 
Die Historie zu dem Vorgang findet Ihr auf der Hmepage meines Hundes.
 
 
 
 
Danke!!!
 
LG
 
Michael Rother

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AfFFAIRE ROTHER C. ALLEMAGNE

 

(Sitting in a singel-judge formation)

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 8. Juni 2023 gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 27 der Konvention als Einzelrichter tagte, prüfte die oben genannte Beschwerde in der vorgelegten Form.

Die Beschwerde stützt sich auf Artikel 2 § 1 der Konvention, Artikel 5 § 1 der Konvention und Artikel 13 der Konvention.

Der Gerichtshof entscheidet im Lichte aller ihm vorliegenden Elemente und soweit die genannten Tatsachen in seine Zuständigkeit fallen, dass sie nicht den Anschein einer Verletzung der durch die Konvention oder ihre Protokolle garantierten Rechte und Freiheiten erwecken und dass die in den Artikeln 34 und 35 der Konvention festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind.

 

Englisch

 

 

The European Court of Human Rights, sitting as a single judge on 8 June 2023, in accordance with Articles 24 § 2 and 27 of the Convention, considered the above-mentioned complaint as submitted.
 
The complaint is based on Article 2 § 1 of the Convention, Article 5 § 1 of the Convention and Article 13 of the Convention.
 
The Court decides, in the light of all the elements before it and in so far as the facts referred to fall within its competence, that they do not give rise to a prima facie case of a violation of the rights and freedoms guaranteed by the Convention or its Protocols and that the criteria of admissibility laid down in Articles 34 and 35 of the Convention are not met.
 
La Cour européenne des droits de l'homme, siégeant à juge unique le 8 juin 2023, conformément aux articles 24 § 2 et 27 de la Convention, a examiné la requête susmentionnée telle qu'elle lui a été soumise.
 
Français
 
La requête est fondée sur l'article 2 § 1 de la Convention, l'article 5 § 1 de la Convention et l'article 13 de la Convention.
 
La Cour décide, à la lumière de tous les éléments dont elle dispose et dans la mesure où les faits mentionnés relèvent de sa compétence, qu'ils ne présentent pas l'apparence d'une violation des droits et libertés garantis par la Convention ou ses Protocoles et que les critères de recevabilité fixés par les articles 34 et 35 de la Convention ne sont pas remplis.
 
 

 

Der EGMR produziert, entgegen der Meinung des "Spiegel" (....diese Praxis des deutschen Verfassungsgerichtes verursacht beim EGMR schon länger "Augenrollen"), selbst Urteile der "leeren Blätter" und steigert dies noch mit einer Einrichterkammer.  Befangenheitsanträge sind, wie in Deutschland gegen eine Richterin,  unmöglich. Dem klagenden Bürger bleibt bei dieser Sachlage nur die Vermutung, dass Konformität die treibende Kraft hinter einem Urteil ist.

Gesendet: Donnerstag, 08. Juni 2023 um 02:16 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "Europe Calling" <mail@europe-calling.de>
Cc: "Sven Giegold" <info@sven-giegold.de>
Betreff: Grüner Wasserstoff und offener Diskurs.
Hallo,
 
wir müssen in Deutschland so viel grünen Wasserstoff (nicht zum Heizen oder für E-fuels) wie möglich produzieren. Zur Bedarfsabdeckung und kostentechnisch wird das aber nur über Importe gehen. Für einen offenen Diskurs bietet sich das beigefügte Gutachten, welches für das G20-Treffen in Japan gefertigt wurde, an.
 
Wer die Reportage nicht gesehen hat, der sollte die nachstehend verlinkte Sendung der ARD anschauen. Das LNG aus Amerika hat einen sehr hohen Frackinganteil und das Fracking ist in der Klimaschädlichkeit schlimmer, als das Verbrennen von Kohle. Radioaktive (natürliche Radiokativität wird durch das Fracken konzentriert) und toxische Substanzen, also alles schlecht für den Menschen, werden in alten Fabrikhallten entsorgt. Stiefel der Mitarbeiter müssen nach Schichtende in Spezialbehälter. Joe Biden hat die angekündigten Änderungsmaßnahmen in der Frackingindustrie nicht umgesetzt. Über die C14-Methode konnte klar festgestellt werden, dass das Fracking der USA den exorbitanten Anstieg des Klimakillers Methan verursachte. Wie es die Amerikaner so machen, wird teilweise das über Röhren abgegebene Methan nicht mehr abgefackelt, denn so kann man den "Schlupf" nicht sehen.
 
Gesendet: Donnerstag, 01. Juni 2023 um 15:46 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>In
An: annikajoeres@gmx.de
Cc: kelsey@thegoodlobby.eu
Betreff: Paradoxically, but coal is better than LNG. In addition, there is the radioactivity and toxicity of the waste sludge. Report ARD from 31.05.2023. Supplementary letter to the ECtHR in the matter of the Climate Citizens' Council and the European right
 
Einzelne Projekte scheitern weiterhin und grauer Wasserstoff aus Frackinggas wird weiterhin grün umgelabelt.
 
 
 

 

Hinweis in deutscher Sprache                                       Haiger, der 01.06.2023

 

Im öffentlichen Rudfunk der Bundesrepublik Deutschland wurde am 31.05.2023 eine internationale Reportage zu den Lieferketten des Frackinggases LNG veröffentlicht, welche klar macht, dass die in der Not gewählte Strategie der Substitution russischen Erdgases über LNG, einen Klimawandelbeschleuniger darstellt, welcher schlimmer ist, als die Substitution über Kohle im Rahmen der Brückentechnologie Energieversorgung und für die Heizwärme, gewesen wäre. Die Abschaltung der letzten 3 Atomkraftwerke in Deutschland erscheint dann Richtung Energiesektor (auch für den Strombedarf der Heizwende über Wärmepumpen) nochmals ganz anders. Von der radioaktiven und chemisch-toxischen Entsorgung der Abfallprodukte und dem Krebsrisiko von Menschen in Wohngebieten nahe Frackinganlagen mal ganz abgesehen.

Was ich sagen will, die repräsentative Demokratie trifft im Klimawandelgeschehen Entscheidungen, welche in den Konsequenzen nicht abschließend bewertet wurden. Aus diesem Grund halte ich einen gesetzlich organisierten nachhaltigen Klimabürgerrat in Deutschland, als zusätzliches aber selbstständiges Instrument der Meinungsbildung, für erforderlich. Die gilt natürlich auch für die EU, welche die LNG-Beschaffung im großen Rahmen mitbestimmt.

 

Einschreiben mit Rückschein

                                                                                                          Haiger, der 01.06.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                                Absender

                                                                                                                      Michael Rother

                                                                                                                      Sportplatzstr.1

                                                                                                                      D-35708 Haiger

                                                                                                                                                         

Action filed under the file number: 11127/23

Dear Sir or Madam,

In the public Rudfunk of the Federal Republic of Germany was published on 31.05.2023 an international reportage to the supply chains of the fracking gas LNG, which makes clear that the strategy selected in the emergency of the substitution of Russian natural gas over LNG, a climatic change accelerator represents, which is worse, than the substitution over coal in the context of the bridge technology energy supply and for the heating, would have been. The shutdown of the last 3 nuclear power plants in Germany then appears towards the energy sector (also for the electricity needs of the heating turnaround via heat pumps) again quite different.

What I want to say, the "representative democracy" makes decisions in the climatic change happening, which were not finally evaluated in the consequences. For this reason I consider a legally organized sustainable climate citizens' council in Germany, as an additional but independent instrument of opinion formation, necessary. Of course, this also applies to the EU, which co-determines LNG procurement on a large scale.

Below you will find supplementary exchanged information with the request to take note. The original mail text with the links is attached.

 

https://www.energywatchgroup.org/de/wer-wir-sind/team/

Gesendet: Donnerstag, 01. Juni 2023 um 02:43 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: fell@hans-josef-fell.de
Betreff: Fw: Fracking und LNG. Was man nicht sieht, ist nicht!!! ARD heute um 22.50 Uhr oder Mediathek 31.05.2023. Kohle waere besser.

Hello Mr. Fell,

“we had contact once in 2019. It was about the natural gas bridge. At that time, you were happy to negate the need for a bridge in the energy sector, including Prof. Dr. Kemfert. The reason for my contacting you was a press campaign initiated by your think tank in Spiegel, which equated traditional natural gas extraction with fracking. Your opinion in this regard has probably changed. The C14 analyses clearly attributed the exorbitant methane increase in the atmosphere measured at the time to fracking. Unfortunately, the spin doctor of Robert Habeck, Dr. Graichen, has represented a non-communicative and partly arrogant approach internally and externally, which falls or will fall on the party's feet, especially in the case of LNG, the regenerative expansion rates via administrative law ("we have the Tesla effect area-wide") and the continued operation of the last 3 nuclear power plants. That fracking radioactively and chemically harms the health of people in America (up to certain types of cancer), I was not aware. However, this puts into perspective the risk of the final disposal of the residual waste of the last 3 nuclear power plants in the case of limited further operation. And yes, the fracking plants in America are also located in densely populated areas. So what's wrong with fracking in Germany, too? It would save the earth a lot of methane slip through the supply chain. I am trying to claim my right to petition for a climate citizens' council, currently in the last instance at the ECtHR”.

@MichaChrist@sueden.social @VQuaschning@mastodon.green 
Wichtig!!!!!!!

Heute in der ARD um 22.50 Uhr. Ist aber schon in der Mediathek.

https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/lng-um-jeden-preis-video-100.html

Mindestens seit 2013 auf dem Schirm.

https://www.sueddeutsche.de/wissen/umstrittenes-fracking-nebenwirkung-klimawandel-1.1736009

Kind regards

 

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein

                                                                                                          Haiger, der 24.05.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                               

                                                                                                                      Michael Rother

                                                                                                                      

                                                                                                                                                         

 

Action filed under the file number: 11127/23

 

Dear Sir or Madam,

 

the German parliament has, as suspected, set up a citizens' council, which in the current situation is absolutely subordinate and rather academic. The citizens' council has the name: "Nutrition in Change". The right to petition continues to be disregarded for no apparent reason. There has been no meaningful communication since 2021.

I had an exchange with Prof. Dr. Rucht about the proposal of the "last generation" for a new climate citizens' council. That the climate citizens' council, which concerns the right of petition, has not yet been decided, was obviously not known to the NGO.

Attached you will find the original email of the exchange with Prof. Dr. Rucht on the necessities of a confidence-building climate citizens' council. I have translated the text still below. The link to the sense of the Citizens' Council now set up by the Parliament is also deposited.

I ask you to consider the remarks in your decision making.

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/buergerrat-ernahrung-bundestag-beratung/seite-2?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.bing.com%2F

 

Gesendet: Montag, 22. Mai 2023 um 22:56 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: dieter.rucht@wzb.eu
Betreff: Fw: Re: Ein altes Thema und z.Zt. im Zuge des dysfunktionalen Petitionsrechtes vor dem EGMR, der Klimabuergerrat.

“Hello Prof. Dr. Rucht,

thank you for the answer. The petition-oriented parliamentary climate citizen council, accepted by the petition committee in 2021 for the decision, lies undecided for the legal evaluation of the right of petition, currently at the ECtHR. It would be desirable to have a legal regulation with a fixed sustainability. This is what Scotland has done.

Already the original recording of the meeting of the petition committee "hid" the climate citizens' council behind another topic.

In the case of the parliament-bound Climate Citizens Council, the intervention of the parliament in the selection of expertise carries the risk that there will be no confidence-building effect in the electorate. The influence on the design of the council and the scientific expertise in the evidence base pre-consultation can be seen in the case of a governing party, in this case coming from a federal state, in the "Subcommittee Family" of the Bundestag on the Citizens' Council. Commissioning party spin-offs and organizations with purely regional experience and the spirit to commission a climate citizens' council only with simple issues, such as a speed limit, will in retrospect deprive a climate citizens' council of the trust of the electorate and would thus be counterproductive and bad for democracy.

A credibility problem already existed with the climate citizens council of "Scientists for Future", here the evidencebase and tableevidence in the energy sector on the bridge and energy security was quite one-dimensional and thus untrustworthy. One selected scientist stated on questioning: "Don't worry, we can do it all with the expansion of renewables quickly and reliably". That must have been sobering for some council members

I hope the ECtHR takes up the issue in its ruling. Greetings Michael”.

 

Kind regards

Michael Rother

Ermöglichung eines funktionalen Klimabürgerrates oder ausschließlich laute Diskursversuche der etablierten Politik in den Talkruden. 

Hallo Herr Prof. Dr. Rucht,
 
danke fuer die Antwort. Der petitionsorientierte parlamentarische Klimabuergerrat, 2021 vom Petitionsausschuss des Bundestages zur Bescheidung angenommen,  liegt unbeschieden aktuell beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einzig repräsentanzfördernd wäre eine gesetzliche Regelung des Klimabürgerrates mit parlamentsunabhängiger Expertiseauswahl und mit Nachhaltigkeitsfestschreibung. Dies hat Schottland so gemacht. Die Passage aus dem Gesetz von Schottland wurde im Schriftwechsel mit dem EGMR  dargelegt. 
 
Beim parlamentsgebundenen Klimabuergerrat birgt das Eingreifen des Parlamentes bei der Expertiseauswahl die große Gefahr, dass es zu keinem vertrauensbildenden Effekt in der Waehlerschaft kommt. Das wäre aktuell fatal!!!
 
Ein Glaubwuerdigkeitsproblen gab es schon beim Klimabuergerrat von "Scientists for Future", hier war die Evidencebase und Tableevidence teilweise aus anderen Gruenden, gerade im Bereich Energie, kontraproduktiv.
 
Ich hoffe der EGMR greift das Thema in seinem Urteil auf, er wird aber höchstwahrscheinlich nur über die Funktionalität des deutschen und europäischen Petitionsrechtes ausurteilen. 
 
Gruesse
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Montag, 22. Mai 2023 um 17:29 Uhr
Von: dieter.rucht@wzb.eu
An: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
Betreff: Re: Ein altes Thema und z.Zt. im Zuge des dysfunktionalen Petitionsrechtes vor dem EGMR, der Klimabuergerrat.
Sehr geehrter Herr Rother,
danke für Ihre Hinweise und Kommentare. Ich gehe darauf nicht im Detail
ein, da ich derzeit mit anderen Themen befasst bin. Lediglich ein Hinweis
zu Punkt 4:
Das Parlament wird sich einen begrenzte Steuerung kaum nehmen lassen. In
den Erläuterungen der Letzten Generation ist ein Beirat von ca. 10
Personen vorgesehen, wobei bereits sieben Gruppenvertretungen (für
Politik, Wissenschaft etc.) benannt werden. Somit würden rein statistisch
für jede Gruppe ca. 1,5 Vertreter:innen benannt. Damit wird sich vor allem
das Parlament schwer tun.
Mit freundlichen Grüßen,
Dieter Rucht
Gesendet: Sonntag, 21. Mai 2023 um 01:22 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: dieter.rucht@wzb.eu
Betreff: Ein altes Thema und z.Zt. im Zuge des dysfunktionalen Petitionsrechtes vor dem EGMR, der Klimabuergerrat.
 
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Rucht,
 
zu den von Ihnen kritisieren 5 Punkten nehme ich wie folgt Sellung:
 
1. u. 2. Mehrstufiges Losverfahren reicht mit 150 Teilnehmern richtigerweise zur Repraesentanzerzielung alleine nicht aus. Die Zahl sollte erhöht werden.
 
 
3. Das trifft zu. Habe ich bei einer NGO für Demokratie in einem Onlinediskurs selbst erlebt. Der Organisator muss ein neutrales Beschwerdemanagement einbauen, damit menschlicher Konformismus nicht sachliche Argumente ausgrenzt.
 
4. Das Parlament darf die Expertise weder organisieren noch in irgendeiner Form begleiten. Wir sehen gerade bei der für die aktuellen Buergerratsvorhaben 
ausgewählten Institute Parteienausgruendungen, regionale machtpolitische Verknuepfungen und nicht vorhandene Kompetenz. Selbst die Auswahl der Expertise muss einem neutralen Gremium übertragen werden.
 
5. Dieses Thema kann durch einen Nachhaltigkeitseinschub im Klimagesetz, wie in Schottland, geregelt werden. Der Grad der Beteiligung des Rates ist Empfehlung und das Parlament muss binnen 6 Monaten erklaeren, ob und wie die Empfehlungen des Rates umgesetzt werden?
 
 
Die Rechtszuege vom Verfassungsgericht bis zum EGMR sind nachstehend aufgefuehrt. Das Verfahren läuft.
 
 
Gruesse aus Haiger
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687

"In Absprache" mit dem Gerichtshof neu strukturierteren Klageschriftsatz eingereicht.

Einschreiben            

                                                                                                          Haiger, der 09.05.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

F-67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                                

Subject: Your Ref. 15513/23

Dear Sir or Madam,

I would like to ask that the attached evidence be admitted. It represents the crucial communication between lead petitioner and individual petitioner. Of course, we communicated through the NGO's own channels in other ways as well.

It is about the demand introduced in the Petitions Committee of the German Bundestag for a sustainability element to be organized at best by law, the interaction between Council, Parliament and Government should be integrated into a time-binding legal framework. We have explicitly pointed out in the hearing that there is no obligation to implement the expertise of the Climate Citizens Council by parliament or government, it depends exclusively on the time-limited feedback on acceptance or rejection of individual recommendations.

The attached evidence was translated into the prescribed official language.

Kind regards

Michael Rother

Annex

 

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Gesendet: Montag, 25. Januar 2021 um 22:50 Uhr
Von: "Philipp Verpoort" <philipp.verpoort@klima-mitbestimmung.jetzt>
An: "Michael Rother" <michael.rother@online.de>
Betreff: Re: Fw: Re: Scoltland's Climate Assambly regarding the Climate Change Act (2019)

Dear Michael,

thank you very much for your kind words! That really makes me very happy! :)

As you have then surely also seen, I could also bring your point regarding the Scottish Climate Chance Act and the (legally non-binding) self-commitment. Super good that you had sent me that just before, I wouldn't have had it on my radar otherwise!

There would have been so much more to say, but of course the brevity (1 minute per response and 60 minutes total) made it difficult!

I absolutely agree that the 2% calculation for greenhouse gas emissions is a fallacy, as you should be referring to the per capita contribution. But I think it was important here to focus more on the Citizens Council instrument rather than discussing climate policy content and obligations with AfD!

 

Best regards & hope to see you soon!

Philipp

On 25/01/2021 16:27, michael.rother@online.de wrote:

 

Hi Philipp,    

You guys did a great job!!! I guess the recommendation above and beyond the advice is accepted. This wall, which now comes to collapse, was pulled up quite far during the basic program member participation procedure (phase 3) of the Greens under the influence of the NGO Mehr Demokratie e.V. and was ultimately not surmountable.    

Well was represented by you the two-stage lot procedure for the improvement of the representation of the council.   

I hope to be able to participate again via Zoom. However, when I looked in, the team was already so well rehearsed and advanced in the preparation of the committee meeting that I quietly withdrew again.    

It wasn't just the AFD that brought up the subject of the Germans' 2% CO2 contribution again in the committee. We always have to counter this. It's about the per capita contribution, and we are responsible for twice as much as France and more than China. Of course, the 2% make clear that we cannot do without international agreements with control functions.

Greetings from Haiger

 

                                                                      

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 28.04.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

F-67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                          Absender

                                                                                                                    Michael Rother                                                                                                                              

 

Subject: Your Ref. 15513/23

 

Dear Sir or Madam,

 

the institutes consulted for the citizens' councils are, at least for a climate citizens' council, unsuitable to the point of being lobbied. The institute "Akademie Nexusinstitut" informed that a climate citizens' council had already existed. The management of the 1. institute, Dr. Birgit Böhm, does not know the difference between a privately organized climate citizens' council (scientists for future) and a legally initiated (right of petition) climate citizens' council, which is directly assigned to the parliament by the petition text and can only find sustainable functionality via a regulation in the climate law. The proof is attached.

I would ask you to take note of the comments below. Thank you!

I have translated the message to the institutes selected for the Civic Councils below and attached the original message in the appendices.

Kind regards

Michael Rother

 

Annex

                                                                 

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Gesendet: Montag, 24. April 2023 um 18:58 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: akademie@nexusinstitut.de
Betreff: climate citizens council

Hello,

I would like to ask you to consider that the sustainability of a climate citizens' council is only possible via an insertion in the climate law, as practiced in Scotland. We have already presented this orally to the Petitions Committee over 2 years ago. I conveyed the knowledge of this to Philipp Verpoort on the eve of the meeting and it was documented on parliamentary television. You do not have a clear position regarding the sustainability of citizens' petitions, but this is the pivotal point, especially in the Climate Citizens' Council.

1. “Akademie Nexusinstitut” 

2. "Ifok", BWB, approach regional developments, as favored by the Greens (only conditionally suitable for nationwide climate council).

3. "IPG" belongs to the Friedrich Ebert Foundation (SPD). Lobby-free expertise looks different.

Regarding the dysfunctional petition law in Germany and in the EU, the "petition assessment", especially regarding the Climate Citizens Council in Germany. With regard to a non-sustainable design of a climate citizens' council, they may be put under pressure by the client, the parliament and of course the "traffic light parties". This indicated itself by a reaction present to me from the government level in BWB (Baden Württemberg, “green”-governed) on the occasion of a meeting in the family subcommittee (citizen councils).

In the current mixed situation, the “traffic light goverment” have no great interest in a sustainable climate citizens' council, which would also deal with the "high fruits" of climate neutrality as soon as possible, i.e. implementation of the sector targets. BWB suggests a speed limit or regional climate councils as a goal at best. However, the mandate would be to create as deep and lobby-free an evidence base as possible for the selected citizens in the run-up to the nationwide climate citizens' council.

   

If you should be talked into it too much from the "representative side" and negate the sustainability and depth, I would cancel the order. Everything is a question of refusing superficial conformity, which we have to do. Only the facts count. Thank you!

 

 

Kind regards

Michael Rother

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Gesendet: Montag, 03. April 2023 um 18:35 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: EO@ombudsman.europa.eu
Cc: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 538/2023/NK
Hallo,
 
ich versuche den politischen Teil der Petition über die Kommission anzusprechen.
 
Das Petitionsrecht ist mangels Befristung der Bescheidung in der Geschäftsordnung und dem nichtvorhandenen Nachhaltigkeitsinstrument des EU-Parlamentes, weiter nicht chartakonform. Ich möchte diesbezüglich das Ombudsverfahren weiterverfolgen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Montag, 03. April 2023 um 18:23 Uhr
Von: "Europe Direct Contact Centre" <EuropeDirectContactCentre@edcc.ec.europa.eu>
An: michael.rother@online.de
Betreff: Ihre Anfrage #2910866 wurde empfangen
Sie erhalten diese Nachricht, weil Ihre E-Mail-Adresse und der unten genannte Text in unser Formular eingefügt wurden. 
 
Danke für Ihre E-Mail. Im Durchschnitt erhalten Sie von uns innerhalb von 2 Werktagen eine Antwort. Bei sehr komplizierten bzw. spezifischen Fragen kann die Antwort etwas länger dauern. 
 
Ihre Bearbeitungsnummer ist 2910866
 
Ihre registrierte Anfrage an das Europe Direct Kontaktzentrum ist die folgende:
 
Ich bitte um Vorlage gegenüber der Kommission. Der Fall wird von dem PI-Sekretariat  (CAT_LETTER Petition Nr. 1023-2022 und dem Ombudsmann (Az. 538/2023/NK) bearbeitet. Deutschland muss versuchen die zeitnahen Beschleunigung im Ausbau der "regenerativen Energien" incl. Netze über das Verwaltungsrecht zu erreichen, weil die Aarhuskonvention denen nach deutschem Recht möglichen Maßnahmengesetzen entgegensteht. Es ergibt sich folgende rechtliche Realität in Deutschland:
1. Das dänische Recht wurde vor der "Aarhuskonvention" in Dänemark implementiert und damit fällt das Verbandsklagerecht weg.
2. Die weitreichenden Einbindungen der Bevoelkerung und die zugelassenen Rechtswege sind in Daenemark nach dem "Danskplanloven"  national und europarechtlich verfassungskonform. Wegen der zeitnah erforderlichen Erfolge beim Ausbau muss es zeitlich limitiert bei Onshore und Netzen jetzt zu europarechtskonformen Verschlankungen beim Rechtsschutz kommen. Dänemark hatte eine strategisch gewaehlte Vorlaufzeit von Jahrzehnten und ist jetzt an der Spitze der installierten Leistung und der Netze. Das können wir uns nicht mehr leisten!!!
3. Nach der aktuellen verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland, bliebe bei einem Massnahmengesetz als Klageweg für direkt Betroffene nur eine Klage vor dem Verfassungsgericht übrig. Da ist der Gesetzgeber gefordert eine zusätzliche Instanz zu schaffen. 

Alles ist bei gutem Willen moeglich, es muesste zu diesem Thema aber zu bilateralen Gespraechen zwischen dem Bundeswirtschafsminiserium, dem Bundesjustizministerium und der EU-Kommission, kommen. Mit den nicht massentauglichen E-fuels war die FDP nicht gerade ein Vorbereiter einer bilateralen guten Verhandlungsbasis. Die Frage stellt sich, "was wollt ihr jetzt schon wieder, erst Herr Scheuer mit einem unvorbereiteten Gesetz und dann die verschlafenen Verhandlungen mit den E-fuels".

Frage, lohnt sich die Muehe, kommt es über Massnahmengesetze zu Beschleunigungen. Ja, der Fehmarnbelttunnel zeigt es. Hier ist ein direkter Vergleich zwischen Daenemark und Deutschland moeglich, ansonsten gibt es nach meinem Kenntnisstand keine belastbaren Daten. 

Das es in Deutschland über das Verwaltungsrecht allenfalls partiell und auf der Mittelstrecke funktionieren kann, ergibt sich aus den juristischen Stellungnahmen des "Verfassungsblog" und der Expertenanhörung anläßlich des: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1130_Beschleunigung_Verwaltungsgerichtsverfahren.html
https://verfassungsblog.de/schon-wieder-ein-beschleunigungsgesetz/

Die umfangreichen Aenderungen, die bestenfalls auf der Mittelstrecke teilweise funktionieren, werden Richtung des Personalbedarfes der Behoerden und Gerichte als neutral bewertet, man will nicht weiter investieren und produziert weitere Verzögerungen.
Ein erhebliches Problem ist auch der Missbrauch des Verbandsklagerechtes durch konservative Verbände und rechtsnationale Netzwerke.

Hochachtungsvoll
 
Falls diese Bestätigung fehlerhaft oder unvollständig sein sollte, schreiben Sie uns bitte unter https://europa.eu/european-union/contact/write-to-us_de oder rufen Sie uns unter 00 800 6 7 8 9 10 11 an. Für diese E-Mail kann die „Antwortfunktion“ nicht genutzt werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Europe Direct Kontaktzentrum
sehr geehrte Damen und Herren,
 
falls ich den Bescheid richtig verstehe, ist eine vollkommen am Thema vorbeigehende Petitionsbescheidung, wie hier, zu akzeptieren, da politisch. 
Möglicherweise sind Petitionen politischer Natur aber generell nicht zu bescheiden???
Sie sind für politische Entscheidungen nicht zustaendig, für ein nicht nachhaltiges Petitionsrecht der EU, was von mir beklagt wird, ergibt sich aber eventuell doch eine Zustaendigkeit. Ich ziehe meine politische Beschwerde zurück und beziehe mich nur noch auf die nachstehenden Ausführungen.
 
Alles ist in der repräsentativen Demokratie politisch oder machtreflektiert, im schlechtesten Fall verfassungswidrig. Die Geschaeftsordnung des EU-Parlamentes kennt keine Befristung der Bescheidung einer Petition und kann, da kein Nachhaltigkeitsmechanismus beim EU-Parlament eingerichtet ist, das Petitionsrecht fuer die Buerger nicht garantieren. Da der ECJ im Rahmen des "Plaumann-Paradoxum" nicht entscheiden wird, bleibt nur der Rat, die Kommission oder der europaeische Menschengerichtshof. 
 
Das wäre dann evt. eine neue Petition von mir, obwohl man den ursprünglichen Text, wo das Petitionsrecht der EU auch angesprochen wurde, mit partieller Aenderung auch heranziehen könnte.
 
Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat den Fall bei gleichem Grundproblem mit einem Urteil der "leeren Blaetter" (keinerlei Begruendung) abgeblockt. Hinsichtlich dieser Praxis hat der benannte Gerichtshof der EU schon mehrmals vorsichtig Richtung Bundesverfassungsgericht insistiert. Auf der anderen Seite ist die Personalsituation des Gerichtes offensichtlich nicht ausreichend bemessen. Die repräsentative Demokratie spart an der falschen Stelle und die Gerichte müssen für sich Regeln festlegen, die möglichweise der Verfassung widersprechen. Verschuldet wird das Ganze durch nicht strategisches Handeln der Politik. Viele Streitfaelle und wenig Personal. Das geht aktuell mit den umfangreichen Aenderungen im Verwaltungsrecht Deutschlands in eine neue Dimension, hier beispielhaft: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1130_Beschleunigung_Verwaltungsgerichtsverfahren.html
Die umfangreichen Aenderungen, die bestenfalls auf der Mittelstrecke teilweise funktionieren, werden Richtung des Personalbedarfes der Behoerden und Gerichte als neutral bewertet. Da arbeiten die FDP-Minister Justiz und Finanzen "Hand in Hand", das Erforderliche wird der unsicheren Haushaltssituation geopfert. 
 
Ich hatte der unsachlichen Bescheidung der Petition widersprochen, eine Antwort folgte nicht.
 
 
Hochachtungsvoll
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
Brussels
Rue Froissart 87
B-1000 Bruxelles
Strasbourg
Havel Building - Allée Spach
F-67000 Strasbourg
Postal address
1 Av. du Président R. Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex
+ 33 (0)3 88 17 23 13
ombudsman.europa.eu
Strasbourg, 03/04/2023
Beschwerde 538/2023/NK
Sehr geehrter Herr Rother,
Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten
eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die Behandlung Ihrer Petition 1023/2022, bezüglich
einer Öffnung der Aarhus Konvention und der deutschen Gesetzgebung im Bereich der
Onshore-Windanlagen, durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlamentes.
Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Europäische Bürgerbeauftragte
sich damit nicht befassen kann. Die Europäische Bürgerbeauft ragte kann nur Beschwerden
untersuchen, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Institutionen und Organe der
Europäischen Union beziehen. Die Arbeit des Petitionsausschusses ist politischer Natur.
Deshalb fällt sie nicht in das Mandat der Bürgerbeauftragten und die Bürgerbeauftragte ist
nicht in einer Position zu ermitteln, ob die Entscheidung des Petitionsausschusses Ihre
Petition zu schließen gerechtfertigt war oder nicht.1
Mir ist bewusst, dass diese Entscheidung enttäuschen sein kann, jedoch hoffe ich,
dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Head of the Case-handling Unit
1 Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie unter
https://www.ombudsman.europa.eu/de/docuStrasbourg, 03/04/2023
Beschwerde 538/2023/NK
Sehr geehrter Herr Rother,
Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten
eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die Behandlung Ihrer Petition 1023/2022, bezüglich
einer Öffnung der Aarhus Konvention und der deutschen Gesetzgebung im Bereich der
Onshore-Windanlagen, durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlamentes.
Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Europäische Bürgerbeauftragte
sich damit nicht befassen kann. Die Europäische Bürgerbeauft ragte kann nur Beschwerden
untersuchen, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Institutionen und Organe der
Europäischen Union beziehen. Die Arbeit des Petitionsausschusses ist politischer Natur.
Deshalb fällt sie nicht in das Mandat der Bürgerbeauftragten und die Bürgerbeauftragte ist
nicht in einer Position zu ermitteln, ob die Entscheidung des Petitionsausschusses Ihre
Petition zu schließen gerechtfertigt war oder nicht.1
Mir ist bewusst, dass diese Entscheidung enttäuschen sein kann, jedoch hoffe ich,
dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
 
 
Gesendet: Montag, 03. April 2023 um 09:20 Uhr
Von: "Antonia Schlothauer" <schlothauer@duncker-humblot.de>
An: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
Betreff: AW: Beschwerde 202300538, EU-Notfallverordnung (20)

Sehr geehrter Herr Rother,

 

wir haben Ihre beiden E-Mails an Frau Dr. Wulff weitergeleitet.

 

Mit freundlichen Grüßen | Kind regards

 

Antonia Schlothauer

Presse / Rezensionen | Review Department

 

Tel.: +49 (0)30 790006-35 | Fax: -735

 

DUNCKER & HUMBLOT GmbH
Carl-Heinrich-Becker-Weg 9 | 12165 Berlin | Germany

 
 
Gesendet: Samstag, 01. April 2023 um 14:53 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Cc: buero-st-gie@bmwi.bund.de
Betreff: Beschwerde 202300538
z.Kt.
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Samstag, 01. April 2023 um 14:42 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: N.Kaemper@taylorwessing.com
Betreff: Fw: Klimawandel. Verwaltungsrecht trifft auf Maßnahmengesetz.
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Kaemper,
 
Frau Guckelsberger hat in Ihrem Aufsatz zum "Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz" kontra dem "Danskplanloven" den damaligen Diskurs zusammengetragen. Mir erschien wichtig:
 
1. Das dänische Recht wurde vor der "Aarhuskonvention" implementiert und damit fällt das Verbandsklagerecht weg.
2. Die weitreichenden Einbindungen der Bevoelkerung und die zugelassenen Rechtswege sind in Daenemark nach dem "Danskplanloven"  national und europarechtlich verfassungskonform. Wegen der zeitnah erforderlichen Erfolge beim Ausbau muss es zeitlich limitiert bei Onshore und Netzen jetzt zu europarechtskonformen Verschlankungen beim Rechtsschutz kommen. Dänemark hatte eine strategisch gewaehlte Vorlaufzeit von Jahrzehnten und ist jetzt an der Spitze der installierten Leistung und der Netze. Das können wir uns nicht mehr leisten!!!
3. Nach der aktuellen verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland, bliebe bei einem Massnahmengesetz als Klageweg für direkt Betroffene nur eine Klage vor dem Verfassungsgericht übrig. Da ist der Gesetzgeber gefordert eine zusätzliche Instanz zu schaffen. 
 
Alles ist bei gutem Willen moeglich, es muesste zu diesem Thema aber zu bilateralen Gespraechen zwischen dem Bundeswirtschafsminiserium, dem Bundesjustizministerium und der EU-Kommission, kommen. Mit den nicht massentauglichen E-fuels war die FDP nicht gerade ein Vorbereiter einer bilateralen guten Verhandlungsbasis. Die Frage stellt sich, "was wollt ihr jetzt schon wieder, erst Herr Scheuer mit einem unvorbereiteten Gesetz und dann die verschlafenen Verhandlungen mit den E-fuels".
 
Frage, lohnt sich die Muehe, kommt es über Massnahmengesetze zu Beschleunigungen. Ja, der Fehmarnbelttunnel zeigt es. Hier ist ein direkter Vergleich zwischen Daenemark und Deutschland moeglich, ansonsten gibt es nach meinem Kenntnisstand keine belastbaren Daten. Wie ich Deutschland kenne, bleibt es bei einem kleinteiligen und verhindernden Diskurs. Da passt das unbestimmt verzögerte Aufsetzen eines fachlich neutral qualifizierten Buergerrates.
 
Mit freundlichen Gruessen
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Samstag, 01. April 2023 um 01:51 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: N.Kaemper@taylorwessing.com
Betreff: Klimawandel. Verwaltungsrecht trifft auf Maßnahmengesetz.
sehr geehrter Herr Prof. Kämper,
 
 
bin auf Frau Dr. Julia Wulff im Verfassungsblog aufmerksam geworden. Sie hat ein Buch gegen das "Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz" des damaligen Verkehrsministers geschrieben. Was schlecht gemacht war und richtigerweise verworfen wurde, kann aber eine Loesung im notwendigen zeitnahen Ausbau der "Regenerativen" sein, siehe das "Danskplanloven". Frau Wulff kann die reaslistischen und zeitnahen Ausbaubeschleunigungen über das Verwaltungsrecht, auch nach den Paketen und Gesetzen in dieser Richtung, ebenfalls nicht erkennen.
 
Mir geht es um das Petitionsrecht und die Ermöglichung eines qualifizierten Klimabürgerrates.
 
Ich habe Klage beim europäischen Gerichtshof für Menscheinrechte eingereicht. Auf meiner Homepage können Sie die Entwicklungen verfolgen.
 
Hochachtungsvoll
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687

<< Neues Textfeld >>

Gesendet: Dienstag, 25. April 2023 um 10:05 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: akademie@nexusinstitut.de
Cc: buergerraete@bundestag.de
Betreff: Klimabürgerrat in Deutschland und die Klage vor dem "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (Inhaltsangabe).
Gesendet: Montag, 24. April 2023 um 18:58 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: akademie@nexusinstitut.de
Betreff: Klimabuergerrat
 
2. "Ifok", BWB, Ansatz regionale Entwicklungen, wie von den Grünen favorisiert (für bundesweiten Klimabuergerrat nur bedingt geeignet) 
3. "IPG" gehört zur Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD). Lobbyfreie Expertise sieht anders aus.
 
Hallo,
 
ich bitte zu bedenken, dass die Nachhaltigkeit eines Klimabuergerrates nur über einen Einschub in das Klimagesetz, wie in Schottland praktiziert, möglich ist. Dies haben wir bereits vor ueber 2 Jahren vor dem Petitionsausschuss mündlich dargelegt. Das Wissen hierzu habe ich am Vorabend der Tagung Philipp Verpoort übermittelt und es wurde im Parlamentsfernsehen dokumentiert. Sie haben hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Buergerraeten keine klare Position, dies ist aber der Dreh- und Angelpunkt, gerade beim Klimabuergerrat.
 
Bezüglich des dysfunktionalen Petitionsrecht in Deuschland und in der EU liegt die "Petitionsbescheidungsbewertung", insbesondere zum Klimabürgerrat in Deutschland, aktuell beim EGMR. Sie werden hinsichtlich einer nicht nachhaltigen Gestaltung eines Klimabuergerrates möglicherweise vom Auftraggeber, dem Parlament und natürlich den "Ampelparteien", unter Druck gesetzt. Dies deutete sich durch eine mir vorliegende Reaktion aus der Regierungsebene in BWB anläßlich einer Tagung im Familienunterausschuss (Bürgerräte) an. Mailschriftwechsesl liegt vor. Die Ampel hat bei der aktuellen Gemengelage kein grosses Interesse an einem nachhaltigen Klimabuergerrat, welcher sich auch mit den "hohen Fruechten" der möglichst zeitnahen Klimaneutralitaet, also Umsetzung der Sektorziele, befassen würde. BWB schlägt als Ziel allenfalls ein Tempolimit oder regionale Klimabuergerraete vor. Der Auftrag wäre aber im Vorfeld des bundesweiten Klimabuergerrates eine möglichst tiefe und lobbyfreie Evidencebase fuer die ausgelosten Bürger zu schaffen und so wurde auch gegenüber dem EGMR argumentiert. Die Vorbereitungen zum Prozess laufen gerade an, der Klimabuergerrat kann aber nicht warten.
 
Sollte man Ihnen von "repräsentativer Seite" zu sehr reinreden und die  Nachhaltigkeit und Tiefe negieren, so würde ich den Auftrag stornieren. Alles ist eine Frage der Verweigerung vordergründiger Konformitaet, welche wir leisten muessen. Nur die Fakten zählen. Danke!
 
Aus einem Schreiben an den "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
 

The results, in my opinion, from the announcement of the complaint to the ECtHR, because petition procedures and ombudsman procedures had previously been closed without sustainability mechanism of the Parliament.

If the petition in Germany on the establishment of a climate citizens' council is decided, the question arises whether the petition will be implemented properly? We had pointed out in the hearing before the Petitions Committee that the Scottish Climate Citizens Council was preceded by a new Climate Act, which guaranteed the sustainability of the constitutional implementation. I have included the relevant Parliamentary Television recording via a link below.

Below you find also the Climate Citizens Council portion of the Climate Scotland Act as amended in 2019.

The key sentence in the Scottish Climate Bill reads as follows:

(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

 

https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U        

 

                                   Climate Change (Scotland) Act 2019, asp 15

 

The Bill for this Act of the Scottish Parliament was passed by the Parliament on 25th September 2019 and received Royal Assent on 31st October 2019.

An Act of the Scottish Parliament to amend the Climate Change (Scotland) Act 2009 to make provision setting targets for the reduction of greenhouse gases emissions and to make provision about advice, plans and reports in relation to those targets, with the objective of Scotland contributing appropriately to the world’s efforts to deliver on the Paris Agreement reached at the 21st Conference of the Parties of the United Nations Framework Convention on Climate Change.

32ACitizens assembly

(1)The Scottish Ministers must establish a panel to be known as a “citizens assembly” to exercise the functions mentioned in subsection (5).

(2)The citizens assembly is a panel made up of such persons as the Scottish Ministers consider to be representative of the general populace of Scotland.

(3)The citizens assembly is to have two conveners who are independent of the Scottish Ministers and the Scottish Parliament.

(4)There is to be a gender balance between the conveners.

(5)The functions conferred on the citizens assembly are to—

(a)consider how to prevent or minimise, or remedy or mitigate the effects of, climate change,

(b)make recommendations on measures proposed to achieve the emissions reduction targets,

(c)make recommendations about such other matters in relation to climate change as the Scottish Ministers may, in accordance with subsection (6), refer to the assembly.

(6)The Scottish Ministers may refer matters to the citizens assembly under subsection (5)(c) only if those matters have been approved by resolution of the Scottish Parliament.

(7)The Scottish Ministers must, before the first meeting of the citizens assembly, lay before the Scottish Parliament a report on the arrangements for the administration and operation of the assembly.

(8)The citizens assembly is to—

(a)set out its recommendations in a report,

(b)lay the report before the Scottish Parliament, and

(c)send a copy of the report to the Scottish Ministers.

(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.

(10)The citizens assembly is to—

(a)lay its report before the Scottish Parliament under subsection (8)(b) by 28 February 2021,

(b)complete its consideration of the matters mentioned in subsection (5)(a) by that date”.

 

  1. The hearing on the Climate Citizens Council in the PetitionsCommittee of the German Bundestag.

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

 

https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U        

 

  1. The statutory basis of the Scottish Climate Citizens Council.

https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted

 

 
MfG
 
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 21.04.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

   

 

Subject: Your Ref. 15513/23

Dear Sir or Madam,

enclosed please find a newly drafted complaint, the subsequently requested documents and the complete correspondence with the Federal Constitutional Court of Germany and the ECJ.

 

The letters dated Feb. 16 and Feb. 18, 2023, referred to by the ECJ, became obsolete.The corrected version of 17.02.2023 and supplement of 05.03.2023 is authoritative. The later letter was sent to the ECJ before the rejection decision was here. Please see the next sheet of attachments. Since mail transmission was not possible, the documents went to the ECJ by mail (the conventional Post).

 

The petition has been approved by the EU. You will find the three relevant letters as the last attachments. The letter, signed by the Chairwoman of the Petitions Committee, does not address the petition. Reference is made to the energy mix, which is the responsibility of the member states. Possibly, this is to refer to the nuclear energy preferred by France according to the taxonomy. However, one cannot compare nuclear law with administrative law. The accelerated onshore wind energy development, the grids and storage facilities, however, are also relevant for France in the direction of the "Reorientation of the Aarhus Convention towards legislation on measures and time-limited restriction of the right of associations to sue for wind energy expansion". I have criticized the decision to the Ombudsman, but he does not want to be involved in this political decision. I ask to examine whether the right of petition of the EU was established "in accordance with the Charter".

 

The results, in my opinion, from the announcement of the complaint to the ECtHR, because petition procedures and ombudsman procedures had previously been closed without sustainability mechanism of the Parliament.

If the petition in Germany on the establishment of a climate citizens' council is decided, the question arises whether the petition will be implemented properly? We had pointed out in the hearing before the Petitions Committee that the Scottish Climate Citizens Council was preceded by a new Climate Act, which guaranteed the sustainability of the constitutional implementation. I have included the relevant Parliamentary Television recording via a link below.

Below you find also the Climate Citizens Council portion of the Climate Scotland Act as amended in 2019.

The key sentence in the Scottish Climate Bill reads as follows:

(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

 

https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U        

 

                                   Climate Change (Scotland) Act 2019, 2019 asp 15

 

“The Bill for this Act of the Scottish Parliament was passed by the Parliament on 25th September 2019 and received Royal Assent on 31st October 2019.

 

 

An Act of the Scottish Parliament to amend the Climate Change (Scotland) Act 2009 to make provision setting targets for the reduction of greenhouse gases emissions and to make provision about advice, plans and reports in relation to those targets, with the objective of Scotland contributing appropriately to the world’s efforts to deliver on the Paris Agreement reached at the 21st Conference of the Parties of the United Nations Framework Convention on Climate Change.

32ACitizens assembly

(1)The Scottish Ministers must establish a panel to be known as a “citizens assembly” to exercise the functions mentioned in subsection (5).

(2)The citizens assembly is a panel made up of such persons as the Scottish Ministers consider to be representative of the general populace of Scotland.

(3)The citizens assembly is to have two conveners who are independent of the Scottish Ministers and the Scottish Parliament.

(4)There is to be a gender balance between the conveners.

(5)The functions conferred on the citizens assembly are to—

(a)consider how to prevent or minimise, or remedy or mitigate the effects of, climate change,

(b)make recommendations on measures proposed to achieve the emissions reduction targets,

(c)make recommendations about such other matters in relation to climate change as the Scottish Ministers may, in accordance with subsection (6), refer to the assembly.

(6)The Scottish Ministers may refer matters to the citizens assembly under subsection (5)(c) only if those matters have been approved by resolution of the Scottish Parliament.

(7)The Scottish Ministers must, before the first meeting of the citizens assembly, lay before the Scottish Parliament a report on the arrangements for the administration and operation of the assembly.

(8)The citizens assembly is to—

(a)set out its recommendations in a report,

(b)lay the report before the Scottish Parliament, and

(c)send a copy of the report to the Scottish Ministers.

(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.

(10)The citizens assembly is to—

(a)lay its report before the Scottish Parliament under subsection (8)(b) by 28 February 2021,

(b)complete its consideration of the matters mentioned in subsection (5)(a) by that date”.

 

  1. The hearing on the Climate Citizens Council in the PetitionsCommittee of the German Bundestag.

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

 

https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U        

 

  1. The statutory basis of the Scottish Climate Citizens Council.

https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted

 

Kind regards

 

Michael Rother

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 08.04.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                                Absender

                                                                                                                      Michael Rother

                                                                                                                                                         

 

Action filed under the file number: 11127/23

 

Dear Sir or Madam,

 

You will receive attached a new and replacement statement of claim. The lawsuit has been closely structured according to the relevant articles of the Convention. A time limit according to Article 35 (1) has not occurred, in this respect the time tableau has been set out in more details over the entire proceedings and decisions.

Kind regards

Michael Rother

 

 

Text aus der Klageschrift selbst.

 

 

 

Regarding the upstream administrative procedure. 

 

The reasons for the rejection were as follows: 1. the application form does not contain any information on the alleged violations of the Convention; and 2. the application form does not contain a declaration of compliance with the admissibility criteria referred to in Article 35 § 1". In your mentioned letter, a sentence is integrated which I cannot understand and it reads "I would like to remind you that the time limit referred to in Article 35(1) of the Convention is interrupted only when a complete application is sent to the Court". I have kept the return mail slips for all letters.

 

Rejection of the statements of claim for formal errors in the preparatory administrative procedure should not result in the application of time limits under Article 35(1). I can identify the following errors on my part:  Citation of an incorrect article, exceeding the maximum annex of 20 sheets and partial lack of stringency of the argumentation towards facts and article application. I would like to withdraw to two main points of the pleas (right of petition and decision practice of the Federal Constitutional Court and the ECJ), which are in close mutual dependence. The rest, the amendment of the EU Emergency Regulation to accelerate "onshore wind energy" and the need to open the "Aarhus Convention", I tried to settle through the Ombudsman, but he obviously does not have the power to eliminate field interpretations of the Petitions Committee of EU. My petition to the EU would never have been decided promptly or at all without this procedure. There is no sustainability instrument. Now we have a decision that is not appropriate.

 

Facts about the time limit under Article 35(1)

 

The negative decision of the Federal Constitutional Court of 02.02.2023 was served on 09.02.2023. The action against the ECJ took place on 16.02.2023 and the negative decision then arrived with me on 01.03.2023. Thereupon, a lawsuit was filed against your court on 06/03/2023 and was also served according to the postal return receipt. This complaint was discarded and destroyed, since not formally submitted via the PDF form of the court. However, you have provided me with the file number of the preliminary proceedings. The receipt of the form-compliant PDF format together with documents was confirmed by you on 27.03.2023 by return receipt of mail. On 31.03.2023 you have replied to this letter and discarded it again because it was not submitted in due form. I cannot see a time limit according to Artikle 35 paragraph 1.

 

The text of the complaint

 

The lawsuit refers to Articles 2, 5 and 13 of the Charter of the European Convention on Human Rights. Regarding articles 2 and 5. the climate development is predicted to hotspots of more than 50 degrees in Europe in my lifetime and this means acute danger to life especially for elderly people, like my person, in the heat period. Regarding Article 13, the right to petition, respectively the constitutional decision of the petition, can neither be sued in Germany, nor in the EU via the ECJ (Plaumannparadoxum). The lawsuit is directed against the Federal Republic of Germany, specifically the parliament, the government and the procedural practice of the Constitutional Court of the Federal Republic of Germany. Furthermore, the lawsuit is directed against the European Union, and here the Parliament and the ECJ, as well as the institutions of the EU, which are responsible for a constitutional right of petition.

 

Germany. Facts, background information and reference to violated legal norms of the convention. 

 

I am petitioner of a collective petition of 70000 signatories in the direction of a climate citizens' council in Germany. So far, more than two years have passed without concrete approaches to implementation or rejection by the parliament and the government, a long time in the current climate change events. The right of petition of the Basic Law is still in the original version without a decision deadline and causes, depending on the importance of the issue for the current legislative action, a procrastinating tactic of the parliament and in case of referral , of the government has resulted. In 1953, the Constitutional Court has already recognized that the right of petition of representative democracy may not work. The basic right of petition is regulated in Article 17 of the Basic Law. The 1st Senate of the Constitutional Court decided in the judgment of April 22, 1953 in accordance with § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51 as follows: 

"The Federal Constitutional Court agrees with the prevailing opinion in the literature (Bonner Komm. zum GG, loc. cit., and the literature cited there) that every proper petition must be answered, and that this answer must not be limited to a mere acknowledgement of receipt, but must at least indicate knowledge of the content of the petition and the manner in which it has been dealt with. If one were to follow the opposite view, such as that held by "Mangoldt", one would deprive the right of petition of its practical value. The inclusion of such an illusory right in the catalog of fundamental rights would then hardly be understandable". The decision on a petition depends on the will of Parliament and/or the government to implement it, there is no deadline for a decision, and the Constitutional Court has no mandate and no personnel to evaluate and judge the sustainability of political action in the separation of powers; exceptions prove the rule. In order to make the unconstitutional behavior of the Bundestag in this case clearer, Article 20a of the Basic Law must be appreciated. It reads: "The state shall protect, also in responsibility for future generations, the natural foundations of life and animals within the framework of the constitutional order by legislation and in accordance with law and justice by executive power and jurisdiction". The Climate Citizens Council will provide direction of the "timely requirements (20a)" an important contribution for Germany and contribute to the stabilization of representative democracy. Currently, the "Traffic Light Government", especially the FDP and SPD, is at best tactically and technically questionable on the way. The non-human rights procedure (Article 13 of the Convention) of the Federal Constitutional Court under Section 93 (1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, my case "2 BvR 2216/22", is relevant here as a non-appealable fact.

 

The seemingly arbitrary rejection of lawsuits without stating reasons and not granting a plea has already led to a legislative initiative by a right-wing nationalist party in the German Bundestag that is under constitutional observation. What I mean to say is that democracy opens a flank to the far right through this practice. Since 2012, the number of non-accepted constitutional complaints has ranged between 5,000 and 6,000 per year. Of the non-acceptance decisions, about 200 to 300 are accompanied by a statement of reasons." The 6000 proceedings are also named by the court in the accompanying note to the decision refusing acceptance.

 

The ECJ does not accept proceedings and I ask to consider whether the refusal is compatible with Article 13 of the Convention? The so-called "plaumann paradox" requires that the applicant must be directly and individually concerned. This criterion of the necessary individual concern as a unique characteristic was spelled out in more detail already at the beginning of the development of European law in the Plaumann decision of the European Court of Justice (ECJ): "The case is clear if someone is the addressee of a decision. Otherwise, he must be singled out by the decision because of certain personal characteristics or special circumstances. This requires that the plaintiff be distinguished from all other persons." This leads to paradoxical results in the case of climate relevance.

 

Please also check whether the decision on the petition by the Petitions Committee of the EU Parliament, which does not take into account the content of my petition, is compatible with Article 13 of the Convention? According to the case law of the German Constitutional Court, the Petitions Committee must deal with the content of the petition. This has obviously not been done by the Committee of the EU Parliament, since the decision does not address the petition.

 

Thank you for a recording of the proceedings.

 

Yours sincerely

Michael Rother

Offizieller Text der Klageerbung unter dem Aktenzeichen 11127/23.
 
I hereby file a lawsuit against the Federal Republic of Germany, represented by its institutions acting here, primarily the Parliament, the Government and the Constitutional Court, the European Union, represented by its institutions acting here, primarily the Parliament and the European Court of Justice (ECJ). The causes of action result in particular from the "timely requirements in the climate change process" and here representatively the petition right of the Federal Republic of Germany and that of the European Union, which is nonsensical because of the lack of a time limit for decisions. There is uncertainty or even impossibility in achieving timely decisions on petitions or the necessary hearing of petitions by the competent courts. Both constitutions do not know any time limit for the decision on petitions and the competent courts cannot rectify this situation for different legal reasons. It will be shown below that the resulting constitutionally relevant disadvantages of natural persons of the European Union in general and those of the plaintiff in particular, even outside "timely requirements in climate change events, are of constitutional significance and, in my opinion, require clarification via the Court of Human Rights. The complaint refers to Articles 6, 13 and 34 of the Charter of the European Convention on Human Rights. The procedure of the Federal Constitutional Court, which is not in conformity with human rights, according to Section 93 (1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, for me the case "2 BvR 2216/22". The seemingly arbitrary rejection of lawsuits without giving reasons and not granting a plea already led to a legislative initiative of a right-wing nationalist party of the German Bundestag, which is under constitutional observation. What I mean by this is that democracy opens a flank to the far right through this practice. As I could gather from the press, this procedural practice has often caused "frowning" in circles of your Court. The bias application against a judge of the absolutely non-transparent "3-judge procedure" could of course no longer be taken into account in this practice. "Since 2012, the number of non-accepted constitutional complaints has ranged between 5,000 and 6,000 per year. Of the non-acceptance decisions, about 200 to 300 are accompanied by a statement of reasons." The 6000 proceedings are also named by the court in the accompanying note to the decision refusing acceptance. The court could not place its own decision, which dates back to 1953, in contradiction to the currently growing practical relevance of considering a time limit on petition decisions as necessary: "The fundamental right of Article 17 of the Basic Law gives the person who submits an admissible petition a right to the fact that the body approached not only accepts the petition, but also examines it objectively and at least informs the petitioner in writing of the manner in which it has been dealt with. In line with the prevailing opinion in the literature (Bonner Komm. zum GG, loc. cit. and the literature cited therein), the Federal Constitutional Court is of the opinion that every proper petition must be answered and that this answer must not be limited to a mere acknowledgement of receipt, but must at least indicate that the petitioner has been informed of the content of the petition and the manner in which it has been dealt with. If the opposite view were taken, as advocated by Mangoldt, loc. cit., the right of petition would be deprived of its practical value. The inclusion of such a "pseudo right" in the catalog of fundamental rights would then be hardly understandable". 2. The European Union's Article 263 TFEU, which is not in conformity with human rights, called the "Plaumann paradox". Action EugH and decision of the Secretariat of this Court according to Annex. I would like to ask you to analyze the ECJ's refusal to accept my claim as set out in the annex and to decide whether the referral was in conformity with the law. Furthermore, I ask to examine whether the "Plaumann paradox" of the ECJ's case law, according to which individuals cannot enforce their rights against the ECJ if the infringement also affects other natural persons. The facts to 1. I am petitioner of a collective petition of 70000 signers and single petitioner of a petition to the EU Parliament. Both petitions have not been decided. I ask you to take the German facts from the meeting of the Petitions Committee of the German Bundestag from more than two years ago. The required time limit of the feedbacks, analogous to Scotland, comes from me. The implementation in Scotland results from the 2nd link of the NGO "Mehr Demokratie e.V." inserted below. It is about a climate citizens' council, the Aarhus Convention (evidence base of a climate citizens' council direction administrative law or legal planning) and the emergency regulation of the EU Commission in this regard. I have attached documents. Regarding this, a reply towards the "Construction Staff for Citizens' Councils" of the German Bundestag dated 04.03.2023: "The Climate Citizens' Council has not yet been decided and if it has been decided, the question arises whether it could operate as an additional recommending element of representative democracy neutral decision-making and has not been steered in the wrong direction by party-affiliated scientific "expertise"?". In the complex climate citizens' council, the participation of the citizen via representation by lot only works via an awarded and lobby-free "evidence base" for those drawn in the run-up to the discourse process. During the discourse, lobby-free table evidence at the discourse tables must underpin the discourse participants with expert knowledge. Who gets party-affiliated NGOs and think tanks "in `s boat" here, which missed the fail also regarding a democracy-promoting positive public effect. The office of a high official of the state chancellery in Württemberg, which spoke in the family subcommittee of the Bundestag to the citizen councils, communicates that also a climatic citizen council should concern itself only with low-threshold topics, like a speed limit. This would be the absolutely wrong way in the exclusivity presented. First of all, a climate law would have to be initiated that sets binding feedback periods between the Council and Parliament, analogous to the Council in Scotland. Otherwise, it can easily happen that the parliament delays its action in case of disagreeable findings of the Climate Citizens Council, which do not comply with the requirements of § 20 a GG. In a climate citizens' council, the "evidence base" should also allow a discourse on the advantages and, if necessary, disadvantages of https://danskelove.dk/planloven can take place. Denmark has done it in spite of the Aarhus Convention and they have a clear advantage, among other things, in the approval and handling of projects in the renewable energy segments. Subject: 2 BvR 2216/22. bill 20/5156 (just passed in the Bundestag) and the related hearing of Prof. Dr. Ines Zenke of 23.01.2023 in the Legal Committee of the German Bundestag, here specifically around the effect of the indeterminate legal term: "With paramount public interest". "Based on the outlined hierarchy of norms, the merely "unilateral" determination in the EEG cannot, in KNE's opinion, conclusively influence the weighing decisions in other specialized laws. However, the weight of the argument to be weighed would change. Ultimately, from a legal point of view, it remains to be seen how the courts interpret the regulation. In addition, the decisions of the European Court of Justice remain authoritative for those weighing regulations that are based on European law. Background from a letter to the Constitutional Court of the Federal Republic of Germany."So far, two years have passed without any concrete approaches to implementation or rejection by the parliament and the government, a long time in the current climate change events. The petition right of the Basic Law is still in the original version without decision period and causes that, depending on the significance of the topic for the current legislative action, a procrastinating tactic of the parliament and in case of referral , the government, results. As a member of the party of "Bündnis90/Die Grünen" at that time, I have long, also in the context of the draft to the new basic program of the party, to establish here a climate citizens' council , appropriately argued. The will of the party leadership after genuine constitution-conformal participation of the citizen over drawn representation, functions only with awarded "evidence base" in the apron and not the "advisory everyday expert's assessment" contained in the principle program draft, was extremely small. There were bitter arguments within the party about the degree of participation (purely advisory with everyday expertise or recommendation according to the Scottish model), as if democracy depended on it. The attempt to involve party members in Phase 3 failed, in my opinion, in the direction of party law. I then resigned after an out-of-court arbitration proceeding initiated by me in accordance with the Political Parties Act."  3. there is contradictory action of the EU due to the emergency regulation EUVO 2022/2577. Answer to the CAT_LETTER to the petition no. 1023-2022. "It was never about the energy mix for me, it was about the right of association action partially not waived for the "regenerative energy production incl. grid and storage technology" within the framework of the EU emergency regulation, also a partial opening of the Aarhus Convention to enable action laws (streamlined planning and approval). The energy mix is not interesting in the "regenerative area". The smart grids and storage technologies necessary for all types of production in this area must be more effectively developed in planning, permitting and actionability. As you can see from the correspondence with the relevant department of the Ombudsman's Office, Germany has two problems with the expansion of "onshore wind energy", including the intelligent grids and storage systems required for all types of production across national borders: 1. the abuse of the right to sue by associations is considerably slowing down the expansion in Germany, which is also jeopardizing the security of investment. The tender round of the Federal Network Agency in 2022 was significantly signed. 2 Germany's federalism leads to an unacceptable patchwork. Germany cannot further accelerate procedures via administrative law, see constitutional blog. Measures laws would be permissible in the sense of timely expansion after the "Stendal decision" of the German Constitutional Court and more promising in the context of the central procedures, the projects that can only be complained about by those directly affected and the central controlling. The "Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz" https://www.gesetze-im-internet.de/magvg/BJNR064000020.html of the former German Minister of Transport, Mr. Andreas Scheuer, was "cashed in" by the Commission, possibly because of the subordinate and not the common good concerned projects". A mail message to the EU Ombudsman regarding complaint 2048/2022/NK against Directive 2003/35/EC. "I would like to make my petition complementary to the EU Directive 2003/35 of 26.05.2003 and the resulting tightening ECJ case law,. Germany has considerably restricted the right of associations to sue in the expansion of onshore wind energy and it is abused by "conservative environmental associations" and right-wing networks. The fact is, there will be no significant acceleration in the expansion of onshore wind turbines in Germany towards the climate goals with the right of associations to sue and administrative law. Indeterminate legal terms, such as "outstanding public interest," remain a factor of uncertainty in the development of case law for the time being. Each project complained of must be considered individually. Investments will not become more secure as a result. COUNCIL REGULATION (EU) 2022/2577 of 22 December 2022 establishing a framework for the accelerated development of the use of renewable energy. Point 20. ...........the obligations of Member States regarding public participation and acces to justice, remain applicable. Below is the right of associations to sue and its consequences for Germany. https://recht-energisch.de/2021/08/16/verbandsklagerechte-welche-spielraeume-hat-deutschland/
https://www.br.de/nachrichten/bayern/wie-im-namen-des-naturschutzes-windkraftanlagen-verzoegert-werden,TECuQb9 
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/regierungsbericht-bundesregierung-registriert-deutliche-zunahme-bei-umweltklagen-gegen-windenergieanlagen/27388698.html
https://www.westfalenwind.de/tag/verbandsklagerecht/
The Ombudsman of the EU has opened a new procedure with the file number 202300538 after the complaint about the improper decision of the Petitions Committee. However, this does not change the basic problem of the right of petition of the Constitution, there is no decision deadline and petition procedures are given to an arbitrary procedure of the Parliament without sustainability mechanism. It worked here only after I opened the proceedings in your court. Thank you for a review of my objections. The statement below was removed from the blog by the author, an administrative lawyer, in a post-processing. However, the statement of the link, which is still available, is in principle suitable to recognize that the acceleration of planning, approval and legal process, which is necessary in the short term, cannot be regulated via administrative law."There is nothing more to be gained in the administrative process. Once again, therefore, a law in which the announced acceleration will probably remain a paper tiger. And that is no wonder, since the federal government is once again starting where there is least to be gained: In the administrative process. The large-scale proceedings for which the new regulations were created already take little longer than a year when the Federal Administrative Court has jurisdiction in the first instance. The official planning process from federal requirements planning to project approval, on the other hand, can easily take more than a decade. Not to mention the substantive environmental and nature conservation law, into which the European requirements are often integrated more badly than well and which therefore regularly drives project developers and authorities to despair. Meanwhile, the German government and legislators continue to tinker with their patchwork of acceleration law and miss the opportunity to use the energy polycrisis as an opportunity for truly courageous innovations. https://verfassungsblog.de/schon-wieder-ein-beschleunigungsgesetz/  Another opinion from an administrative law perspective from the relevant Constitution Blog Germany with link is documented below."Also in its biennial report of November 2022, the Council of Experts points out that the emission reduction rates to date are far from sufficient to achieve the climate protection targets for 2030. The implementation of the climate targets is influenced by a large number of individual administrative decisions, the legality of which must be decided by administrative courts. So one would think that the Federal Constitutional Court's climate decision would also be reflected in their case law. However, so far this can only be ascertained to a very limited extent. https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts/ I would like to repeat the request that an opening of the "Aarhus Convention" for the timely expansion of "renewable energy supply" for all member states be reviewed via the EU Commission or the Council of the EU. The German Constitutional Court does not want to worry about the sustainability of its own decision with the file number Decision of March 24, 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20. This is supported by many rulings without reasons and the possibility of appeal. Thank you for considering my concerns. All the reasons presented relate to the inhibition of the implementation of the climate targets. If you need to identify multiple procedural approaches and adjudicate them separately, please split the proceedings. Thank you for your efforts in advance. Michael Rother
 
 
Die Petitionsbescheidung liegt vor, 20.03.2023!!! Widerspruch und neues Ombudsverfahren.
 

 

Gesendet: Montag, 20. März 2023 um 16:40 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 2048/2022/NK, Weiterleitung von Unterlagen an den EGMR.
sehr geehrte Frau Klubert,
 
die Petitionsbescheidung liegt vor, sie geht aber an der Sache irgendwie vorbei.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Montag, 20. März 2023 um 16:25 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "PETI Secretariat" <peti-secretariat@europarl.europa.eu>
Betreff: Aw: CAT_LETTER Petition Nr. 1023-2022 (Nummer im Schriftverkehr stets angeben)
sehr geehrte Damen und Herren,
 
vielen Dank für die Bescheidung der Petition!!! Leider wurde mein Ansinnen fehlinterpretiert. Falls ich nicht klar kommuniziert habe, so bitte ich dies zu entschuldigen!!!
 
Es ging mir nie um den Energiemix, es ging mir um das im Rahmen der EU-Notfallverordnung partiell für die "regenerative Energiegewinnung incl. Netz- und Speichertechnik" nicht abbedungene Verbandsklagerecht, sowie eine partielle Öffnung der Aarhuskonvention zur Ermöglichung von Maßnahmengesetzen (gestraffte Planung und Genehmigung). Der Energiemix ist  im "regenerativen Bereich" uninteressant. Die für alle Produktionsarten dieses Bereiches notwendigen intelligenten Netze und Speichertechniken muessen in Planung, Genehmigung und Beklagbarkeit, effektiver ausgebaut werden. Wie Sie dem Schriftverkehr mit dem betreffenden Referat der Ombudsstelle entnehmen möchten, hat Deutschland beim Ausbau der "Windnergie an Land" inclusive der für alle Produktionsarten länderüberschreitend benötigten intelligenten Netze und Speicher, zwei Probleme:
 
1. Der Missbrauch des Verbandsklagerechtes bremst den Ausbau in Deutschland erheblich aus, wodurch auch die Investitionssicherheit gefährdet ist. Die Aussschreibungsrunde der Bundesnetzagentur in 2022 war erheblich unterzeichnet.
 
2. Der Föderalismus Deutschlands führt zu einem nicht akzeptablen Flickenteppich. Deutschland kann die Verfahren über das Verwaltungsrecht nicht weiter beschleunigen, siehe Verfassungsblog. Maßnahmengesetze wären im Sinne des zeitnahen Ausbaues nach der "Stendalentscheidung" des Deutschen Verfassungsgerichtes zulässig und im Rahmen der zentralen Verfahren, die nur noch von unmittelbar Betroffenen beklagbaren Projekte und des zentralen Controllings, erfolgversprechender. Das "Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz" https://www.gesetze-im-internet.de/magvg/BJNR064000020.html des ehemaligen deutschen Verkehrsministers, Herrn Andreas Scheuer, wurde von der Kommission "einkassiert", moeglicherweise wegen dem nachrangingen und nicht das Gemeinwohl betreffenden Projekte.
 
Warum die EU-Notfallverordnung bei der vorstehenden Problematik keine Beschleunigung erzielen kann und Deutschland mit dem Verwaltungsrecht nicht weiterkommt, bitte ich den Anlagen zu entnehmen.
 
Bitte prüfen Sie, ob das Parlament in Zusammenarbeit mit Rat und Kommission, nicht zumindest über eine Öffnungsklausel der Aarhuskonvention für den "regenerativen Ausbau", also eine Ergänzung zur Position 20 der EU-Notfallverordnung, einen Diskurs anstoßen kann? 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Michael Rother, 

 

Dolors Montserrat
Vorsitzende
Petitionsausschuss

 

Betreff: Petition Nr. 1023/2022
 

Sehr geehrter Herr Rother,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Petitionsausschuss Ihre Petition geprüft und für
zulässig erklärt hat, da Ihr Anliegen in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fällt.
Zudem kann ich Ihnen mitteilen, dass das Parlament erst kürzlich über das in Ihrer Petition
angesprochene Thema beraten hat.


Ich möchte Sie darüber informieren, dass die Verantwortung für ihren Energiemix bei den
Mitgliedstaaten liegt und die Kommission diesbezüglich keine Weisungsbefugnis hat. Die
Mitgliedstaaten verständigen sich auf gemeinsame Ziele in der Energie- und Klimapolitik der EU, doch der Energiemix eines Mitgliedsstaates selbst wird von diesem allein festgelegt undunterscheidet sich daher von allen anderen.

Des Weiteren sind weder das EuropäischeParlament noch die Kommission Justizorgane. Somit könnten Sie die Übereinstimmung der
deutschen Energiepolitik mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem
Übereinkommen von Aarhus von einem deutschen Gericht überprüfen lassen.
Gerne teile ich Ihnen zudem mit, dass das Europäische Parlament im November 2019 den
Klimanotstand ausgerufen und die Kommission aufgefordert hat, all ihre Vorschläge an das
1,5 °C-Ziel zur Begrenzung der Erderwärmung anzupassen und sicherzustellen, dass die
Treibhausgasemissionen erheblich reduziert werden: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2019-0078_DE.html.
Der europäische Grüne Deal wird die Europäische Union zudem unterstützen, die
Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen. Der europäische Grüne Deal hat das
Ziel, die EU zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft
machen und wird dafür sorgen, dass die Nettotreibhausgasemissionen bis 2050 auf null
gesenkt werden. Mehr Informationen finden Sie dazu z. B. über den folgenden Link:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-
deal_de.
Des Weiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Kommission im Mai 2022 in dem
Bestreben, die Abhängigkeit der Europäischen Union von Russland im Energiebereich zu

 
 
 
 

Vorsitzende des Petitionsausschusses
beenden, den REPowerEU-Plan für erschwingliche, sichere und nachhaltige Energie für
Europa vorgestellt hat:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-
deal/repowereu-affordable-secure-and-sustainable-energy-europe_de. Die REPowerEU-
Strategie beruht auf Energieeinsparungen, der Diversifizierung der Versorgung und einem
rascheren grünen Wandel. Eine strukturelle Umstellung des europäischen Energiesystems
wird angestrebt, während zwei Herausforderungen Rechnung getragen wird: der
Energieabhängigkeit und der Klimawandel. Die geplanten Investitionen belaufen sich auf
210 Mrd. EUR aus mehreren Finanzierungsquellen, einschließlich des EU-Haushalts und der
Reform des Emissionshandelssystems (EHS). Jedes Land wird verpflichtet sein, ein eigenes
Kapitel dazu in seinen Aufbauplan aufzunehmen. Die Kommission schlägt eine Erhöhung des
Anteils des mithilfe von erneuerbaren Energieträgern erzeugten Stroms von 40 % auf 45 %
bis 2030 vor (derzeit 22 %) vor. Die Kapazität der Photovoltaikanlagen wird sich bis 2030
voraussichtlich auf nahezu 600 GW mehr als verdoppeln. Um die Genehmigungsverfahren zu
vereinfachen, sieht die EU in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Auswahl spezieller
geografischer Bereiche für Windenergie- und Photovoltaikanlagen vor.
Gerne möchte ich Sie auch auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(2022/0160(COD)) hinweisen: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022PC0222&from=DE. Aktuell finden dazu die
Trilog-Verhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission statt.
Ich weise Sie daraufhin hin, dass der Petitionsausschuss auf Grundlage dieser zur Verfügung
gestellten Informationen beschlossen hat, Ihre Petition nicht weiter zu behandeln. Ihre Akte
wurde geschlossen.
Ich danke Ihnen, dass Sie von Ihrem Petitionsrecht Gebrauch gemacht haben.

 

 

Dolors Montserrat
Vorsitzende
Petitionsausschuss

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, den 19.03.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

 

Betreff: Klage gegen die nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22), die nicht erfolgte und offensichtlich technisch und praktisch unmögliche Bescheidung der EU-Petition mit ( D-501196, 14.11.2022) und die formale Annahmeablehnung der Klage vom Sekretariat des EuGH (ohne Vergabe eines Aktenzeichens).

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

beigefügt erhalten Sie noch aktuelle Korrespondenz mit der Ombudsfrau (Bürgerbeauftragten) der Europäischen Union.

Hochachtungsvoll

 

Michael Rother

 

 

Schriftwechsel mit:

Nina Klubert

Untersuchungsbeauftragte

 

Europäischer Bürgerbeauftragter

Direktorat Untersuchungen

Gesendet: Dienstag, 14. März 2023 um 12:09 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Aw: Beschwerde 2048/2022/NK, Klage gegenüber dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Hallo Frau Klubert,

 

danke für das Schreiben.

 

Es geht nicht um eine neue Beschwerde, es geht um die Wiedereröffnung der alten Beschwerde.

 

Das Ombudsverfahren wurde unter Widerruf meinerseits abgeschlossen, da die Beschwerde zu früh eingereicht worden ist. Der Petitionsausschuss des europäischen Parlamentes hat sein Verfahren abgeschlossen, ohne das ein Nachhaltigkeitsmechanismus des Parlamentes zum Tragen kommt, man kann insoweit sagen, dass das Petitionsrecht der EU mit dem gleichartigen Recht des deutschen Bundestages, in Einklang zu bringen ist. Falls das Parlament kein Interesse an der Bescheidung hat, so wird das Recht aufgrund der diesbezüglich verfassungswidrigen Geschäftsordnung des EU-Parlamentes, auf eine imaginäre „lange Bank“ geschoben und ggf. im zeitnahen Klimageschehen unsinnig.

 

Hochachtungsvoll

Michael Rother

 

Gesendet: Donnerstag, 16. März 2023 um 00:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 2048/2022/NK, Berichtigung

 

Hallo Frau Klubert,

 

die Inhaltsangabe eines Mitarbeiters des PI-Sekretariates zur Petition ist im Petitionssystem der EU aufrufbar.

Die Inhaltsangabe des Mitarbeiters des PI-Secretariates ist teilweise unzutreffend. Die Petition sollte darauf zielen, dass das Parlament in den Diskurs einer Öffnung der "Aarhuskonvention" für die "zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen" einsteigt.

Im Zuge der Abwicklung meiner Petition hat sich das Manko der Nachhaltigkeit des Petitionsrechtes bestätigt. Aus diesem Grund müsste das Petitionsrecht der EU und der Nationalstaaten der EU mit einer Bescheidungsbefristung versehen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Gesendet: Freitag, 17. März 2023 um 15:01 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 2048/2022/NK gegen die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003

Hallo Frau Klubert,

ich möchte meine Petition ergänzend an der EU-Richtlinie 2003/35 vom 26.05.2003 und der daraus resultierenden verschärfenden EuGH-Rechtsprechung, festmachen. Das Verbandsklagerecht hat Deutschland beim Ausbau der Windenergie an Land erheblich eingeschränkt und es wird von "konservativen Umweltverbänden" und rechten Netzwerken missbraucht.

 

Tatsache ist, eine Beschleunigung beim Ausbau der Windenergieanlagen an Land in Deutschland wird es signifikant in Richtung der Klimaziele mit dem Verbandsklagerecht und dem Verwaltungsrecht nicht geben. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie das "herausragende öffentliche Interesse", bleiben zunächst einmal ein Unsicherheitsfaktor in der Rechtsprechungsentwicklung. Jedes beklagte Projekt muss einzeln betrachtet werden. Investitionen werden dadurch nicht sicherer.

 

VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

Punkt 20. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar.

 

Nachstehend das Verbandsklagerecht und seine Folgen.

 

 

https://recht-energisch.de/2021/08/16/verbandsklagerechte-welche-spielraeume-hat-deutschland/

 

 

https://www.br.de/nachrichten/bayern/wie-im-namen-des-naturschutzes-windkraftanlagen-verzoegert-werden,TECuQb9

 

 

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/regierungsbericht-bundesregierung-registriert-deutliche-zunahme-bei-umweltklagen-gegen-windenergieanlagen/27388698.html

 

 

https://www.westfalenwind.de/tag/verbandsklagerecht/

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Rother
 

Gesendet: Samstag, 18. März 2023 um 23:14 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: 2048/2022/NK. Die Trägheit der Daseinsvorsorge der Bundesrepublik Deutschland in Zeiten des Klimawandels.

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KVRE443042101&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

sehr geehrte Frau Klubert,

das oberste Gericht in Deutschland baut auf die Umsetzung der eigenen Entscheidung durch die Politik und will nicht für eine nachhaltige Überprüfung zuständig sein. Viele Klagen Richtung der Nachhaltigkeit der eigenen Entscheidung wurden vom Verfassungsgericht selbst mit "Leere-Blätter-Entscheidungen" in einen nicht überprüfbaren Raum befördert (siehe 1. Link der Verfassungsblogbeiträge). Ich hoffe, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die mit Argwohn betrachtete Praxis des Verfassungsgerichtes Deutschlands (Leere-Blätter-Urteile) in dem von mir angestoßenen Verfahren endlich demokratiestabilisierend überprüfen wird!

Das EU-Parlament und die Kommission unterstützen die Nachhaltigkeit der Umsetzung der Klimaziele durch die Notfallverordung EUVO 2022/2577 im Rahmen des Verbandsklagerechtes und der Aarhuskonvention eben nicht und so wird weiter in Deutschland am Verwaltungsrecht getüftelt, obwohl dieses die notwendigen Beschleunigungen (siehe 2. Link der Verfassungsblogbeiträge) nicht in der erforderlichen Kurzstrecke leisten kann.

Danskplanloven" ist ein Beispiel einer zielführenden Herangehensweise.

Zwei juristische Beurteilungen zur Verwaltungsrechtsbeschleunigung Richtung des notwendigen zeitnahen Ausbaus der regenerativen Energieerzeugung. 

 

https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts/

 

 

https://verfassungsblog.de/schon-wieder-ein-beschleunigungsgesetz/

 

 Hier gab es eine Nachbearbeitung der Autorin (Verwaltungsrechtlerin) und nachfolgende Aussage wurde entschärft, was nicht bedeutet, dass sie nicht zutreffend wäre.

Ursprungstext:

 

"Im Verwaltungsprozess ist nichts mehr zu holen. Wieder einmal also ein Gesetz, bei dem die angekündigte Beschleunigung wohl ein Papiertiger bleiben wird. Und das ist auch kein Wunder, setzt die Bundesregierung doch schon wieder da an, wo es am wenigsten zu holen gibt: Im Verwaltungsprozess. Die Großverfahren, für die die neuen Regelungen geschaffen wurden, dauern bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des BVerwG bereits jetzt kaum länger als ein Jahr. Das behördliche Planungsverfahren von der Bundesbedarfsplanung bis zur Projektzulassung hingegen kann sich gut und gerne über ein Jahrzehnt erstrecken. Ganz zu schweigen vom materiellen Umwelt- und Naturschutzrecht, in das die europäischen Anforderungen oft mehr schlecht als recht integriert sind und das Vorhabenträger und Behörden daher regelmäßig zur Verzweiflung bringt. Bundesregierung und Gesetzgeber basteln derweil weiter an ihrem beschleunigungsrechtlichen Flickenteppich und verpassen die Chance, die Energie-Polykrise zum Anlass für wirklich mutige Neuerungen zu nehmen".

 

 Hochachtungsvoll

Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

 
 

 

 

Zwei Mailnachrichten. 1. Die Anlaufstelle der schottischen Regierung für den gesetzlich geregelten Klimabürgerrat in Schottland (ging auch an den Aufbaustab der Bürgerräte des deutschen Bundestages). 2. Die an einer Änderung des Verbandsklagerechtmissbrauches im Zuge des "Onshoreausbaues"  interessierte NGO Greenpeace.

 

Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 23:18 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: mail@greenpeace.de
Cc: bund@bund.net
Betreff: Fw: European Court of Human Rights as the last instance.

Hallo,

 

das Problem ist, die EU schafft es als Gesamtgebilde nicht, natürlich vor allem aufgrund nationaler Egoismen, eine zeitlich begrenzte Öffnung der Aarhuskonvention Richtung Umstieg auf regenerative Energieversorgung, insbesondere hinsichtlich des Missbrauches des Verandsklagerechtes, zu erreichen (nachzulesen in der aktuellen EU-Notfallverordnung). Dänemark hat es mit einem zentralistischen Planungsrecht, trotz der Konvention, geschafft, dies aber offensichtlich aufgrund strategischer Politik. Die Zeit ist fuer Deutschland, dank exemplarischer "Altmeierdelle", abgelaufen. Die Rechtsprechungspraxis des EuGH ist hinsichtlich des "Plaumann-Paradoxum", es gibt kein Gehör für Kolektivprobleme, wie den Klimawandel, ist aus der Zeit gefallen. Die "Schaukaempfe" in den Talkrunden, wie am Sonntag bei Anne Will, bringen nur begrenzt neue Erkenntnisse. Der Einzelne kann sich bei dieser Gemengelage jegliches Recht zum weiteren ungezügelten klimaschädlichen Konsum nehmen, jedenfalls denken viele Mitmenschen, gerade auch die "Bessergestellten", ein bezeichnendes Wort, so. 

 

Gruesse

Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 18:29 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: ClimateChangeEngagement@gov.scot
Betreff: Fw: European Court of Human Rights as the last instance.

Hello,

 

the 3 civic councils planned for 2023 are in the process of being set up. The latest letter from the Secretariat is attached. There may be a follow up to your Climate Citizens Council that will re-present and highlight the experience of the practices you have used. There is always room for improvement. How did you organize the scientific advice in advance and at the tables? In Germany, we have some NGOs that are not lobby-free.

In Germany, there is some confusion about the feedback steps to be legally anchored in the climate law. I had looked at your last climate law and the passages on climate citizens' councils.

 

If you don't take action yourself, can you please get the Climate Citizens Council Secretariat to provide feedback?

 

That would be nice.

 

Kind regards

Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 17:14 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: wmo@wmo.int
Cc: ipcc-sec@wmo.int
Betreff: European Court of Human Rights as the last instance.

Hello,

we, 70000 signers of a petition, have been trying for more than 2 years to establish a climate citizens' council, which is provided with lobby-free scientific foreign expertise and which is legally compliant according to the German constitution. We do not know when it comes to a decision of the petition, because the Basic Law does not know a decision deadline, which, as with this topic, to the dragging of activities. An amendment of the climate law, as in Scotland, so that the feedbacks can be limited in time, is not on the agenda of the German parliament at all. As an individual petitioner, I have now filed a complaint with the European Court of Human Rights, as the last instance. The following link shows the complaint.

 

https://www.meinaussiefreundhopehaiger.de/pelle-und-die-verfassungsbeschwerde/petitionen-und-verfassungsbeschwerde-12-2022/the-right-to-petition-prevented-by-germany-and-the-eu-in-case-of-timely-requirements-in-climate-change-events-here-climate-citizens-council-and-adaptation-of-the-aarhus-convention-in-the-context-of-the-right-of-associations-to-sue-action-german-constitutional-court-ecj-and-ecthr/

 

Kind regards

 

Michael Rother
Germany

 

 

 

Klage ging soeben raus.

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 06.03.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Council of Europe

 

67075 Strasbourg-Cedex

                                                                                                                                                                                                                                                                                Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                   

Betreff: Klage gegen die nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22), die nicht erfolgte und offensichtlich technisch und praktisch unmögliche Bescheidung der EU-Petition mit ( D-501196, 14.11.2022) und die formale Annahmeablehnung der Klage vom Sekretariat des EuGH (ohne Vergabe eines Aktenzeichens).

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch deren hier agierende Institutionen, in erster Linie das Parlament, die Regierung und das Verfassungsgericht, die Europäischen Union, vertreten durch deren hier agierende Institutionen, in erster Linie das Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH), ein. Die Klagegründe ergeben sich insbesondere aus den „zeitnahen Erfordernissen im Klimawandelgeschehen“ und hier stellvertretend das dysfunktionale Petitionsrecht der Bundesrepublik Deutschland und das der Europäischen Union. Es besteht Unsicherheit bis Unmöglichkeit der Erreichung zeitnaher Bescheidungen von Petitionen oder diesbezüglich erforderlichem Gehör über die zuständigen Gerichtshöfe. Beide Verfassungen kennen keine Befristung der Bescheidung von Petitionen und die zuständigen Gerichtshöfe können diesen Umstand, aus unterschiedlichen gesetzlichen Gründen, nicht bereinigen. Es wird nachfolgend dargelegt, dass die daraus resultierenden konventionsrelevanten Benachteiligungen von natürlichen Personen der Europäischen Union im allgemeinen und die des Klägers im besonderen, auch außerhalb „zeitnaher Erfordernisse im Klimawandelgeschehen, von verfassungsrechtlicher Bedeutung sind und nach meiner Auffassung einer Klärung über den Menschengerichtshof bedürfen. Die relevanten Schriftsätze zu den Petitionen und den Gerichtsverfahren sind beigefügt.

                                                                       -2-

 

                                                                       -2-

 

 

Die Klage bezieht sich auf die Artikel 6, 13 und 34 der Charta der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

 

  1. Das nicht menschenrechtskonforme Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes nach § 93 Abs. 1 S. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesesetzes, für mich der Fall „2 BvR 2216/22“.

 

Die willkürlich erscheinende Ablehnung von Klagen ohne Benennung von Gründen und Nichtgewährung einer Einrede führte bereits zu einer Gesetzesinitiative einer rechtsnationalen und unter verfassungsrechtlicher Beobachtung stehende Partei des Deutschen Bundestages. Was ich damit sagen will, die Demokratie öffnet durch diese Praxis eine Flanke nach Rechtsaußen. Wie ich der Presse entnehmen konnte, hat diese Verfahrenspraxis schon oft „Stirnrunzeln“ in Kreisen Ihres Gerichtshofes hervorgerufen. Der Befangenheitsantrag gegenüber einer Richterin des absolut undurchsichtigen „3-Richter-Verfahrens“ konnte bei dieser Praxis natürlich nicht mehr berücksichtigt werden.

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/

Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“. Die 6000 Verfahren werden auch im Begleitzettel der Annahmeverweigerungsentscheidung vom Gericht benannt.

Das Gericht konnte eine aus 1953 stammende eigene Entscheidung nicht in den Widerspruch zur aktuell gewachsenen Praxisrelevanz, eine Befristung von Petitionsbescheidungen als notwendig zu erachten, setzen:

 

                                                                       -3-

                                                                       -3-

„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“

  1. Der nicht menschenrechtskonforme Artikel 263 AEUV der Europäischen Union, genannt „Plaumannparadoxum“. Klage EugH und Entscheidung des Sekretariates dieses Gerichtshofes gemäß Anlage.

Die Klage wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen und dahinter steckt meiner Auffassung nach das folgendes Problem:

Das sogenannte Plaumannparadoxum schreibt vor, dass der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein muss. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird. Dies führt bei Klimarelevanz zu paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in einer Klimaklage mit folgendem Sachverhalt: Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen“.                            

Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Es ist paradox, wenn nur gegen                                                     

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Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen“.

 

  1. Das Petitionsrecht Deutschlands und der konkrete Sachverhalt.

Der Sachverhalt

Ich bin Petent einer Sammelpetition von 70000 Zeichnern und Einzelpetent einer Petition gegenüber dem EU-Parlament. Beide Petitionen sind nicht beschieden. Den deutschen Sachverhalt bitte ich erst mal der Tagung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages von vor über zwei Jahren zu entnehmen. Die erforderliche Befristung der Rückkopplungen, analog zu Schottland, stammt von mir. Die Umsetzung in Schottland ergibt sich aus dem 2. unten stehend eingefügten Link der NGO „Mehr Demokratie e.V.“. Es geht um einen Klimabürgerrat, die Aarhuskonvention (Evidence-Base eines Klimabürgerrates Richtung Verwaltungsrecht oder Legalplanung) und die diesbezügliche Notfallverordnung der EU-Kommission. Ich habe Unterlagen beigefügt.

Hierzu eine Rückantwort gegenüber dem „Aufbaustab für Bürgerräte“ des Deutschen Bundestages vom 04.03.2023:

Der Klimabürgerrat wurde noch nicht beschieden und wenn er beschieden wurde, stellt sich die Frage, ob er als zusätzliches empfehlendes Element der repräsentativen Demokratie neutrale Entscheidungsfindung betreiben konnte und nicht durch parteinahe wissenschaftliche "Expertise" in die falsche Richtung gelenkt worden ist? Die Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz funktioniert bei dem komplexen Klimabürgerrat nur über zugesprochene und lobbyfreie „Evidence-Base“ für die Ausgelosten im Vorfeld des Diskursprozesses. Während des Diskurses muss lobbyfreie Table-Evidence an den Tischen des Diskurses die Diskutanten mit Fachwissen unterfüttern. Wer hier parteinahe NGO,s und Thinktanks „in`s Boot“ holt, der hat das Scheitern, auch hinsichtlich einer demokratiefördernden positiven Öffentlichkeitswirksamkeit, vertan. Das Büro einer hohe Beamtin der Staatskanzlei in Württemberg , welche im Familienunterausschuß des Bundestages zu den Bürgerräten sprach, teilt mit, dass auch ein Klimabürgerrat sich nur mit niedrigschwelligen Themen, wie einem Tempolimit, befassen sollte. Das wäre in der vorgetragenen Ausschließlichkeit der absolut falsche Weg.

Zunächst müsste mal ein Klimagesetz angestoßen werden, welches Rückkopplungsfristen zwischen Rat und Parlament bindend festlegt, analog zum Rat in Schottland. Ansonsten kann es leicht passieren, dass es zu verzögertem Handeln des Parlamentes bei unliebsamen Feststellungen des Klimabürgerrates kommen kann, welche den Vorgaben des § 20 a GG nicht entsprechen. In einem Klimabürgerrat sollte die "Evidence-Base" auch ermöglichen, dass ein

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Diskurs zu den Vor- und ggf. Nachteilen des https://danskelove.dk/planloven stattfinden kann. Dänemark hat es trotz der Aarhuskonvention geschafft und sie sind u.A. bei der Genehmigung und Abwicklung von Projekten in den Segmenten der regenerativen Energien klar im Vorteil. Betreff: 2 BvR 2216/22. Gesetzesentwurf 20/5156 (soeben im Bundestag verabschiedet) und die diesbezügliche Anhörung von Prof. Dr. Ines Zenke vom 23.01.2023 im Rechtsausschuss des deutschen Bundestage, hier konkret um die Wirkung des unbestimmten Rechtsbegriffes: "Mit überragendem öffentlichen Interesse".

„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.

https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY

https://www.buergerrat.de/aktuelles/buergerrat-kinder-reden-beim-klima-mit/klima-buergerrat-schottland-die-empfehlungen/

Hintergründe aus einem Schreiben an das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland.

„Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Zurückweisung durch das Parlament und die Regierung, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt. Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat zu etablieren , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten“.

 

Ich bitte um Prüfung meines Anliegens.

 

Hochachtungsvoll

 

Michael Rother

 

Gesendet: Samstag, 04. März 2023 um 12:07 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: melina.niebur@bundestag.de
Cc: buergerraete@bundestag.de
Betreff: Die gesetzlichen Anforderungen an einen nachhaltigen Klimabürgerrat und das Organisieren einer lobbyfreien "Evidence-Base"

sehr geehrte Frau Niebur,

gestern ging die Bescheidung des Sekcretariates des EuGH hinsichtlich der Nichtannahme meiner Klage gegenüber dem EuGH, hier ein. Ich war zunächst gefrustet, stellte dann aber fest, dass die zwei noch zu öffnenden Verfahren und Wege im Rahmen der EU, zu einem positiven Gesamtergebnis führen könnten.

Der Klimabürgerrat wurde noch nicht beschieden und wenn er beschieden wurde, stellt sich die Frage, ob er als zusätzliches empfehlendes Element der repräsentativen Demokratie neutrale Entscheidungsfindung betreiben konnte und nicht durch parteinahe wissenschaftliche "Expertise" in die falsche Richtung gelenkt wurd?

Die Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz funktioniert bei dem komplexen Klimabürgerrat nur über zugesprochene und lobbyfreie „Evidence-Base“ für die Ausgelosten im Vorfeld des Diskursprozesses. Während des Diskurses muss lobbyfreie Table-Evidence an den Tischen des Diskurses die Diskutanten mit Fachwissen unterfüttern. Wer hier parteinahe NGO,s und Thinktanks in`s Boot holt, der hat das Scheitern, auch hinsichtlich einer demokratiefördernden positiven Öffentlichkeitswirksamkeit, vertan. Eine hohe Beamtin der Staatskanzlei in Württemberg, welche im Familienunterausschuß des Bundestages zu den Bürgerräten sprach, teilt mit, dass auch ein Klimabürgerrat sich nur mit niedrigschwelligen Themen, wie einem Tempolimit, befassen sollte. Das wäre in der vorgetragenen Ausschließlichkeit der absolut falsche Weg.

Zunächst müßte mal ein Klimagesetz angestoßen werden, welches Rückkopplungsfristen zwischen Rat und Parlament bindend festlegt, analog zum Rat in Schottland. Ansonsten kann es leicht passieren, dass es zu verzögertem Handeln des Parlamentes bei unliebsamenen Feststellungen des Klimabürgerrates kommen kann, welche den Vorgaben des § 20 a GG nicht entsprechen.

In einem Klimabürgerrat sollte die "Evidence-Base" auch ermöglichen, dass ein Diskurs zu den Vor- und ggf. Nachteilen des https://danskelove.dk/planloven stattfinden kann. Dänemark hat es mit der Aarhuskonvention geschafft und sie sind u.A. bei der Genehmigung und Abwicklung von Projekten in den Segmenten der regenerativen Energien klar im Vorteil. Ich versuche jetzt über den geöffneten Kanal der EU-Kommission eine sektorale (Windenergie an Land) Aussetzung des Verbandsklagerechtes der Aarhuskonvention und eine diesbezügliche Änderung der EU-Notfallverordnung. anzusprechen. Deutschland hat ein echtes Problem mit dem Verbandsklagerechtmißbrauches und dies kann nur über die EU-Kommission angesprochen und dann in Deutschland und den anderen EU-Staaten, angegangen werden.

Betreff: 2 BvR 2216/22. Gesetzesentwurf 20/5156 (soeben im Bundestag verabschiedet) und die diesbezügliche Anhörung von Prof. Dr. Ines Zenke vom 23.01.2023 im Rechtsausschuss des deutschen Bundestage, hier konkret um die Wirkung des unbestimmten Rechtsbegriffes: "Mit überragendem öffentlichen Interesse".

„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.

https://www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/zum-grundsatz-des-ueberragenden-oeffentlichen-interesses-und-der-oeffentlichen-sicherhe

 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Freitag, 03. März 2023 um 11:19 Uhr
Von: "BüRat Bürgerräte" <buergerraete@bundestag.de>
An: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
Betreff: Antwortschreiben zum Thema Klimabürgerrat
Sehr geehrter Herr Rother,

bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 10. August 2022, an die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Bärbel Bas, sende ich Ihnen anbei unser Antwortschreiben zu.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Melina Niebur

Vorzimmer Aufbaustab Bürgerräte (BüRat)

Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227 - 3 29 96
Fax: +49 30 227 - 233 29 96
melina.niebur@bundestag.de
buergerraete@bundestag.de

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Kontaktes zwischen Ihnen und der Verwaltung des Deutschen Bundestages Ihre E-Mail zur Aufgabenerfüllung gespeichert und verarbeitet wird. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter www.bundestag.de/datenschutz.

 
 
Gesendet: Samstag, 04. März 2023 um 02:26 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: melina.niebur@bundestag.de
Betreff: Klimabuergerrat. Verfassungsbeschwerde und Klage beim EuGH.
 
sehr geehrte Frau Niebur,
 
vielen Dank für die Info. 
 
Ich habe wegen der fehlenden Frist der Bescheidung von Petitionen im Grundgesetz und der Charta der EU Verfassungsbescherde Klage beim EuGH eingereicht. Bei der EU läuft diesbezüglich auch noch ein Petitions - und zwischenzeitlich auch noch ein Ombutsverfahren.
 
Das Sekretariat des EuGH will die Sache wegen der "Plaumannregelung" nicht annehmen und verweist an den EGMH und an die Kommission der EU (Sonderkanal). 
 
Die Realitaeten der höchsten Gerichte in Deutscland und der EU bedeuten, dass der Einzelbuerger von der Einklagbarkeit seiner Grundrechte, die auch andere Individuen betreffen, abgeschnitten ist. Beim Bundesverfassungsgericht ist das diffuser. Seit 1963 ermöglichen die "Urteile der leeren Blaetter" unbegruendete und nicht berufungsfaehige Urteile in über 90% der ablehnenden Bescheide. Beide Faelle werde ich dem EGMH vorlegen.
 
Ist die Abwicklung einer vom Ausschuss angenommenen Petition, die den Klimawandel betrifft, mit einer ueber zweijährigen Becheidungsrealitaet, im Sinne des Paragraphen 20 a GG noch verfassungskonform? Das Verfassungsgericht hat sich dieser Entscheidung in einem undurchsichtigen "3-Richter-Kammer-Verfahren", entzogen.
 
Momentan streitet sich die Bundesregierung und die EU ueber die ineffektiven E-Fuels. Die Parteien operieren mit unbestimmte Rechtsbegriffen (herausragendes öffentliches Interesse) und streiten über das Erreichen von Sektorzielen. Ganz nahe an den "zeitnahen Umsetzungen der Klimaziele " war gestern Herr Duerr (FDP) mit dem angekündigten Durchbruch eines deutschen Startups bei der Kernfussion. Was ich sagen will, was will die Politik mit einem Klimabuergerrat, der hier noch reinredet?
 
Gruesse
 
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

Das unten hinterlegte Schreiben des EuGH. Als EU-Bürger kann man klagen, sofern eine herausragende Einzelbetroffenheit dargelegt wurde. Probleme, unter denen viele Einzelpersonen leiden, widersprechen der immer noch geltenden "Plaumannregelung", eine Klage ist nicht zulässig.

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 01.03.2023

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
 

2925 Luxemburg

                                                                                                                                                                                                                                                                                Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                  

 

Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch das Petitionsrecht des EU-Parlamentes entspricht hinsichtlich der Bescheidung und der diesbezüglichen Nachhaltigkeit nicht den Vorgaben bzw. dem Sinn der Charta.

Aus einer nicht beantworteten Nachricht an das Peti-Secretariat und den Ombudsmann:

„Kann es sein, dass Sie nur eine Erfassungs-, Zulassungs- und Übemittlungsfunktion für das Parlament wahrnehmen? Die Petition war im System bereits erledigt, ohne das eine Bescheidung erfolgte? Hat das Parlament eine gesonderten Nachhaltigkeitsfunktion hinsichtlich der Bescheidung einer Petition eingerichtet oder geht es, wie im Deutschen Parlament, eher nach dem Aufsetzungszufall im Parlament, orientiert an dem politischen Willen der Parlamensmehrheitsverhältnisse? Dann gäbe es kein verfassungsmäßiges Petitionsrecht im EU-Parlament, analog zu den Regeln in Deutschland.

Beigefügt erhalten Sie Mailschriftwechsel mit dem Peti-Secretariat. Das Ombudsverfahren und das Petitionsverfahren wurden unerledigt geschlossen. Da das Parlament den erforderlichen Nachhaltigkeitsansatz nicht verfolgt muss davon ausgegangen werden, dass das Petitionsrecht  hinsichtlich der „zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen“ sinnlos geworden ist.

Danke für eine Beachtung meiner Ausführungen bei Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der16.02.2023

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
 

2925 Luxemburg

                                                                                                                                                                                                                                                                             Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                  

 

Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Einzelpetent einer vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages angenommenen Sammelpetition von 70000 Menschen und Initiator einer Einzelpetition gegenüber dem EU-Parlament.

Die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung und Rechtsmittelzulassung verweigert.

Der Paragraph § 93 Abs. 1 S. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sieht keine Begründung der richterlichen Entscheidung vor und diese Entscheidung ist nicht berufungsfähig. Man nennt die Bescheide „Urteile der leeren Blätter“.

1. Das Petitionsrecht des deutschen Staates nach der Verfassung und der EU kennen keine Frist der Bescheidung einer Petition.

Das Gesetz über die Verfahren des deutschen Verfassungsgerichtes ist hinsichtlich der Entscheidungen im Rahmen der unter Öffentlichkeitsausschluss tagenden „3-Richter-Kammer“  (ohne Urteilsbegründung und Anfechtungsmöglichkeit) unbefriedigend, wurde von Rechtspopulisten in Deutschland für einen vom Bundestag „verworfenen“ Gesetzesentwurf genutzt und wird vom „Europäischen Rat für Menschenrechte“ sehr kritisch betrachtet. Hierzu noch folgende Zahlen aus dem nachstehenden Link: „Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“.

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/

Es geht hier konkret auf deutscher Seite um die Petition zum Klimabürgerrat, welche nach 2 Jahren immer noch nicht beschieden ist. Ich verweise auf die beigefügten Schreiben an das deutsche Verfassungsgericht, Schriftwechsel zur EU-Petition und die rechtsverbindliche und nicht berufungsfähige Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichtes vom 02.02.2023. Auch der Einspruch wegen Befangenheit einer Richterin, wird keine nochmalige Aufnahme des Verfahrens erzeugen und damit hat das Petitionsrechte von Deutschland, auch nicht im Rahmen der Wahrung der Grundrechte der EU, nicht die ausreichende und von den Verfassungen gewünschte Rechtswirkung, insbesondere in diesem wichtigen Fall, entfaltet. Darauf geht mein Schreiben an das Verfassungsgericht vom 14.02.2023 umfänglich ein. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit der Klageerhebung gegenüber dem EuGH bewußt.

Da das deutsche Verfahren am deutschen Verfassungsgericht abgeschlossen ist und keine Berufungsmöglichkeit besteht, bitte ich um eine entsprechende Entscheidung dahingehend, ob es einer Bescheidungsfrist, insbesondere beim Klimabürgerrat in Deutschland, wo 70000 Menschen die Petition gezeichnet hatten und die Petition vom zuständigen Bundestagsausschuss zugelassen wurde, bedarf.

 

2. Meine EU-Einzel-Petition gegenüber dem Parlament fragte an, ob es nicht zu einer Vereinbarung mit dem Rat kommen kann, wonach die Aarhauskonvention bei den Onshore-Winterenergieanlagen nebst Netzen und Speicher, nicht eine Verschlankung des Verbandsklagerechtes erhalten kann, da dieses Sonderrecht in Deutschland, gerade beim Ausbau Onshore, einem nicht unerheblichen Missbrauch unterliegt. Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, hier in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht zielführend umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als Bürger der EU, auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger durch die Aarhuskonvention.

Ich hatte um eine Prüfung meines Anliegens durch das Parlament, den Rat und/oder die Kommission, gebeten.

Da ist nichts passiert, denn mit der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/1369 wird das Verbandsklagerecht nicht auf die zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen umgestellt, es wird nochmals bestätigt, dass die Aarhuskonvention in allen Bereichen weiterhin uneingeschränkt in das nationale Recht einzufließen hat.

Ich bedanke mich für eine Prüfung des Sachverhaltes.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Rother

 

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, der 14.02.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                  
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                           

 

 

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22. Es waren zwei getrennte Beschwerdeverfahren. Befangenheitsantrag gegen eine mitwirkende Richterin.

sehr geehrte Damen und Herren,

für welchen der beiden getrennten Beschwerdeansätze wurde die verweigerte Annahme ausgesprochen? Ich denke, es war der 2. Teil.

Im 1. Teil ging es ausschließlich um die verweigerte Bescheidung einer Petition Richtung Klimabürgerrat.

Den Text der an die Anwälte des „BUND“ übermittelten Mail zur verweigerten Annahme zu 1. habe ich in dieses Schreiben integriert.

Ich verweise auf die von mir leider nicht erfolgte Thementrennung, welche juristisch natürlich falsch war, bezüglich der „Evidence-Base“ eines Klimabürgerrates aber außerordentlich wichtig ist.

Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Ablehung durch die Legislative, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt und hier konkret ergeben hat.

 

Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Die Regierungsbeteiligung war in Sicht und man wollte sich wohl nicht mit subalternen Empfehlungen beschweren. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten.

Vorgenannte Ausführungen erfolgen zur Prüfung der Befangenheit der mitwirkenden Richterin Astrid Wallrabenstein, welche von meiner ehemaligen Partei für das Richteramt vorgeschlagen wurde. Aus einem TAZ-Artikel:

https://taz.de/Neue-Richterin-am-Verfassungsgericht/!5682377/

Am Bundesverfassungsgericht trat sie schon in unterschiedlichen Rollen auf. 2005 erstritt sie für die Inhaber von Lebensversicherungen eine angemessene Beteiligung an den Erträgen der Unternehmen. 2009 vertrat sie die Bundesregierung, als die privaten Krankenversicherer – erfolglos – gegen die Einführung eines Basistarifs klagten. 2011 schrieb sie für die Oppositionsparteien SPD und Grüne eine Klage gegen die Laufzeitverlängerung von AKWs – die sich nach Fukushima aber von selbst erledigte.

Problem, ein Klimabürgerrat könnte erkennen und als Empfehlung aussprechen, dass die Atomkraftwerke, beinahe klimaneutral, über das Frühjahr 2023 hinaus, zu betreiben wären, jedenfalls für die Brücke. Eine solche Empfehlung wäre für das Parlament nicht verbindlich, würde aber Rechtfertigungsdruck erzeugen. Ich sage das als Atomkraftgener, die Grünen verfolgen hier einen klimatechnisch nicht zu verantwortenden ideologischen Ansatz. Ich habe mal die Kurzfassung der eingereichten Klage von Frau Wallrabenstein beigefügt. Die Langfassung zeigt um so mehr, dass sie hinter dem ideologischen Ansatz der Grünen stehen muss, andernfalls der Vortrag nicht so engagiert erfolgen konnte. Den Ansatz von Frau Wallrabenstein bei Ihrer Ernennung, dass die politische Wahl der Verfassungsrichter in keinster Weise die eigene Neutralität im obersten Richteramt beeinflusst, halte ich für gewagt.

   

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/wallrabenstein-schaerferer-ton-zwischen-verfassungsgericht-und-eugh-a3245727.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2-bvr-2006-15-befangenheit-wallrabenstein-ezb-anleihenkauf-urteil/

 

Absatz 4 Seite 2 Ihres Schreibens vom 02.12.2022 würde bedeuten, dass eine Frist der Bescheidung verfassungsrechtlich nicht verlangt werden kann, da die Väter des Grundgesetzes im „guten Glauben“ eine solche Befristung nicht für erforderlich erachtet haben. Die juristischen Kommentare vertreten hier den Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Immer wieder wird betont, dass es zu Fehlverhalten der Legislative aus Eigennutz nicht kommen wird, andernfalls das Petitionsrecht vollkommen unsinnig wird. Ich habe die Erforderlichkeit eines Klimabürgerrates auch Richtung des glücklicherweise eingeführten Paragraphen 20 a mehrmals dargelegt und sehe auch hier die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Aus dem Vorschriftwechsel:

„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.

Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/)  „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von

 

70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.

Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.

„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.

Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:                                                                 

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.

Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechtliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.

Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals die Grundanwendung von Bürgerräten bewerten muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des

 

Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.

https://knoca.eu/

 

Zum 2. Teil der Ablehnung der Verfahrensaufnahme, in diesem Fall geht es um das legislative Handeln der Regierung und nur um eine indirekte Rechtsgutverletzung des Grundgesetzes.

Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 01:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: hess@baumann-rechtsanwaelte.de
Betreff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.

Hallo,

ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.

Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.

 

2.

Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.

Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.

„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.

https://www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/zum-grundsatz-des-ueberragenden-oeffentlichen-interesses-und-der-oeffentlichen-sicherhe

Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.

Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.

 

https://danskelove.dk/planloven


Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck

§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,

2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,
 

5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.

Kapitel 2 Flächennutzungsplanung

§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt. Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.

§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.

§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.

 

 

Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.

 

§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.

Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?

Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.

Soweit die Nachricht an den Anwalt des „BUND“ zum 2. Teil.

Ich würde mich sehr freuen, wenn das Verfahren zu 1. aufgenommen werden kann.

Hochachtungsvoll

Michael Rother
 

PS. Der Befangenheitsantrag wird nach außen entpersonalisiert.

 

 

 

 

 

Gesendet: Donnerstag, 29. Dezember 2022 um 17:24 Uhr
Von: "Roland Hipp / Greenpeace e. V. " <no-reply@actnow.greenpeace.de>
An: "Michael Rother" <michael.rother@online.de>
Betreff: Danke, dass Sie da sind!
Mit diesem Video möchten wir uns bei allen Unterstützer:innen bedanken
Danke für die Unterstützung
 

Lieber Michael Rother,

Sie haben sich in diesem Jahr auf vielfältige Art und Weise für Greenpeace – und damit für den Schutz unseres Planeten – eingesetzt. Dafür sage ich heute Danke – im Namen des gesamten Greenpeace-Teams.

 

Wir alle stehen herausfordernden Zeiten gegenüber. Umso mehr braucht es Menschen wie Sie. Menschen, die hinsehen und entschieden handeln. Ohne Unterstützer:innen wie Sie würden uns wesentliche Kräfte für den Schutz von Umwelt und Artenvielfalt fehlen. 

 

Sie geben uns die Energie und das Durchhaltevermögen, die es braucht, um unsere Erde zu schützen. Mit unserem Video möchten wir von Greenpeace uns bei Ihnen für Ihre Unterstützung in diesem Jahr bedanken:

 

<< Neues Textfeld >>

Mail ging an alle demokratischen Abgeordneten des EU-Parlamentes.

Gesendet: Mittwoch, 28. Dezember 2022 um 00:29 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: peti-secretariat@europarl.europa.eu
Betreff: D 501186 14.11.2022. "Proposal for a COUNCIL REGULATION laying down a framework to accelerate the deployment of renewable energy". Not purposeful.
 
sehr geehrte Damen und Herren,
 
habe mir die Notfallverordnung der EU nochmals anhand einer Inhaltsangabe des Photovoltaik-Magazines angeschaut, da ich in den Themen Verbandsklagerecht und Massnahmengesetze nicht einen falschen Weg einschlagen möchte.
 
1. Die Umweltvertraeglickeitspruefungen werden durch die ausgewiesenen Sammelgebiete erheblich reduziert, so die richtige Vorgehensweise. Sind die Einzelgebiete der Sammelgebiete aber auch tatsaechlich vergleichbar? 

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.03.2013
- C-244/12 -

Alle Gebiete, bei denen eine erhebliche Umweltbeeintraechtigung zu erwarten ist, muessen gesondert einer Umweltvertraeglickeitspruefung unterzogen werden. Dem Urteil des EuGH lag eine generelle Maximierung des Radius der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde. Eine Zusammenfassung von Gebieten kann das gleiche Problem aufwerfen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ist über das Verbandsklagerecht verwaltungsrechtlich angreifbar. Dem Verbandsklagerecht haftet eine gewisse Missbräuchlichkeit in der Realität an, auch aus niederen Beweggründen von rechten Netzwerken. 
(Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG).
 
2. Genehmigungsfrist
 
"Der Ministerrat verständigte sich darauf, dass Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen in „Go-to“-Gebieten maximal ein Jahr betragen dürfen".
 
Da in Deutschland wohl keine Verwaltungsrechtsreform für "zeitnahe Erfordernisse" möglich wird (der Sommerpaketentwurf ist gem. Anlage 2 zu komplex, wurde durch die FDP verhindert und das Naturschutzgesetz auch bei der falschen Vogelschlagberechnung nicht angepasst), stellt sich die Frage, warum kein Durchführungsakt durch die EU erfolgte, welcher konkrete Vorgaben der Umsetzung durch die Nationalstaaten ermöglicht hätte?
 
Im Prinzip sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung von Verordnungen der EU zuständig, für die Durchführung von Gesetzgebungsakten entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Jedoch kann nach Art. 291 AEUV die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte bedarf. Soweit die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, wird sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen besonderer Ausschüsse kontrolliert. Näheres darüber bestimmt eine Verordnung, die der Rat und das Europäische Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.
 
 
3. Schnelles Repowering
 
"Erhält ein Projektierer innerhalb der genannten Fristen keine Antwort der Behörden, darf dies als stillschweigende Zustimmung zu Zwischenschritten verstanden werden. Allerdings hebt der Ratsbeschluss auch hervor, dass für eine endgültige Genehmigung eine ausdrückliche Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens vorliegen muss".
 
Das Fehlen eines Durchführungsaktes der EU-Kommission ist auch hier das Problem. Es gibt, wie beim deutschen Verwaltungsrecht generell, keinen ausreichenden Investitionsschutz. Kein Wunder, dass die Ausschreibungsziele nach dem EEG in 2022 um 40% unterschritten wurden, wobei auch hier der Preisanstieg seine Rolle spielte.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
Michael Rother
Gesendet: Donnerstag, 22. Dezember 2022 um 12:47 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: peti-secretariat@europarl.europa.eu
Betreff: D 501186 14.11.2022. "Proposal for a COUNCIL REGULATION laying down a framework to accelerate the deployment of renewable energy". Not purposeful.
Hello,
 
unfortunately, I have the now finally adopted emergency regulation of the EU currently only as a draft from November 2022.
 
"Proposal for a COUNCIL REGULATION laying down a framework to accelerate the deployment of renewable energy".
 
Page 4 of attached document, original text.

"Authorization procedures vary widely between different renewable energy technologies and between Member States. Member States are taking action to address barriers identified at the national level and are encouraged to continue to do so, including, for example, through joint work in the European Commission Taskforce on Internal Market Enforcement Taskforce1. A coordinated European approach to shorten and simplify permitting procedures and administrative processes is needed to accelerate the necessary deployment of renewable energy."
 
The EU grants the member states room for maneuver with regard to the emergency regulation, but remains unspecific with regard to the abdicability of the right of associations to sue, also with regard to the Aarhus Convention. The ECJ could overturn the Emergency Ordinance, i.e. deligation as a well-tried means and no concrete legal implementation provisions. Germany could enact constitutional measure laws (Stendalurteil of the Federal Constitutional Court) and replace the administrative law. In the following laws, the right of associations to sue would still have to be temporarily partially restricted: Environmental Legal Remedies Act (UmwRG) and in the Federal Nature Conservation Act (BNatSchG), as well as the corresponding state law regulations. Without changes in the Federal Nature Conservation Act in the direction of scientifically correct assessment bases for bird strike risk, the right of associations to sue remains a "sharp sword" in preventing the accelerated expansion of "onshore".
 
In Germany there are and can be no legal developments, because the Ministry of Economics and the Ministry of Justice hinder each other in the priorities (extend to the transport infrastructure, so the plan of the FDP) and the administrative law as well as the "Aarhus Convention", on which the Greens and the FDP rely, for the "timely requirements in the climate-neutral expansion" thought of by the EU as an emergency regulation, cannot be purposeful. However, it is also essential to have more efficient planning and approval legislation that significantly speeds up the construction of renewable energy plants," demands Kerstin Andreae, Chairwoman of BDEW's Executive Board. The German government should therefore integrate the requirements for faster planning and approval procedures into the "Easter Package".  This has not happened and the "Summer Package" of the Minister of Economics has failed due to justified accusations of the unmanageable legislative changes in administrative law and the unchecked stringency in target achievement, at the instigation of the FDP. The draft from Habeck is attached and in Article 2 you can see the complexity of a förderalen administrative law. The FDP Ministry of Justice's recent approach to accelerating administrative law was judged to be completely inadequate by Germany's highest administrative court. For over 30 years, legislators in Germany have been trying to speed up administrative law; they have not succeeded. Why should it work now?
 
The EU must create for all member states an emergency exception to the application of the rules of the "Aarhus Convention" in the direction of the expansion of renewable energy supply, and this with considerable restrictions on the right of associations to sue and stemmed administrative law trains. A federal state, like Germany, has to act via measure laws. The EU cannot delegate the implementation of the emergency regulation to the member states, if the ECJ can collect everything again!!!
 
BDEW representation at the EU, German Association of Energy and Water Industries.The draft also missed the opportunity to accelerate the approval processes with concrete measures. In this regard, a petition procedure is pending at the Parliament according to the annex.
 
 
Kind regards
 
Michael Rother
 

 

Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Im Vorabverfahren ohne Richter abgelehnt, jetzt Richtervorlage.

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, 20.11.2022

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

Individualverfassungsbeschwerde                                                                Michael Rother                                                                                                                                
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                           

 

 

Betreff: Dysfunktionalität des Artikel 17 Grundgesetz in der fehlenden Frist der Bescheidung, hier beispielhaft die Petition mit dem Aktenzeichen Pet-2--20-18-2704-002056. Verletzung der Artikel 3 (1) (nur der Hauptpetent hat ein Informationsrecht). Die nicht zeitnahe Einrichtung des Klimabürgerrates stellt eine Missachtung des Artikel 20a dar.

 

sehr geehrte Damen und Herren,

das Petitionsrecht wird im Grundgesetz nach Artikel 17 geregelt. Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/)  „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten.

Folgende Frage zur Bescheidung wurde durch den Petitionsausschuss nicht beantwortet: „Wurde das Überweisungsrecht durch den Petitionsausschuss ausgeübt und die Petition der Bundesregierung vorgelegt? Wenn ja, wann? Wenn nicht, warum nicht? Nur so kann die Regierung für den Klimabürgerrat, u.A. die zu regelnden zeitlichen Rückkopplungen und die „Evidence Base“, in ein entsprechendes Klimagesetz gießen, wie in Schottland“.

      

Nach all den Erfahrungen müssten Ausführungsbestimmungen zum Art. 17 durch das Parlament aufgesetzt werden, welche eine Befristung der Bescheidung der Petition und die Würdigung des Informationsrechtes des einzelnen Menschen, garantieren.

Der Nationalstaat und die EU lassen keine Befristungen in der Bescheidung einer Petition zu. So laufen die Grundrechte nach GG und Charta, bei "hoch hängenden Früchten", manchmal in ein irgendwie näher nicht zu bestimmendes Nirwana, früher sagte man Ablage“P“ (Papierkorb). Diese Befürchtung geht möglicherweise in Richtung aller Petition, die sich mit den zeitnahen Erfordernissen Richtung Etablierung einer regenerativen Energieversorgung befassen und die dem regierenden Handeln entgegenstehen (partielle Aufgabe des Verwaltungsrechtes, 2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-, gilt unwidersprochen). Der Klimabürgerrat ist kein Konkurrent für die Grünen in der Fachexpertise, er ist ein Lösungssucher, ein Demokratieverteidiger und ein Ratgeber. Wer in der dramatischen Situation des Klimawandels den Angriff auf geglaubte Kernkompetenzen befürchtet und blockierend tätig wird, der handelt verantwortungslos.

Hinsichtlich der fehlenden Bescheidungsfrist einer Petition bei der EU läuft ein Ombudsverfahren gegenüber dem Parlament, welches eine Befristung nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen hat. Das Az. lautet: 202202048 .

Die Petition selbst richtete sich an das EU-Parlament und befasste sich mit einer Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“. Das Festhalten am Verwaltungsrecht in diesem Bereich stellt ebenfalls einen Verstoß gegen den Artikel 20a dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.

Die Realität, festgehalten in einem in der ARD-Mediathek hinterlegten Informationsbericht, spricht eindeutig gegen den eingeschlagenen Weg der Regierung. Sendung 01.11.2022. Link: https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/kampf-ums-klima-video-102.html

 

Ich musste diese Fragen an das EU-Parlament stellen, da für die „Evidence-Base“ des Klimabürgerrates zu komplex.

Das „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ des ehemaligen Bundesverkehrsministers zeigte, wie es verfassungs- und aarhuskonform nicht geht. Warum der Bundesrat wider besseren Wissens das Gesetz durchgewunken hat, damit es dann nur kurzfristig von der Kommission einkassiert wird, erschließt sich mir nicht.

Der Ältestenrat des Bundestages hat den Bürgerräten zugestimmt.

Wie die Verzögerungen zur Petition im Hintergrund hinsichtlich der Gestaltung eines Bürgerrates laufen, möchte ich nachstehend beschreiben.

Die im Familienunterausschuss des Bundestages angebotene Vorbereitsungsexpertise für Bürgerräte und insbesondere den in der Bescheidung festhängenden Klimabürgerrat, welcher eine besondere "Evidence Base" und per neuem Klimagesetz zeitlich befristete Rückkopplungen braucht (Rat, Parlament und Regierung. Parlament und Rat), wie in Schottland erfolgreich praktiziert, wird in keinster Weise angeschnitten. Der Unterausschuss Familie bewegte sich auf niedrigem Niveau. Das Büro der Referentin aus dem Staatsministerium BWB billigt Alltagsexpertise des Rates (analog zum bundesweiten Grundsatzprogramm der Grünen) auf niedrigem Niveau und auf Basis ihrer Erfahrungen aus Bürgerräten, vor allem im kommunalen Bereich, zu. Beispielhaft wird ein bundesweites Tempolimit als zulässiges Thema angedacht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Rother

 

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, 10.12.2022

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

Individualverfassungsbeschwerde                                                                Michael Rother                                                                                                                                 
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                         

 

 

Betreff: AR 7005/22

danke für Ihre Rückäußerung.

Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.

Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.

„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.

Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:                                                                 

 

 

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.

Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.

Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals einberufen werden muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.

https://knoca.eu/

Im Rahmen der „Evidence-Base“ für den Rat wäre folgendes Thema, da über die aktuelle Politik ungeklärt und unbestimmt verschoben, wünschenswert:

 

Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.

Hierzu ein Auszug einer Petition an das EU-Parlament:

„Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, in einer wichtigen Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet“.

 

 

 

Die Hintergründe aus einer Mailnachricht an den „Spiegel“:

„Der Ministerpräsident von Niedersachsen hat es letzte Woche bei „Lanz“ nochmals bestaetigt. Die LNG-Terminals, glücklicherweise wasserstoffready, konnten nur zeitnah realisiert werden, weil es keine einzige Klage gab. Für den "Onshoreausbau" wird das nicht gelten. Die Deutsche Umwelthilfe, der NABU und rechte Netzwerke haben schon klargestellt, dass immer dann, wenn als notwendig erachtet (rechte Netzwerke werden immer versuchen zu klagen, MdB Miersch SPD hatte dazu ermittelt), das Verbandsklagerecht ausgenutzt wird. Dabei wird auf falsche Methoden zur Bemessung des Vogelschlagrisikos, leider im aktuellen Umweltrecht festgeschrieben, verwiesen. Schon jetzt werden mehr Voegel durch den Klimawandel getötet. "Fakenews" aus der "Altmeierdelle" , wie die falsche Studie des BGR (immerhin ein Institut des Wirtschaftsministeriums. Diese Fakenachrichten entstanden unter Merkel) zum Infraschall zeigt, wird immer noch dieser Irrglaube in den Blasen im Internet und auch in der Realität von verbandsklageberechtigten Verbänden, verbreitet. Wegen eines angeblichen Programmierungsfehlers musste die Studie zurückgezogen werden. Sieht man die Verflechtungen des damaligen Chefs, so kann man schon Zweifel anmelden.

Das 3. und aktuelle Ausschreibungsverfahren der Netzagentur für „Onshore“ in 2022 nach Artikel 35 Abs. 1 des dt. EEG wurde mit 40% unterzeichnet, was, so die Netzagentur, erheblich ist.

Spielt hier das Risiko des Investitionsausfalles eine geringfügige Rolle (der Investor trägt nach dem per Verwaltungsgerichtsurteil verhinderten Ausbau gesetzlich die bereits getätigten Investitionen vollumfänglich alleine), so ist die aktuelle Inflation beim Anlagenbau eher maßgebend. Für „Ostwind an Land“ waren 12 Jahre Genehmigungsverfahren notwendig und jetzt rechnet sich das ganze wegen einer 20%-igen Preissteigerung im Anlagenbau nicht mehr. Diese Preisentwicklung hatte die Netzagentur bei der Ausschreibungsrunde nicht eingepreist, so der glücklicherweise offene Kommunikationsstil des Chefs der Netzagentur.

Im ersten Halbjahr 2022 hält der Zubau der Windenergie an Land in Deutschland lediglich sein Niveau und geht noch nicht in die zum Erreichen der Ziele notwendige Richtung. Dafür wird das fünffache Volumen benötigt. Die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren hat sich in den vergangenen fünf Jahren um fast 60 Prozent erhöht.

 

 

Für Deutschland sind Maßnahmengesetze verfassungskonform. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-) gilt unwidersprochen. Einer der 3 Leitsaetze lautet:

„…. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern auch triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Durchführung einer behördlichen

Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden

wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann“.

 

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

 

Hochachtungsvoll

 

 

Michael Rother

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der 01.03.2023

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
 

2925 Luxemburg

                                                                                                                                                                                                                                                                                Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                                                                                                                                             D-35708 Haiger

 

Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auch das Petitionsrecht des EU-Parlamentes entspricht hinsichtlich der Bescheidung und der diesbezüglichen Nachhaltigkeit nicht den Vorgaben bzw. dem Sinn der Charta.

Aus einer nicht beantworteten Nachricht an das Peti-Secretariat und den Ombudsmann:

„Kann es sein, dass Sie nur eine Erfassungs-, Zulassungs- und Übemittlungsfunktion für das Parlament wahrnehmen? Die Petition war im System bereits erledigt, ohne das eine Bescheidung erfolgte? Hat das Parlament eine gesonderte Nachhaltigkeitsfunktion hinsichtlich der Bescheidung einer Petition eingerichtet oder geht es, wie im Deutschen Parlament, eher nach dem Aufsetzungszufall im Parlament, orientiert an dem politischen Willen der Parlamensmehrheitsverhältnisse? Dann gäbe es kein verfassungsmäßiges Petitionsrecht im EU-Parlament, analog zu den Regeln in Deutschland.

 

Beigefügt erhalten Sie Mailschriftwechsel mit dem Peti-Secretariat. Das Ombudsverfahren und das Petitionsverfahren wurden unerledigt geschlossen. Da das Parlament den erforderlichen Nachhaltigkeitsansatz nicht verfolgt muss davon ausgegangen werden, dass das Petitionsrecht  hinsichtlich der „zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen“ sinnlos geworden ist.

 

Danke für eine Beachtung meiner Ausführungen bei Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Einschreiben mit Rückschein                       

                                                                                                          Haiger, der16.02.2023

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
 

2925 Luxemburg

                                                                                                                                                                                                                                                                            Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                                                                                                                                              

 

Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Einzelpetent einer vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages angenommenen Sammelpetition von 70000 Menschen und Initiator einer Einzelpetition gegenüber dem EU-Parlament.

Die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung und Rechtsmittelzulassung verweigert.

Der Paragraph § 93 Abs. 1 S. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sieht keine Begründung der richterlichen Entscheidung vor und diese Entscheidung ist nicht berufungsfähig. Man nennt die Bescheide „Urteile der leeren Blätter“. 

1. Das Petitionsrecht des deutschen Staates nach der Verfassung und der EU kennen keine Frist der Bescheidung einer Petition.

 

Das Gesetz über die Verfahren des deutschen Verfassungsgerichtes ist hinsichtlich der Entscheidungen im Rahmen der unter Öffentlichkeitsausschluss tagenden „3-Richter-Kammer“  (ohne Urteilsbegründung und Anfechtungsmöglichkeit) unbefriedigend, wurde von Rechtspopulisten in Deutschland für einen vom Bundestag „verworfenen“ Gesetzesentwurf genutzt und wird vom „Europäischen Rat für Menschenrechte“ sehr kritisch betrachtet. Hierzu noch folgende Zahlen aus dem nachstehenden Link: „Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“.

https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/

Es geht hier konkret auf deutscher Seite um die Petition zum Klimabürgerrat, welche nach 2 Jahren immer noch nicht beschieden ist. Ich verweise auf die beigefügten Schreiben an das deutsche Verfassungsgericht, Schriftwechsel zur EU-Petition und die rechtsverbindliche und nicht berufungsfähige Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichtes vom 02.02.2023. Auch der Einspruch wegen Befangenheit einer Richterin, wird keine nochmalige Aufnahme des Verfahrens erzeugen und damit hat das Petitionsrechte von Deutschland, auch nicht im Rahmen der Wahrung der Grundrechte der EU, nicht die ausreichende und von den Verfassungen gewünschte Rechtswirkung, insbesondere in diesem wichtigen Fall, entfaltet. Darauf geht mein Schreiben an das Verfassungsgericht vom 14.02.2023 umfänglich ein. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit der Klageerhebung gegenüber dem EuGH bewußt.

Da das deutsche Verfahren am deutschen Verfassungsgericht abgeschlossen ist und keine Berufungsmöglichkeit besteht, bitte ich um eine entsprechende Entscheidung dahingehend, ob es einer Bescheidungsfrist, insbesondere beim Klimabürgerrat in Deutschland, wo 70000 Menschen die Petition gezeichnet hatten und die Petition vom zuständigen Bundestagsausschuss zugelassen wurde, bedarf.

 

2. Meine EU-Einzel-Petition gegenüber dem Parlament fragte an, ob es nicht zu einer Vereinbarung mit dem Rat kommen kann, wonach die Aarhauskonvention bei den Onshore-Winderenergieanlagen nebst Netz und Speicher, nicht eine Verschlankung des Verbandsklagerechtes erhalten kann, da dieses Sonderrecht in Deutschland, gerade beim Ausbau Onshore, einem nicht unerheblichen Missbrauch unterliegt. Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, hier in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht zielführend umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als Bürger der EU, auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger durch die Aarhuskonvention.

Ich hatte um eine Prüfung meines Anliegens durch das Parlament, den Rat und/oder die Kommission, gebeten.

Da ist nichts passiert, denn mit der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/1369 wird das Verbandsklagerecht nicht auf die zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen umgestellt, es wird nochmals bestätigt, dass die Aarhuskonvention in allen Bereichen weiterhin uneingeschränkt in das nationale Recht einzufließen hat.

Ich bedanke mich für eine Prüfung des Sachverhaltes.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Rother

 

 

Hello David,

 

regarding the Climate Citizens Council, which has been prevented by the Bundestag and the Federal Government until now, I have now filed a motion of bias against a judge of the Constitutional Court appointed by the Greens. The matter is very complex and I did not want to have the text translated via DeepL. The problem is, Germany and the EU do not know a time limit for the decision of a petition and therefore the effectiveness of the right of petition is cancelled.

Kind Regards

Michael

 

Gesendet: Dienstag, 14. Februar 2023 um 10:30 Uhr
Von: info@davidvanreybrouck.be
An: michael.rother@online.de
Betreff: [Website feedback] The Climate Citizens Council and the strategy of prevention by the federal government. Constitutional complaint and motion of bias against a judge.

Dank voor uw mail aan David Van Reybrouck. We zullen deze zo snel mogelijk
behandelen. Door de grote toevloed van lezersreacties is het helaas
onmogelijk om deze te beantwoorden. Weet evenwel dat ze erg gewaardeerd
worden, én gelezen.

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                 Haiger, der 14.02.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                                    Absender

                                                                                                                      Michael Rother  
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                           

 

 

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22. Es waren zwei getrennte Beschwerdeverfahren. Befangenheitsantrag gegen ein….. mitwirkend… Richter……

sehr geehrte Damen und Herren,

für welchen der beiden getrennten Beschwerdeansätze wurde die verweigerte Annahme ausgesprochen? Ich denke, es war der 2. Teil.

Im 1. Teil ging es ausschließlich um die verweigerte Bescheidung einer Petition Richtung Klimabürgerrat.

Den Text der an die Anwälte des „BUND“ übermittelten Mail zur verweigerten Annahme zu 1. habe ich in dieses Schreiben integriert.

Ich verweise auf die von mir leider nicht erfolgte Thementrennung, welche juristisch natürlich falsch war, bezüglich der „Evidence-Base“ eines Klimabürgerrates aber außerordentlich wichtig ist.

Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Ablehnung durch die Legislative, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt und hier konkret ergeben hat.

Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Die Regierungsbeteiligung war in Sicht und man wollte sich wohl nicht mit subalternen Empfehlungen beschweren. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten.

Vorgenannte Ausführungen erfolgen zur Prüfung der Befangenheit der mitwirkenden Richter… , welch… Richteramt vorgeschlagen wurde. Aus einem TAZ-Artikel:

……für die Oppositionsparteien SPD und Grüne…….

Problem, ein Klimabürgerrat könnte erkennen und als Empfehlung aussprechen, dass die Atomkraftwerke, beinahe klimaneutral, über das Frühjahr 2023 hinaus, zu betreiben wären, jedenfalls für die Brücke. Eine solche Empfehlung wäre für das Parlament nicht verbindlich, würde aber Rechtfertigungsdruck erzeugen. Ich sage das als Atomkraftgener, die Grünen verfolgen hier einen klimatechnisch nicht zu verantwortenden ideologischen Ansatz. Ich habe mal die Kurzfassung der eingereichten Klage von …………… beigefügt. Die Langfassung zeigt um so mehr, dass …. hinter dem ideologischen Ansatz der Grünen stehen muss, andernfalls der Vortrag nicht so engagiert erfolgen konnte. Den Ansatz von…………. bei Ihrer Ernennung, dass die politische Wahl der Verfassungsrichter in keinster Weise die eigene Neutralität im obersten Richteramt beeinflusst, halte ich für gewagt.

 

Absatz 4 Seite 2 Ihres Schreibens vom 02.12.2022 würde bedeuten, dass eine Frist der Bescheidung verfassungsrechtlich nicht verlangt werden kann, da die Väter des Grundgesetzes im „guten Glauben“ eine solche Befristung nicht für erforderlich erachtet haben. Die juristischen Kommentare vertreten hier den Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Immer wieder wird betont, dass es zu Fehlverhalten der Legislative aus Eigennutz nicht kommen wird, andernfalls das Petitionsrecht vollkommen unsinnig wird. Ich habe die Erforderlichkeit eines Klimabürgerrates auch Richtung des glücklicherweise eingeführten Paragraphen 20 a mehrmals dargelegt und sehe auch hier die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Aus dem Vorschriftwechsel:

„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.

Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/)  „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.

Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.

„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.

Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:                                                                 

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.

Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechtliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.

Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals die Grundanwendung von Bürgerräten bewerten muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des

Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.

https://knoca.eu/

 

Zum 2. Teil der Ablehnung der Verfahrensaufnahme, in diesem Fall geht es um das legislative Handeln der Regierung und nur um eine indirekte Rechtsgutverletzung des Grundgesetzes.

Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 01:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: 
Betreff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.

Hallo,

ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.

Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.

 

 

2.

Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.

Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.

„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.

Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.

Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.

 

https://danskelove.dk/planloven


Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck

§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,

2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,

5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.

Kapitel 2 Flächennutzungsplanung

§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt. Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.

§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.

§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.

Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.

 

§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.

Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?

Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.

Soweit die Nachricht an den Anwalt des „BUND“ zum 2. Teil.

Ich würde mich sehr freuen, wenn das Verfahren zu 1. aufgenommen werden kann.

Hochachtungsvoll

Michael Rother
 

PS. Der Befangenheitsantrag wird nach außen entpersonalisiert.

 

 

 

 

 

 
 
sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich hatte vergessen das ausschnittweise aus dem Dänischen übersetzte Planungsrecht Dänemarks, was ja zu den höchsten Ausbauraten der "regenerativen Energieerzeugung" in Europa führte, einzufügen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 02:03 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: arne.fellermann@bund.net
Cc: hess@baumann-rechtsanwaelte.de
Betreff: Fw: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.
 
z.Kt.
 
 
Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 01:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: bund@bund.net
Betreff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.

Hallo,

ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.

Zu den analogen Grundrechten der Charta der EU könnte auch der EuGH eingeschaltet werden. In diesem Fall müßte die Klage aber in meinem Namen eingereicht werden und ich würde um Sponsoring für Anwalts- und Gerichtskosten bitten. "Eine Verpflichtung nationaler Gerichte zur Vorlage beim EuGH besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln es innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann".  Es bleibt natürlich vorab einen nicht berufungsfähigen negativen verwaltungsrechtlichen Akt zu erzeugen.

Momentan haben wir neben dem nicht realisierten Klimabürgerrat ein Sektorenzielerreichungsproblem, auch beim größten Sektor, dem Energiesektor. Es geht um die nicht zeitnahe Ausbaurealisierung der regenerativen Energieerzeugung. Hier greift das Verwaltungsrecht generell zu kurz (unbestimmte Rechtsbegriffe und nur punktuelle verwaltungsgerichtliche Beschleunigungsschritte). Dazu mehr unter 2.

Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.

1.

Damit findet eine Herstellung der Verfassungskonformität des Petitionsrechtes, eine generelle Befristung in der Bescheidung, hier Klimabürgerrat, nicht statt. Aus einem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht:

„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.

Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/)  „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.

Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.

„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.

Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:                                                                 

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.

Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.

Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals einberufen werden muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.

https://knoca.eu/

Im Rahmen der „Evidence-Base“ für den Rat wäre folgendes Thema, da über die aktuelle Politik ungeklärt und unbestimmt verschoben, wünschenswert:

Die Ausführungsbestimmungen des Petitionsrechtes könnten verwaltungsrechtlich bestritten werden, was ja auch das Verfassungsgericht in diesem Fall ja am 02.12.2022 (siehe Anlage) ursprünglich angeregt hatte.

2.

Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.

Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.

„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.

https://www.naturschutz-energiewende.de/aktuelles/zum-grundsatz-des-ueberragenden-oeffentlichen-interesses-und-der-oeffentlichen-sicherhe

Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.

Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.
 

Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck
§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,
2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,
5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.
Kapitel 2 Flächennutzungsplanung
§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt. Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.
§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.
§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
 
§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.

Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.

Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?

Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.

Über eine Rückäußerung würde ich mich freuen.

 

Grüße

Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

 

 

 

E

 

Gesendet: Montag, 06. Februar 2023 um 00:12 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: info@DasErste.de
Cc: mail@annewill.de
Betreff: Heutige Sendung von Anne Will. Das "hohe Gut" der Legalplanung und ein Diskurs aus dem letzten Jahrhundert.
 
Hallo,
 
das war irgendwie keine erhellende Sendung. Das Niveau und die Tiefe des Diskurses lassen in Sachen Klimaschutz die Vergangenheit und keine "Zeitenwende" erstrahlen. 
 
Es steht im Koalitionsvertrag und wurde heute in der Sendung oft genutzt, die Legalplanung. Da gibt es den Fall "Stendal" aus den 90,ern und das gescheiterte MgVG von Herrn Scheuer, sonst, so Wikipedia, keine relevante Anwendung. Man kann den Begriff in Ihrer Sendung bei den Gaesten, trotz inflationärem Gebrauch, offensichtlich nicht recht zuordnen, es kommt zu politisch fahrlässigen Ausssagen.
 
Legalplanung bedeutet im Klimawandelgeschehen und in der diesbezüglichen Konsequenz das Verwaltungsrecht in Ausnahmesituationen, die das Gemeinwohl betreffen und zeitnah angegangen werden muessen, durch Gesetz zu ersetzen, wobei die Fachplanung strategisch regional verbleiben kann, anders als ein Beitrag im "Verfassungsblog " einzureden versucht. Das Controlling muss dem Bundestag nur unterstel!t werden, eine personelle Anwesenheit in Berlin ist nicht erforderlich, "meingott". Die von Robert Habeck angedachte "Task Force" im Verwaltungsrecht wird nicht funktionieren, da es viel zu viele Einzelprojekte geben muss. Auch die Vorabeinbindung der Bevoelkerung erfolgt über Legalplanung effektiver und ein Verbandsklagerechtsmissbrauch, wie bei vielen "Onshoreprojekten", entfaellt. Wahre Legalplanung gab es in einem anderen Bereich beim "Fehmarnbelttunnel" nur auf dänischer Seite.
 
 
 
Warum sind die LNG-Terminals keine Legalplanung, weil das Verbandsklagerecht gilt. Der NABU hat Klage gegen die LNG-Terminals angekündigt.
 
MfG
 
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687

 

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, der 02.02.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                            Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                           D-35708 Haiger

 

 

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22, VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022. Bitte um Vorabentscheidungsverfahren über den Europäischen Gerichtshof.

 

sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte im Zuge der Verletzung von Grundrechten nach Paragraphen 20 a Grundgesetz, gerade für zukünftige Generationen, sowie der nachstehend genannten Individualrechte der EU-Charta, über ein mit dem Europäischen Gerichtshof abgestimmtes Vorabentscheindungsverfahren bezüglich der EU-NotfallVO 2022/2577, Position 20, nachzudenken. Diese Verordnung des Rates der EU, welche die uneingeschränkte Beibehaltung des Verbandsklagerechtes der „Aarhus-Konvention“ trotz „Notfallmodus“ garantiert und somit dem notwendigen zeitnahen Windenergieausbau incl. der dazugehörigen Netze, entgegenwirkt, verletzt die Grundrechte vor allem zukünftiger Generationen. Es hat in Deutschland Tradition, dass sogenannte konservative Verbände, wie der NABU, sonstige Vereinigungen, die Klageberechtigung in diesem Bereich erhalten und rechte Netzwerke, gerne gegen Windkraftanlagen klagen und das mit oft konstruierten Gründen und gleichlautenden umfangreichen Schriftsätzen, was den einzelnen Gerichten natürlich nicht auffällt, in der Summe aber Ausbauverzögerung erzeugt. Eines der Einfallstore für missbräuchlich verwendetes Verbandsklagerecht sind die falschen Berechnungsmethoden des Vogelschlagrisikos im Naturschutzgesetz und sonstiger adäquater Rechtsnormen.

 

Hier einige Beispiele:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/Verbaende-gegen-Windkraft-Bund-will-Klagerecht-einschraenken,klagerecht100.html

https://www.westfalenwind.de/tag/verbandsklagerecht/

https://publicus.boorberg.de/zwischen-naturschutz-und-missbrauch/

Sie haben erstmals in 2019 eine Verfassungsbeschwerde allein anhand von EU-Grundrechten geprüft (Beschluss vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 276/17).

„Da nun aber drohen könnte, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte aus der EU-Charta anders auslegt als ein finnisches Verwaltungsgericht oder ein portugiesischer Strafrichter, bestünde doch wieder die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Um dem zu begegnen, kündigten Sie gleich an, dass es in Zweifelsfällen eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV („Vorabentscheidungsverfahren“) geben wird“.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfassungsbeschwerde-das-bundesverfassungsgericht-entdeckt-die-eu-grundrechte_161268.html

Die im nächsten Absatz genannten Rechtsnormen der EU werden durch die Realität des jetzt nochmals über eine Notfallverordnung der EU (2022/2577, Position 20),sektorspezifisch nicht eingeschränktes Verbandsklagerecht) festgeschriebenen Rechtes, zusätzlich verletzt. Es wird zu einem weiteren Stolperstein der „zeitnahen Erfordernisse“ kommen und der daraus resultierenden Ausbauentschleunigung der „regenerativen Energieerzeugung“.

 

Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung, Netzstabilität und Netzausbau im Bereich „regenerativer Energieerzeugung“, nicht umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als älterer Bürger der EU (Hitzehotspots über 50 Grad wahrscheinlich), auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger. Auch die NotfallVO des EU-Rates mit dem Aktenzeichen (EU) 2022/2577, hier Position 20, greift in genannte Grundrechte negativ ein.

Maßnahmengesetze kann der deutsche Staat beschließen, es gibt im Grundsatz keine EU­Hindernisse.

Warum ist ein Maßnahmengesetz in Verbindung mit einer sektorbezogenen und befristeten Aussetzung des Verbandsklagerechtes von solch erheblicher Bedeutung? Es verspricht, wie das danskelove.dk/planloven zeigt, einheitliches Planungrecht, Sicherheit bei der Nachhaltigkeit der gesetzlich verankerten zeitnahen und durchgreifenden Erfordernisse, zentrale Eingriffsmöglichkeiten, zentrales Controlling und Sicherheit für Investoren.

Der kurzfristig benötigte Lastesel der Produktion des Kerns der deutschen Industrie, die Windenergie, die Netze und die Speicher, sind in der erforderlichen Ausbauhöhe ohne zeitnahe rechtliche und wirtschaftspolitische Umsetzungen, nicht erreichbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Rother

 

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, der 30.01.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                            Sportplatzstr. 1
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76131 Karlsruhe                                                                                           D-35708 Haiger

 

 

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22, VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 und das deutsche Umsetzungsrecht. Das Verbandsklagerecht wird unter Position 20 der EU-NotfallVO nicht angetastet.

 

sehr geehrte Damen und Herren,

heute ist Robert Habeck leider der Rückfrage von Markus Lanz, warum es denn einen missbräuchlichen Gebrauch des Verbandsklagerechtes gibt, geschickt ausgewichen. Das Verbandsklagerecht unter Position 20 der EU-NotfallVO bleibt weiter unberührt, da man die Aarhus-Konvention im Vorfeld nicht anpassen wollte. Schon bei der damaligen Umsetzung des Verbandsklagerechtes der EU-Konvention unter „Schwarz/Rot“ in nationales Recht gab es in Deutschland, neben allerlei vorgeschobenen Argumenten, auch strategischen Widerspruch im Sinne eines zeitnahen Ausbaus der „Erneuerbaren“. Ich gehe davon aus, dass man bei den Verhandlungen zur EU-NotfallVO ideologisch und nicht strategisch von deutscher Seite dafür gesorgt hat, dass das Verbandsklagerecht, analog zur Konvention, in der Notfallverordnung seinen uneingeschränkten Fortgang hat. Dies wird man investigativ prüfen müssen. Möglicherweise gab es auch bei der damaligen Umsetzung im Umweltrechtsbehelfsgesetz Übererfüllung der EU-Vorgaben unter „Rot/Grün“. Mangelnder Klimaschutz betrifft immer den Artenschutz negativ. Schon jetzt sterben mehr Vögel durch die Klimakrise.

 

Über die konkrete Umsetzung eines „verbandsklagerechtfesten“ probabilistischen Verfahrens im Naturschutzgesetz, wie über die EU-NotfallVO vorgesehen, muss ich mich noch informieren. Das ist ja eines der Einfallstore des missbräuchlich angewendeten Verbandsklagerechtes.

 

Die Umsetzung der EU-NotfallVO wird in „Erneuerbaren-Vorranggebieten“ auf eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichten, wenn auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) stattgefunden hat. Das ist erst mal uneingeschränkt als positiv zu bewerten.

 

Der BDEW stellt heute hierzu fest:

 

https://w3.windmesse.de/windenergie/pm/43028-bdew-eu-notfallverordnung-beschleunigung-potenzial-strom-wind-onshore-formulierung-genehmigung-pvA

Der BDEW wird z.Zt. im Vorsitz politisch lobbyiert. Insoweit kann man die Einführung des Verbandsstatements in diesem Gesichtspunkt sehen. Nachfolgend das fachliche Statement. Es erfolgte offensichtlich vor Verabschiedung des deutschen „Umsetzungs-Rechtes“. Eine nachhaltige Prüfung durch den Verband wird aber sicherlich erfolgen.

"Damit der gewonnene Zeitvorteil erhalten bleibt, ist es jedoch entscheidend, dass der Handlungsrahmen für die Behörden bei den zu ergreifenden Artenschutz-Maßnahmen möglichst eindeutig vorgegeben wird und wenig Interpretationsspielraum lässt. Die Erfahrung zeigt: Unklarheiten führen in den meisten Fällen zu Verzögerungen. Leider wird im vorliegenden Formulierungsvorschlag nicht ausreichend konkretisiert, welche Maßnahmen für den Artenschutz zu ergreifen sind. Um eine deutliche Beschleunigung zu erzielen, sollte daher ein Katalog mit Standardmaßnahmen festgelegt werden, die jeden Fall abdecken. Dieser sollte direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden.
Darüber hinaus braucht es einen leistbaren Deckel bei den Zahlungen für die Artenhilfsprogramme. Der aktuell geplante obere Deckel mit bis zu 7.000 EUR pro installierte Megawatt (MW) ist enorm. Bei einer durchschnittlichen Größe von 5 MW entstehen für 20 Jahre Kosten in Höhe von 700.000 EUR pro Windenergieanlage. Insgesamt sollte für alle Projekte ein Wahlrecht eingeräumt werden, die Neuregelungen in Anspruch nehmen zu können.

 

Um die zusätzlichen Erzeugungskapazitäten zukünftig umfassend nutzen zu können, ist auch ein beschleunigter Netzausbau notwendig. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung lässt aber auch für den Netzausbau erhebliche Auslegungsspielräume, die die Anwendung der Regelung erschweren und Zulassungsentscheidungen verzögern werden. Zudem droht eine Verteuerung des Netzausbaus, da Zahlungen in erheblicher Höhe unabhängig davon zu leisten sein sollen, ob eine artenschutzrechtliche Gefährdung durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

Eine Beschleunigung des ebenfalls dringend benötigten Netzausbaus jenseits der großen Übertragungsnetze bewirkt die Regelung nicht ohne weiteres. Für die in der Regel als Ersatzneubau durchgeführten Vorhaben erfolgt keine erneute Flächenausweisung mit strategischer Umweltprüfung. Bei der jetzt unbedingt anstehenden europarechtlichen Fortschreibung der Regelungen muss hier nachgebessert werden".

Die Umsestzung des Verbandskalgerechtes der EU-Konvention in Deutschland unter "rot grün":

https://de.wikipedia.org/wiki/Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

„Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an zwingende europarechtliche Vorgaben. Die EG-Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in deutsches Recht umzusetzen. Die damalige Bundesregierung (das rot-grüne Kabinett Schröder II) kam mit der Umsetzung in Verzug. Ein Gesetzentwurf wurde nach Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens im August 2006 ins Parlament eingebracht und als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.

Die Richtlinie 2003/35/EG diente ihrerseits der Umsetzung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention).

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz trat am 15. Dezember 2006 in Kraft. Ein weiteres ebenfalls am gleichen Tag in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung der Aarhus-Konvention ist das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz. Die Europäische Kommission hat das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsverfahren im Januar 2007 zurückgenommen.

Um die Umsetzung der Öffentlichkeits-Richtlinie bzw. der Aarhus-Konvention ist in Deutschland ein intensiv geführter juristischer Streit entstanden. Im Mittelpunkt stand und steht dabei die Frage, in welchem Umfang Umwelt- und Naturschutzverbänden eine Klagemöglichkeit eingeräumt werden soll“.

 

 

Das Verbandsklagerecht wurde in Dänemark in nationales Recht umgesetzt, so eine erneute Überprüfung der Unterlagen der EU.

Nachstehend wird die Bedeutung dieses Rechtes im Rahmen der Aarhuskonvention erläutert.

https://fvm.dk/ministeriet/love-og-regler/miljoerettigheder/hvad-er-miljoerettigheder/retten-til-at-klage/

Ich habe das dänische Umsetzungs-Gesetz jetzt nicht gefunden, man könnte hier aber sicherlich Anhaltspunkte für eine sinnvolle Neugestaltung des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes finden, damit die zeitnahen Erfordernisse im Ausbau der "Erneuerbaren" gewahrt bleiben. Dies gilt für den Fall, dass die EU zum Verbandsklagerecht nicht doch noch eine Ergänzung an der Position 20 der EU-NotfallVO vornimmt.

Ich gehe davon aus, dass die EU-Kommission das Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz von Herrn Andreas Scheuer nicht aus dem Grunde einkassierte, da das Rechtskonstrukt eines Maßnahmengesetzes an sich gegen die EU-Charta verstößt, es ging vielmehr um das vom ehemaligen Verkehrsminister angedachte Aushebeln des Verbandsklagerechtes der Aarhus-Konvention. Aufgrund des Gegenstandes des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes wäre das Gesetz aus anderen Gründen aber auch am Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Um ein erfolgreiches Maßnahmengesetz etablieren zu können, wäre das Verbandsklagerecht unter eng begrenzten Ausnahmen auszusetzen. Ein Maßnahmengesetz ist und bleibt eine rein deutsche Sache und muss den gesetzten Rahmen des nach wie vor unbestrittenen "Stendal-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes erfüllen.

Warum ist ein Maßnahmengesetz in Verbindung mit einer sektorbezogenen und befristeten Aussetzung des Verbandsklagerechtes von solch erheblicher Bedeutung? Es gibt, wie das danskelove.dk/planloven zeigt, Sicherheit bei der Nachhaltigkeit der gesetzlich verankerten zeitnahen Erfordernisse, zentrale Eingriffsmöglichkeiten und Sicherheit für Investoren.

 

 

L e i t s ä t z e

 

zum Beschluß des Zweiten Senats vom 17. Juli 1996

 

- 2 BvF 2/93 -

 

  1. Staatliche Planung ist weder eindeutig der Legislative noch eindeutig der Exekutive zugeordnet.

 

  1. Auch Detailpläne im Bereich der anlagenbezogenen Fachplanung sind einer gesetzlichen Regelung zugänglich. Das Parlament darf durch Gesetz eine solche Entscheidung freilich nur dann an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen.

 

  1. Entfaltet eine Legalplanung enteignungsrechtliche Vorwirkungen, hat sie vor der Verfassung jedenfalls dann Bestand, wenn sie nicht nur - wie jede Enteignung - im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern auch triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Durchführung einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann.

 

Warum taucht immer wieder in den deutschen Gesetzen und in der EU-NotfallVO das "herausragende öffentliche Interesse" auf?

Rechtlich unbestimmt und gerichtsrelevant kaum bedeutend, da immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Rother

 

 

Gesendet: Donnerstag, 26. Januar 2023 um 11:49 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: info@kunst-und-natur.de
Cc: petra.pinzler@zeit.de
Betreff: Fw: 213/22FH/LH
sehr geehrte Frau Pinzler,
 
zu Ihrem Artikel "Apfelschmelze" muss ich ein paar Anmerkungen machen. Ich habe Bedenken, dass das nunmehr unter neuem Namen in Arbeit befindliche "Sommerpaket" von Robert Habeck wirklich den Flickenteppich des Verwaltungsrechtes durchbrechen kann? Staatssekretär Grainchen ist nahtlos als Chef von Agora Energiewende in das Ministerium von Robert gewechselt. Warum das wichtig ist, er hatte in einer Sendung von "Wiso" den "Teslaeffekt" beim Ausbau der erneuerbaren Energien verkündet. Da, wo Großprojekte ohne Klagen funktionieren, wie bei den LNG-Terminels und Tesla, kann man Verfahren natürlich klagefrei beschleunigen, da es um den  kurzfristigen Erhalt des wirtschaftlichen Kernes des Landes geht. Bei der Windkraft funktioniert das nicht, dort regieren regionale Einzelinteressen, ein zentral  nicht steuerbares Verwaltungsrecht und das Verbandsklagerecht wird zusätzlich verstärkt ausgeuebt. Die Windkraft kann, wasserstoffabgepuffert, auch den wirtschaftlichen Kern des Landes in Deutschland halten, sie muss nur flächendeckend gesetzlich kurzfristig ermöglicht werden. Ohne einen Rechtsakt der EU und sektorspezifische Aussetzung der Arhuskonvention geht das wirtschaftlich und klimarelevante viel zu langsam. Ich verstehe den oberflächlichen Standart von Polirik, Verbaenden und Presse immer weniger.
 
 
LG
 
Michael Rother
Tel. 02773-2687

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, der 27.01.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                                    Absender

                                                                                                                      Michael Rother                                                                                                                                   Sportplatzstr. 1
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76131 Karlsruhe                                                                                           D-35708 Haiger

 

 

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und Klage des „BUND“ gegen die Bundesregierung wegen Sektorzielverfehlungen von zwei Ministerien.

 

sehr geehrte Damen und Herren,

Ich schicke Ihnen die Unterlagen verfahrenskonform noch auf dem Postweg.

Die Klage des "BUND" gemäß Anlage befasst sich nicht mit dem Energiesektor, dem grössten CO2- und CO2-Äquivalent-Verursacher im Sektorenkreis. Ja, das Sektorenziel konnte in der Energiewirtschaft knapp erreicht werden, alleine die durch den Krieg weggebrochene Brückentechnologie des CO2-Äquivalent-ärmeren Gases aus Russland (gegenüber LNG-Frackinggas) müßte zu einer exorbitanten Sektorzielanpassung nach oben für die Energiewirtschaft führen. Hier sind nicht die vom "BUND" angesprochenen Ministerien zuständig. Ob das alte Sektorenziel in der Energiewirtschaft auch den notwendigen Anstieg der E-Mobilität (hier haben wir eine Sektorüberschneidung Richtung Verkehrsministerium) beinhaltete und ob die höheren Bedarfe von grünem Wasserstoff für die Industrie oder als Abpufferungselement in der regenerativen Stromerzeugung, berücksichtigt wurden, wage ich zu bezweifeln.

Faktisch liegt eine verwaltungsrechtlich begründete und nicht heilbare Realität der Ausbaubehinderung vor, welche nicht ohne ein Maßnahmengesetz nach dem Vorbild des danskelove.dk/planloven realistisch auf der erforderlichen Kurzstrecke beseitigt werden kann.

 

Das "ERK 2022" (in der Anlage beigefügt) des in der Klage zitierten Expertenrates, hier Seite 69 Position 43, bestätigt dies.

Für eine Beurteilung Ihrerseits im Rahmen des Paragraphen 20 a des Grundgesetzes möchte ich mich bereits jetzt bedanken.

 

Mit freundlichen Grüssen

Michael Rother

 

PS

Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.

 

https://danskelove.dk/planloven
Planungsgesetz

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger,15.01.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                               Absender

Individualverfassungsbeschwerde                                                                Michael Rother                                                                                                                                  Sportplatzstr. 1
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Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und deutsche Realität

sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt erhalten Sie noch die heute per Mail übermittelten ergänzende Unterlagen zum dänischen Planungsrecht, einen Link der juristischen Abteilung des wichtigen Verbandes „bdew“ zu 25 Erfordernissen zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes, eine Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen zum „Osterpaket“ und einen Link zur angedachten Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren durch ein Gesetz des aktuellen Justizministers.

Ich bitte diese Realitäten bei der Beurteilung in Richtung Paragraph 20a des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Die Informationen mussten wegen Betroffenheit auch im ebenfalls noch nicht beschiedenen Petitionsverfahren des EU-Parlamentes vorgelegt werden. Diese Petition ist, entgegen der Petition zum Klimabürgerrat in Deutschland, gerade zwei Monate alt. Das vorsorglich angestrebte Ombudsverfahren gegenüber der EU ruht aus diesem Grund momentan.

https://www.bdew.de/presse/presseinformationen/25-konkrete-vorschlaege-fuer-mehr-tempo-bei-planung-und-genehmigung/

Sie können über den Link die PDF-Datei als Download erhalten oder das der Mail beigefügte PDF-Dokument verwenden. Ich versichere, dass keine Textveränderungen über eine aktuelle Wordfunktion erfolgten.

Wichtiger Auszug aus dem Text:

„Ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren sind Fristenregelungen.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade diejenigen Fristen, die für die Behörden gelten, ver-
streichen, ohne dass sich hieraus Konsequenzen ergeben. Damit verfehlen diese Fristenrege-
lungen oft ihre Wirkung“.

                                                                     

Die von Robert Habeck angedachte „Taskforce für klemmendes Verwaltungsrecht“ ist in der Konsequenz nur schwer realisierbar.

Ich sehe von den 25 Punkten zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes nur einen Teil durch das Osterpaket und die nachgeschobenen Einzelverbesserungen als erfüllt, wobei ich dem Verwaltungsrecht im Rahmen der „zeitnahen Erfordernisse“ generell skeptisch gegenüberstehe.

https://www.vku.de/themen/energiewende/artikel/osterpaket-verabschiedet-reformen-fuer-schnelleren-ausbau-der-erneuerbaren-stromerzeugung/

Kritikpunkte zum Osterpaket:

„Mit der Reform des BNatSchG hat der Gesetzgeber erstmals bundeseinheitliche Standards für die Artenschutzprüfung festgelegt. Ob Windenergievorhaben dadurch tatsächlich schneller genehmigt werden können, ist aus Sicht des VKU jedoch fraglich. So wird die Zulässigkeit von Windenergievorhaben vor allem am Abstand zu Brutplätzen einzelner Vogelexemplare festgemacht. Dies ist die althergebrachte Methodik, die Windenergie an vielen Standorten erschwert. Aus Sicht des VKU ist die Umstellung auf ein probabilistisches Verfahren notwendig, um die Kollisionsrisiken exakt zu ermitteln. Zudem sollte stärker auf den Erhalt der Populationen und weniger den Schutz einzelner Vogelexemplare abgestellt werden“.

„Aus Sicht des VKU sind noch viele weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren notwendig. Viele Bundestagsabgeordnete sehen dies auch so, wie in der Aussprache zum Gesetzespaket deutlich wurde“.

https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/sommerpaket-ist-gecancelt

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesetzentwurf-klagen-gegen-windraeder-und-stromleitungen-bundesverwaltungsgericht-kritisiert-beschleunigungsplan/28810756.html

https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044

Der 1. Link zeigt, dass das Sommerpaket nicht als solches eingebracht wurde. Der 2. und 3. Link befasst sich mit einem diesbezüglichen Gesetzentwurf des Justizministeriums. Hier geht es um die verwaltungsgerichtliche Seite, u.A. der „regenerativen Energieversorgungsausbaues“. Die Kritik der Verwaltungsgerichte ist:

 

                                    

 

„Einige der vorgeschlagenen Regelungen begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken“, heißt es in einem bisher unveröffentlichten Schreiben, das dem Handelsblatt vorliegt. „Sie sind überdies teils überschießend und praxisfremd und teils überflüssig.“ Buschmann hatte den Referentenentwurf für sein Gesetz im August vorgelegt. Demnach sollen Gerichtsverfahren zu „besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben“ wie Windrädern, Hochspannungsleitungen oder Fernstraßen Vorrang vor anderen Verfahren erhalten. Vorgesehen ist auch, dass Richter künftig formale Mängel des umstrittenen Verwaltungsakts außer Acht lassen können, wenn klar sei, dass diese Mängel „in absehbarer Zeit“ behoben würden. Ziel sei es, die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“.

Es kommen aber nicht nur aus Richtung der Verwaltungsgerichte Bedenken auf, so titelt die Süddeutsche:

„Justizminister Marco Buschmann (FDP) lässt derzeit einen Referentenentwurf, der den Gerichtsverfahren Beine machen soll, mit den anderen Ressorts abstimmen. Doch wie es aussieht, kommt das Gesetzgebungsprojekt selbst nicht so recht voran: Umweltministerin Steffi Lemke (Grüne) hat dem Vernehmen nach Bedenken, weil mit dem Gesetz auch Großprojekte beschleunigt würden, die das genaue Gegenteil von Klimaschutz sind“.

Ich sehe den planungs- und verwaltungsrechtlichen „Flickenteppich“ bei den „zeitnahen Erfordernissen im Klimawandelgeschehen“ als einen Verstoß gegen den Paragraphen 20 a des Grundgesetzes.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Rother

 

Einschreiben mit Rückschein                                                                       Haiger, 12.01.2023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                                                                                                                                                                                                    Absender

Individualverfassungsbeschwerde                                                                Michael Rother                                                                                                                            Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe                                                                                           D-35708 Haiger

 

 

Betreff: 2 BvR 2216/22

sehr geehrte Damen und Herren.

ich bitte hinsichtlich der nicht geschäftsordnungskonformen Mailnachrichten zu bedenken, dass täglich neue Gesichtspunkte im politischen Diskurs zur Klimakrise und deren Bewältigung auftauchen, welche zur menschlichen Überforderung führen. Die Mailnachrichten sind teilweise für mich Argumentationshilfen, wobei die Anlagen ihre Daseinsberechtigung haben. Der überhöht scheinende Begriff „letzten Generation“ hat semantisch seine Berechtigung (jetzt oder zu spät).

Ich möchte die Verfassungsbeschwerde im Sinne des Artikel 20a GG um folgende Punkte ergänzen.

1.

Der deutsche Regierung sollte auf die gesetzgebenden EU-Institutionen dahingehend einwirken, dass eine Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“ ermöglicht wird und in diesem Zusammenhang das Verbandsklagerecht partiell und gerichtsfest für den Bereich „Onshore“ ausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang möge die Bundesregierung die EU auf den Artikel 291 AEUV hinweisen, wonach die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die aktuelle Notfallverordnung der EU zum Ausbau „Onshore“ verzichtet auf die Anwendung dieses Rechtes und ist somit in bestimmten Ländern, wie Deutschland, unzureichend. Die EU könnte in diesem elementaren Bereich einheitliches Recht in Europa schaffen. Das Festhalten am Verwaltungsrecht, speziell in Deutschland, stellt einen Verstoß gegen den Artikel 20a GG dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „    Sommerpaket ist

ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe. In diesem Zusammenhang muss der letzte Versuch des Justizministers gesehen werden. Er will, einer inneren Ideologie der FDP folgend, die Verwaltungsrechtsbeschleunigung auch auf Flughäfen und Autobahnen erweitern. Das hat bei Andreas Scheuer schon nicht funktioniert und es ist nicht verfassungskonform, da nicht vom herausragenden öffentlichen Interesse. Außerdem verstößt der Entwurf gegen aktuelles europäisches Recht. Beispiel Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz des ehemaligen Verkehrsministers.

Maßnahmengesetze beinhalten natürlich auch das bisher kommunal organisierte Planungsrecht und damit sind sie effektiv, wie Dänemark bewiesen hat. Die Ansichten der Verwaltungsgerichte zum letzten Entwurf des Justizministers haben in diesem Punkt einen verwaltungsrechtlichen und arbeitsplatzsichernden Blick.

https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044

Fazit, die Bundesregierung und der Bundestag verstoßen gegen den Artikel 20 a GG und versäumen es in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikels 23 (1) GG tätig zu werden.

2.

Die Bekämpfung des Klimawandels kommt nicht ohne Modelle der Bedarfsanalyse (überlassene mathematische Analyse „100prosim S..xlsx, V.180619 - 23.09.2019 14:48
S.0. - Szenario Deutschland 100%EE (190822.KE3) und der Nachhaltigkeit der Umsetzung der Maßnahmen aus. Echte Zielerreichungskonflikte und international zu lösende Verwerfungen sind unvermeidbar und müssen wirtschaftlich für Deutschland und die EU abgesichert werden.

Mit der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von "Carbon-Leakage" (übersetzt Kohlenstoffleckage, kann dann entstehen, wenn Unternehmen ihre Produktion in andere Länder verlagern, in denen Emissionsauflagen weniger streng sind) wurde ein begrüßenswertes Instrument zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Deutschland geschaffen. Es ist aber ein Datenerfassungs- und Beihilfeinstrument. Ein strategisches Zielerreichungsmodell ist es nicht.

Das aktuelle Positionspapier des Klimaclubs (Deutscher G7-Vorsitz und „Baby“ des Bundeskanzlers) wird eher negativ bewertet.

"Die Gründung des Clubs ist jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Während die erste Einigung im Juni auf dem G7-Gipfel in Elmau erzielt wurde, wird der „echte“ Start des Clubs auf der COP28 im Dezember 2023 erfolgen, neun Monate später als erwartet. Für die Befürworter des G7-Klimaclubs ist dies nicht die einzige schlechte Nachricht. „Die heutige Aufgabenstellung für den Klimaclub bleibt hinter dem zurück, was notwendig ist, um die Dekarbonisierung der Schwerindustrie international zu beschleunigen“, sagte Domien Vangenechten vom Klima-Thinktank E3G. https://www.e3g.org/people/domien-vangenechten/

https://www.euractiv.de/section/energie-und-umwelt/news/gruene-industrie-g7-legen-leitlinien-fuer-globalen-klima-club-fest/

Die Deutsche Regierung verstößt damit in diesem Fall ebenfalls gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes. Sie gibt vor etwas zu initiieren, was die Klimakrise aufhält, in der Realität aber den notwendigen großen Konflikt mit Ländern wie China und Indien Richtung Klimaneutralität weiter in die Zukunft verschiebt. Der Begriff „letzte Generation“ erhält hiermit nochmals Bedeutungshoheit.

Ich danke für die Berücksichtigung dieser Ausführungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Rother

 

 

 

 

 

 

 

Giegold. Staatssekretär Bundeswirtschaftsministerium und ehemaliger Abgeordneter des  EU-Parlamentes.
Gesendet: Montag, 02. Januar 2023 um 00:23 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "Sven Giegold" <info@sven-giegold.de>
Betreff: Aw: Heute geht es los: Wir fördern die Bürgerenergie!
Hallo Sven,
 
die Bürgereinbeziehung ist eine gute Sache, ich bleibe aber bei meiner Einschätzung, dass verfassungskonforme Maßnahmengesetze effektiver sind.
Auch die Bürgerinvestitionen sind über das Verwaltungsrecht nicht ausreichend geschützt.
 
Wenn die verwaltungsrechtliche Genehmigung endlich vorliegt, kann folgendes passieren:

"Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat einen Baustopp für die Windparks Länge und Blumberg sowie ein Rodungsverbot für den Wald am Standort Blumberg ausgesprochen. Beide Verfahren gingen auf Eilanträge eines Naturschutzvereins (dahinter können rechte Netzwerke stecken) zurück. Beide Vorhaben waren bereits genehmigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof meinte jedoch, dass alle drei Genehmigungen rechtswidrig erteilt worden waren.
So seien alle drei Bescheide nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Aus diesem Grund hätten die Rechtsmittelfristen gar nicht erst zu laufen begonnen. Auch die Genehmigung der "Umwandlung" des Waldes an den Anlagenstandorten sei rechtswidrig: Sie sei "von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren sowie ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt worden."
Voraussichtlich seien auch die Genehmigungen für die Windkraftanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz rechtswidrig. In das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei auch die "Waldumwandlung" einbezogen worden. Aus diesem Grund hätte hier eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden müssen. Dies sei jedoch nicht passiert. Obendrein habe man bei beiden Windkraftgenehmigungen keine Ausgleichsmaßnahme für die Waldrodung eingeplant (Beschlüsse vom 19.12.2019, Az. 10 S 566/19 und 10 S 823/19)".
 
Die nachstehenden Kritikpunkte am "Wind an Land Gesetz", hier Entwurf, will ich nicht beurteilen. Bei den Ausschreibungsregeln ist ja wohl was passiert, es bleiben aber offensichtlich Hauptkritikpunkte offen.
 
 
Der "Erneuerbaren Booster" der EU ändert nichts an der "entschleunigten Realität" des deutschen Verwaltungsrechtes. Die EU schafft keinen einheitlichen genehmigungsrechtlichen Rahmen, obwohl die EU-Verfassung dies ermöglicht.
 
Dänemark ist ein gutes Beispiel und die machen es mit einem Maßnahmen oder Planungsgesetz. Man kann es über DeepL ganz einfach aus dem Dänischen übersetzen.
 

Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck
§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,
2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,
5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.
Kapitel 2 Flächennutzungsplanung
§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt. Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.
§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.
§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
 Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
 
§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
 
LG
Michael Rother
Tel. 02773-2687
 
 
Gesendet: Sonntag, 01. Januar 2023 um 11:58 Uhr
Von: "Sven Giegold" <info@sven-giegold.de>
An: "Michael Rother" <michael.rother@online.de>
Betreff: Heute geht es los: Wir fördern die Bürgerenergie!

Heute geht es los: Wir fördern die Bürgerenergie!

Liebe Freundinnen und Freunde,

Liebe Interessierte,

ab sofort fördert unser Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anlaufkosten von Bürgerenergiegesellschaften für Wind an Land. Seit dem 1.1.2023 unterstützen wir Bürgerenergiegesellschaften, um die Hürde von hohen Planungs- und Genehmigungskosten zu überwinden. 70% - maximal 200.000 Euro pro Windprojekt - fördern wir jetzt über unser neues Programm. Um Doppelförderung zu vermeiden, muss die Förderung zurückgezahlt werden, wenn das Projekt erfolgreich an den Start geht.

Mit diesem Förderprogramm wollen wir wieder mehr Bürgerenergieprojekten zum Erfolg verhelfen. Teilt diese gute Nachricht hier auf Twitter:
https://twitter.com/sven_giegold/status/1609487445778747392 

Denn Windanlagen finden mehr Unterstützung, wenn viele Bürger*innen auch finanziell von ihnen profitieren. Das ist auch dringend nötig, denn Erneuerbare Energien sollen bis 2030 einen Anteil von 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. Gleichzeitig soll bei Mobilität und Gebäudewärme immer mehr elektrifiziert werden. Um diesen Ausbau der Erneuerbaren zu schaffen, brauchen wir eine gemeinsame Kraftanstrengung von Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Bürger*innen und Staat. 

Erneuerbaren-Vorreiter Dänemark zeigt, dass der Ausbau von Wind an Land besonders gut durch Bürgergesellschaften klappt. Bürgerenergiegesellschaften sind auch Beispiele von Demokratie in der Wirtschaft, bei dem viele Anteilseigner*innen am Boom der Erneuerbaren teilhaben. Bürgerenergiegenossenschaften sind zudem Beispiele gemeinwohlorientierter Wirtschaft, wie die Bundesregierung sie derzeit mit einer “Nationalen Strategie für Sozialunternehmen und Soziale Innovationen” stärkt. Auch in Deutschland gab es einen Boom an Bürgerenergiegesellschaften und -genossenschaften. Doch während der Jahre der Großen Koalition wurden die Rahmenbedingungen so sehr verschlechtert, dass die Welle von Neugründungen fast zum Erliegen gekommen ist. Das soll sich nun ändern. 

Dazu haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen:

  1. Wir haben in der EU erreichen können, dass die Verpflichtung zu aufwändigen und unsicheren Ausschreibungen für Erneuerbaren-Projekte eingeschränkt wurde. Robert Habeck und ich haben dazu eine Reihe letztlich erfolgreicher Gespräche in Brüssel bei der EU-Kommission geführt.
  2. Mit der Reform des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) nutzen wir diesen europarechtlichen Spielraum auch aus. Künftig sind Projekte bis zu sechs Windrädern mit maximal 18 MW von dem komplexen Ausschreibungsverfahren befreit. Das neue EEG tritt auch zum 1.1.2023 in Kraft.
  3. Haben wir mit dem “Wind an Land”-Gesetz viele Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsverfahren beschlossen, die bereits in Kraft getreten sind.
  4. Gelang es uns im Dezember 2022 in Brüssel einen “Erneuerbaren Booster” durchzusetzen, der in wenigen Wochen in Kraft tritt. Dieser Booster sichert das “Wind an Land”-Gesetz europarechtlich ab und bringt weitere Erleichterungen beim Genehmigungsverfahren.
  5. Und nun stärken wir Bürgerenergiegesellschaften den Rücken.

 

 

Etliche Windanlagen haben in den Regionen zu viel Frust geführt, wenn die Erträge bei Eigentümer*innen angekommen sind, die in ganz anderen Regionen wohnten. Ebenso kann es Unfrieden säen, wenn sich viele Anwohner*innen Windräder anschauen müssen, aber nur wenige von ihnen finanziell profitieren. Genau hier setzen Bürgerenergiegesellschaften und Bürgerenergiegenossenschaften an. Jedoch haben Bürgerenergiegesellschaften einen strukturellen Nachteil: Sie haben es schwerer Risikokapital für die lange und mit Unsicherheiten behaftete Planungsphase aufzubringen. Denn anders als große Unternehmen können sie solche Kosten und Risiken nicht über viele Projekte verteilen. Deshalb übernimmt nun unser Förderprogramm 70% der Anlaufkosten. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung von Windenergieanlagen beitragen.

Zurückgezahlt werden muss nur, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemissionsgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde. Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. Euro, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

In den letzten Monaten haben wir schon eine starke Beschleunigung der Energiewende z.B. bei der Photovoltaik geschafft. Mehr dazu hier.

Bitte teilt diese guten Nachrichten hier:
https://twitter.com/sven_giegold/status/1609487445778747392

Doch bei Wind an Land brauchen wir nun eine große Kraftanstrengung. Die Energiewende wird gelingen, das Klima nachhaltig schützen und uns als Land nach vorne bringen, wenn wir alle mit anpacken! Dazu verbessern wir die Rahmenbedingungen. Wir bleiben dran.

Mit erfreuten Grüßen

 
 

NNichtzulassung der Richtervorlage

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