Das Bundesverfassungsgericht hat drei Möglichkeiten der Entscheidung. Zwei Fälle wurden schon für die neue Buchveröffentlichung gestaltet. 1. Das Gericht buchstabiert den Artikel 20 (2) aus meiner Sicht positiv aus. 2. Das Gericht nimmt das Verfahren mit einem Urteil der "leeren Blätter" nicht an. In diesem Fall fertigt eine 3-Richter-Kammer ein geheimes Protokoll, welches für den Kläger in der Rechtsfindung vollkommen unbekannt bleibt. Diese Praxis wird dann konkret eine gezielte Revision beim "Europäischen Gerichtshof" für Menschenrechte" auslösen, der aber ähnlich agiert und hier sogar eine 1-Richter-Kammer einsetzt. Was das mit dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz zu tun hat, wissen die Götter. Der letzte Fall wird interessant, dass Gericht nimmt die Beschwerde zur Entscheidung an, verwirft aber das Anliegen argumentativ. Dafür muss dann noch ein neues Cover generiert werdren, weil ein Neueinstieg meinerseits in die Materie unerläßlich wird.
man hört vor den 3 Landtagswahlen im Osten aktuell immer wieder in den seriösen Medien den Hinweis aus der Bevölkerung, dass es um Protest und fehlende Beteiligung in der Parteiendemokratie geht. Die gibt es bundesweit nicht und wenn sie über den Ältestenrat des Bundestages bei den Bürgerräten ermöglicht wird, so sind es Themen, die das aktuelle Geschehen der Parteiendemokratie nicht beinhalten ( Letzter Rat "Ernährung im Wandel").
Dafür wird das Petitionsrecht über die sogenannten Sammelvorlagemappen des Bundestages hinsichtlich der verfassungskonformen Bescheidung umgangen, insbesondere bei Sammelpetitionen ab 50000 Menschen. Der alte Trick, in der Masse geht die Aufmerksamkeit für das Entscheidende verloren. Desweiteren ist das für das Parlament vom Petitionsausschuss angebotene Informationsmaterial vollkommen unzureichend, falls der Fall von den Abgeordneten überhaupt in der Sammelmappe erkannt wird. Einen Diskurs im Parlament gibt es nur zufällig und dem Willen einer Gruppe von mindestens 5% der Bundestagsabgeordneten, denn neben der Erkenntnis des Einzelnen ist für einen offenen Diskurs der Antrag einer Fraktion oder 5% der Abgeordneten, erforderlich. Die Linke, die den offenen Diskurs über den Klimabürgerrat im Bundestag wollte (siehe Bericht des Petitionsausschusses auf meiner Homepage), verlor am 25.11.2023 den Fraktionsstatus. Der Stimmenanteil lag bei nur 4,9 Prozent. Die verfahrensrechtliche Frage ist, wurde der "Deutschlandweite Klimabürgerrat" erst nach dem 25.11.2023 in der Sammelmappe abgelegt, der Bericht des Petituonsausschusses datiert vom Oktober 2023, also 3 Jahre nach Petitionsannahme? Sollte der Fall früher abgelegt worden sein, so ist der nicht erfolgte Diskurs im Bundestag eben allen Parteien des Bundestages zuzuschreiben. Die Parteien mit Fraktionsstärke wollen keine freie Bürgerbeteiligung. Es zeigt sich ein strukturelles oligarchisches Problem (natürlich incl. AFD, denn die wollen prinzipiell keinen Burgerrat der freien Aufklärung) der 2. verfassten Demokratie auf deutschem Boden.
In der Schweiz hat bei der für Deutschland nächsten Stufe der Beteiligung nach den Bürgerräten, die Volksabtimmung, ein elementares Problem. Die Berichte der Regierung der Schweiz waren für die Volksabstimmung Klima und Rente schöngerechnet und realitätsfern, die Volksabstimmungen müssen wiederholt werden. Einen Bürgerrat, der dies richtig konzipiert ist, vermeidet arbiträre Ergebnisse jeder Ausgangsform.
Ein Problem bei vielen Organisationen des politisch "erhofften Gemeinwohles" und der repräsentierenden Parteiendemokratie ist, die Menschen, die dem Kern der Sache folgen, stoßen irgendwann auf sich verfestigende Konformitäten des Denkens der Mehrheit, welche die gewünschte Zielerreichung selbst nicht zum besseren wenden kann, welche aber der Mehrheit der Gruppe das Gefühl gibt, einer guten Sache zu dienen. Letztendlich wird dem Kern des Anliegens aber so geschadet. Das wirkt sich in der Langstrecke negativ auf die Ziele und die Personalstruktur aus, die konstruktiv kritischen Geister gehen irgendwann einen anderen Weg oder geben auf und dies bedeutet ein ritualisiertes aber nicht strategisches und durchdringendes Denken und Handeln der verbliebenen Gruppe. Wir lieben nicht das Komplexe, wir stehen auf Strukturen der Zugehörigkeit und bevorzugen gewohnte einfache Problemlösungen und Schuldzuweisungen außerhalb der Gruppe. Ein repräsentativ und soziologisch korrekt aufgestellter und wissenschaftlich lobbyfrei grundgeschulter Bürgerrat kennt keinen Gruppenzwang und trifft bestenfalls fachlich und strategisch orientierte Entscheidungen in einer über die Wahlperioden der Parteien hinausgehende Zielerreichungsmöglichkeit.
Die Sammelpetition von 70000 Menschen zum "Deutschlandweite Klimabürgerrat" hat das Instrumentarium der Verhinderung einer grundgesetzkonformen und geschäftsordnungsgerechten Petitionsbescheidung, die von der Parteiendemokratie aktuell nicht gewünscht ist, beispielhaft aufgezeigt.
Wie auch konstruktive und kritische Persönlichkeiten der Geschichte im Rahmen der Konformität kleingehalten werden, dass zeigt der Weg von Herrmann Brill in der SPD nach der Implementierung des Grundgesetzes, an welchem Brill über die Konvention beteiligt war. Er hatte eine wichtige Feststellung zum Allgemeinplatz der Beteiligung nach Artikel 20 (2) verbrieft geäußert.
Der rechtliche Weg zu einer grundgesetzkonformen Petitionsbescheidung ist mit der noch nicht gefällten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgeschlossen. Danach wäre eine Beschwerde bei der UN möglich, dies aber nur mit Zustimmung des Heimatlandes. Es bleibt Richtung UN also nur eine Info an die Berichterstatter, was erledigt wurde.
MfG
Michael
Englisch incl. Berichterstattung UN
In the run-up to the three state parliamentary elections, the serious media are repeatedly hearing from the population that it is all about protest and a lack of participation in party democracy. This does not exist nationwide and if it is made possible via the Bundestag's Council of Elders in the Citizens' Councils, then these are topics that do not include the current events of party democracy (last council “Nutrition in transition”).
To this end, the right to petition is circumvented via the so-called collective submission procedures of the Bundestag with regard to the decision, especially in the case of collective petitions of 50,000 people or more. The old trick: “in the masses, attention is lost for what is important”.
Furthermore, the information material offered to Parliament by the Petitions Committee is completely inadequate, if the case is even recognized by the MPs in the collection folder. A discourse in Parliament is only accidental, because in addition to the recognition of the individual, the motion of a parliamentary group or 5% of the MPs is required for an open discourse. The Left Party, which wanted an open debate on the Climate Citizens' Council in the Bundestag (see the report by the Petitions Committee on my website), lost its parliamentary group status on 25.11.2023. The share of votes was only 4.9 percent. The procedural question is, was the “Germany-wide Climate Citizens' Council” only filed in the collection folder after 25.11.2023, the report of the Petitions Committee is dated October 2023, i.e. 3 years after the petition was accepted? If the case was filed earlier, then the lack of discourse in the Bundestag is attributable to all parties in the Bundestag. The parties with parliamentary party strength do not want free citizen participation. This shows a structural oligarchic problem (including the AFD, of course, because they do not want a citizens' council of free enlightenment as a matter of principle) of the second constituted democracy on German soil.
A section of the population does not want to be reached with arguments, they like to take up public space, shout slogans or spread lies online. A single headline would be acceptable: “How can the entire parliament strategically reduce unwanted immigration to a manageable level and what means do we want to impose on people?” The AFD does not want discourse; like Trump, it needs destructive escalation in society in order to abolish democracy.
In Switzerland, the next stage of participation after the citizens' councils, the referendum, has a fundamental problem. The Swiss government's reports for the climate and pension referendums were calculated in a way that was far removed from reality, and the referendums must be repeated. A citizens' assembly that is properly designed avoids arbitrary results of any initial form.
One problem with many organizations of the politically “hoped-for common good” and representative party democracy is that the people who follow the core of the cause eventually come up against entrenched conformities in the thinking of the majority, which cannot change the desired goal achievement itself for the better, but which gives the majority of the group the feeling that they are serving a good cause. Ultimately, however, this harms the core of the cause. In the long run, this has a negative effect on the goals and the personnel structure, the constructively critical minds eventually take a different path or give up and this means a ritualized but not strategic and penetrating thinking and acting of the remaining group.
We don't like the complex, we like structures of belonging and prefer familiar, simple solutions to problems and apportioning blame outside the group. A representative and sociologically correct citizens' assembly that has been trained to be scientifically lobby-free knows no peer pressure and, at best, makes technically and strategically oriented decisions in a way that goes beyond the electoral periods of the parties.
The collective petition of 70,000 people on the “Germany-wide Climate Citizens' Council” has demonstrated in an exemplary manner the instruments used to prevent petitions from being decided in accordance with the Basic Law and the rules of procedure, which is currently not desired by party democracy.
How even constructive and critical personalities of history are kept small within the framework of conformity is shown by the path of Herrmann Brill in the SPD after the implementation of the Basic Law, in which Brill was involved via the convention. He had made an important statement on the general principle of participation under Article 20 (2).
The legal path to a decision on the petition in accordance with the Basic Law has been completed with the pending decision of the European Court of Human Rights. After that, an appeal to the UN would be possible, but only with the consent of the home country. All that remains is for the UN to inform the rapporteurs of what has been done.
Kind regards
Michael
Gesendet: Mittwoch, 28. August 2024 um
10:06 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: un.org (report)
Cc: un.org
Betreff: Reporting on the real right to petition in Germany and a mass phenomenon at the Federal Constitutional Court in Germany
Ladies and Gentlemen,
this news item is for reporting purposes only. An appeal to the ECtHR is pending.
Do the “judgments of the blank sheets” in the annex mean that a small chamber decides in a secret meeting whether or not to give reasons for not accepting the appeal (see below)? If not, the attached judgment is issued. This is now a mass problem and only the AFD, which I hate, has raised this issue in the Bundestag. However, this has also been seen by Der Spiegel, which speaks of a prolonged “frown” on the part of the ECtHR. Reasons for the decision are only given in 20% of cases. Despite many years of practice in this area of the law, confirmed experts in constitutional law, such as Kirchberg, are unable to recognize the extent to which any rules apply here in the justification or non-justification of the court's refusal of acceptance.
From the appeal to the ECtHR.
I have translated the relevant correspondence with the Federal Constitutional Court so that you can recognize the reason for the application for bias against a judge of the “3-person secret chamber” of the 2nd Senate of the German Constitutional Court. The bottom line is that in the case of “blank sheet” judgments, which you also practice, the application for bias must be made with the complaint, even if the judge or judges are not yet known. This is paradoxical. If the case is decided in the “one-person secret chamber” of the ECtHR with non-acceptance of the request, and the finding of law is then not documented externally, I must, subject to reservation, already now file the application for bias against the judge, since with the judgment, according to German practice, the right to bias is cut off. The practice of “blank sheets” was introduced at the Federal Constitutional Court as early as 1961, but has become more and more of a mass problem in recent decades, this delegitimizing the Constitutional Court itself. The judgments violate the principle of equality and have an “absolutist character”, also in the direction of the EU convention that you must observe. Should the German Constitutional Court make a further ruling on this problem, I will submit the case to you for review. The reason for the “blank sheets” is obviously an administrative-structural problem of the courts. Nonsense cannot be evaluated, it must of course be sorted out. It should be possible to submit a bias application with high hurdles. The simple Internet bubbleheads shy away from that. As far as I know, Germany and the EU do not provide sufficient staffing for the constitutional courts. Governments and parliaments are willing to accept the loss of reputation for democracy among the population. Since the people are not being heard by parliamentary democracy nationwide in the context of the vote under Article 20 (2) of the German Constitution, a radical right-left majority is also developing in the German state of Thuringia and these parties have “intersections”. According to the current documentary by Jessy Wellmer (1. Deutsches Fernsehen), what people in the east of Germany are concerned about is participation. The background to why the parliamentary council kept the vote on the formulation of the Basic Law vague can be found in the statement made by the Social Democrat Herrmann Brill in the convention preceding the council. In 1949, the German people had not been trusted; the majority of National Socialist ideas were still present in the background. They did not want to give these people any decision-making power in a referendum. In order to recognize the significance of Herrmann Brill as a person, it is necessary to study the history of his person. Below is the Wikipedia entry. I was just able to get hold of one of his writings on Ebay The current situation regarding the vote at federal level and the non-granting of the right to petition for the Germany-wide Climate Citizens' Council in order to avoid arbitrary results of a referendum is the product of a legal positivism that is no longer in keeping with the times. The omnibus bills created by the Bundestag make it easier for petitions to be lost and this has worked for the Climate Citizens' Council.
https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Brill
The figures published in LTO.de on the judgments of the “blank sheets” of the Federal Constitutional Court, published on 16.11.2018.
“Since 2012, the number of constitutional complaints that have not been accepted has ranged between 5,000 and 6,000 per year. Of the non-acceptance decisions, around 200 to 300 are accompanied by a statement of reasons. In recent years, around 600 non-acceptances per year have been accompanied by a so-called tenor statement, a brief indication of inadmissibility or unfoundedness, but in the years 2012-2014 the figure was still over 1,000. Finally, more than 4,500 complaints remain without a statement of reasons each year, i.e. around 80 percent of the proceedings received in each case”.
Kind regards
Textauszug aus in Vorbereitung befindlichen Buch, 13.08.2024
Es gibt einen verstärkten Trend zu kühleren Urlaubszielen im Sommer, wie der größte schmelzende Gletscher in Norwegen. Die Anreise erfolgt weltweit vorzugsweise mit dem Flugzeug. Wenn Familien Ihren Kindern so den Klimawandel deutlich machen wollen, wie im Weltspiegel dokumentiert, so erkennt man im Hintergrund die ganze Problematik unserer Spezies. Kinder kommen auf diese Welt in der Regel gewollt und mit Liebe umsorgt. Gleichzeitig verweigern wir den Kindern und vor allem den nachfolgenden Generationen der Kinder mit der unstrategischen und egoistischen Praxis der realen Regierungsformen weltweit seit 50 Jahren (Erkenntnise seriöser Wissenschaftler in den 1970,ern) eine Perspektive für eine lebenswerte Zukunft ohne klimatisch lebensbedrohliche Entwicklungen. Das jeder Staat seinen leistbaren Beitrag zur Verbesserung des gegenwärtigen und zukünftigen Szenarien des Klimawandels im Diskurs mit den Bürgern festzurrt, ist wichtiger denn je. Dafür haben wir nicht das notwendige Gerüst in der Ausgestaltung des Artikel 20 (2).
Am 26.08.2024 die Revision beim Europäischen Gerichtshof für Menschrenrecht eingereicht. Es geht um ein verfassungsfremdes Urteil der "leeren Blättern" des Bundesverfassungsgerichtes.
Kein Befangenheitsantrag Verfassungsbeschwerde bei "Urteilen der leeren Blätter" möglich. Erneute Verfassungsbeschwerde, 24.08.2024
Verfassungswidrige Bescheidung der Petition zum Deutschlandweiten Klimabürgerrat am 19.10.2023. Am 03.05.2024 per Einschreiben mit Rückschein die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Nachstehend der Klagetext!
Direktsteuerung der Links zum Buch jetzt im nächsten Absatz.
sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe das beigefügte Dokument des Petitionsausschusses erst am 19.04.2024, nach dem Einloggen in den Petitionsbereich des Bundestages, gefunden. Ist das die offizielle Bescheidung der
Petition durch den Bundestag? Sollte es die Bescheidung sein oder sollte sich aus der Bescheidung ein analoger Text ergeben, so ist sie verfassungswidrig, denn das Statement des Petitionsausschusses
klärt nicht auf, wie das Petitionsanliegen erledigt werden soll? Es ist höchstwahrscheinlich so, dass die Petition über den Paragraphen 112 der Geschäftsordnung des Bundestages untergeht.
Das Petitionsrecht ist seit 70 Jahren ein Scheinrecht, so der Sinn der später zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes von 1953. Bei Petitionen von über 50000 Menschen
(Sammelpetitionen), welche sich mit einem herausragenden Thema des Gemeinwohles befassen, muss der Bürger Gehör im Parlament direkt erhalten. Dafür kann ein geschlossenes Gremium des Bundestages, wie
in diesem Fall, nicht zuständig sein.
Es handelt sich, wegen geänderter Sachlage, um ein neues Verfahren Richtung Fall 2 BvR 2216/22. Der Fall, welcher von Ihnen mit einem Urteil des „leeren Blattes“ abgeschlossen wurde, was ich im
Zuge der Massenregulierung der bei Gericht eingereichten Beschwerden partiell nachvollziehen kann, befasste sich mit einer verfassungswidrigen Nichtbescheidung der Petition. Hier geht es um eine
verfassungswidrige Bescheidung im Rahmen des Artikel 17. Bitte öffnen Sie mit einem weiteren „leeren Blatt“ nicht die Front zur AFD. Diese hatte bezüglich der „leeren Blätter“ bereits einen Antrag im
Bundestag eingebracht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zuständigen Organe des Deutschen Bundestages und die in diesem Zusammenhang nicht agierende Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die
Beschwerde bezieht sich konkret auf die Verfassungswidrigkeit der praktischen Umsetzung des Artikel 17, natürlich auch Richtung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, hier Paragraph 112. Die
Systematik des „Versickerns“ im Parlament, die merkwürdige Bescheidung des Petitionsausschusses und viele weitere Erfahrungen, sprechen für eine parteitaktische Ausgrenzung des Themas Klimabürgerrat
und nicht gewährte parteiendemokratieunabhängige Gestaltung der Themenauswahl bei Bürgerräten generell.
Die für Klimaschutz zuständige Ombutsfrau aus der Bundestagsfraktion der Grünen hat mir gegenüber (Einzelpetent) schon vor vielen Monaten schriftlich Engagement für einen Klimabürgerrat
zugesichert und dann war Funkstille. Ich sehe hier, sollten meine Annahmen zutreffen, einen echten Konstruktionsmangel der parlamentarischen Demokratie in Richtung Bürgerbeteiligung. Es kann keine
echten und nachhaltigen Bürgerräte geben, wenn die Themen und die gesetzliche Implementierung von der Parteiendemokratie abhängig sind. Das Petitionsrecht ist real betrachtet ein Scheinrecht.
Der Bundestag, stellvertretend durch den Petitionsausschuss und die Bundestagspräsidentin, haben es nicht ermöglicht, dass 70000 Petenten nach Artikel 17 des Grundgesetzes Gehör durch das
Parlament erhalten. Im Beschluss vom 19.10.2023 wird auf der 1. Seite im 2. Satz wörtlich ausgeführt: „Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben“. Im letzten Satz
der 4. Seite wird wörtlich beschlossen: „und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden“. Das ist ein Widerspruch und damit letztendlich ein Nichtagieren
im Kern des Anliegens.
Zielführend wäre eine Neuregelung oder Ergänzung des Petitionsrechtes im Grundgesetz und/oder in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hinsichtlich einer nachhaltigen Befristung der
Bescheidung und klarer Festlegung durch das Verfassungsgericht, welche parlamentarischen Verfahren eine verfassungskonforme Petitionsbescheidung gewährleisten können?
Das System wird durch den Paragraphen 112 der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages gegen verfassungskonforme echte Bürgerbeteiligung stabil gehalten. Eine Trennung von
ermittlungsintensiven Einzelpetitionen und klar ausformulierten politischen Petitionen, die ein zeitnahes Handeln des Parlamentes erfordern, ist unerlässlich. Hierzu werde ich am Ende der
Verfassungsbeschwerde noch einen konkreten Vorschlag dahingehend machen, wie man Verfassungskonformität herstellen könnte.
Beigefügt erhalten Sie den Beschluss des Petitionsausschusses zur Petitionsbescheidung, welche nicht der unwidersprochenen Rechtsprechung Ihres Gerichtshofes (Erster Senat vom 22.04.1953, Az.
162/51) entspricht. "Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss und sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung
beschränken darf. Eine Antwort muss wenigstens die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition sowie eine Mitteilung über die Art ihrer Erledigung enthalten. Wollte man der gegenteiligen
Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde dem Petitionsrecht sein praktischer Wert genommen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre somit
nicht nachvollziehbar".
Meine unbeantwortete Frage an den Bundestag ist:
„In welcher Form wurde dem Bundestag ein Diskurs über den Klimabürgerrat ermöglicht und wie konkret war das Parlament fachlich vorbereitet? Ich gehe nach dem jetzigen Kenntnisstand davon aus,
dass der Petitionsausschuss als Teil des Bundestages diese Aufgabe stellvertretend erledigte, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Es mag sein, dass der Beschluss des Petitionsausschusses
von der Geschäftsordnung des Bundestages gedeckt ist, ob diese Vorgehensweise verfassungskonform ist, wäre zu prüfen. Der Bürger hat keine Einflussmöglichkeit Themen bei Bürgerräten vorzugeben, sie
werden ausschließlich von der Parteiendemokratie (nicht das vom rechtsradikalen Spektrum bediente Narrativ des Parteienstaates) bestimmt. Einzelvorlagen im Parlament bei Sammelpetionen von über 50000
Menschen mit entsprechenden Diskurs sieht die Geschäftsordnung des Bundestag als Regelinstrument nicht vor. Dies widerspricht dem Verständnis der verfassungsrechtlich garantierten zusätzlichen Form
der Abstimmung der Bürger (Hildegard Hamm-Brücher in einem Interview aus dem Jahr 2011) außerhalb der Wahlkabine.
Die Petition betrifft beispielhaft aber konkret das nachhaltige Modell des von der ehemaligen englischen Queen unterzeichneten ergänzenden Klimagesetzes von Schottland, dem "Climate Change Act
2019".
Siehe hochgeladenes Video aus dem Parlamentsfernsehen. Dort wurde es wörtlich vom Hauptpetenten angesprochen und hat so den Petitionstext faktisch ergänzt. Die vom Petitionsausschuss
abgebildete Petition geht auf die mündliche Verhandlung nicht ein.
Bitte sehen sie sich das Parlamentsfernsehen an.
https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U
Das schottische Gesetz kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted Maßgebend ist die Position 9, ich habe Sie wie folgt übersetzt:
„(9) Die schottischen Minister müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt einer Kopie des Berichts eine Erklärung veröffentlichen, in der sie darlegen, wie sie auf die Empfehlungen des Berichts
reagieren wollen“.
3 Jahre hat es gedauert, bis der Petitionsausschuss die Stellungnahme zum Klimabürgerrat verfasst hat und dann dürfen Petition und die Bewertung derselben den Petitionsausschuss nur in einem
zeitversetzten und untergeordneten Sammelverfahren verlassen. Das Bedeutet in der Regel „Ablage Papierkorb“!. Die um drei Jahre verzögerte Reaktion des Ausschusses dürfte dazu geführt haben, dass
kein Einzelpetent mehr eigenständig im Petitionsausschuss nach dem Bericht suchte. Das war wohl taktisches Kalkül. Ich fand die Bescheidung erst am 19.04.2024.
Warum braucht die „repräsentative Demokratie“ aber einen Klimabürgerrat?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18. 5. - hat der Gesetzgeber das Klimaschutzgesetz mit einem Sektorenmodell versehen. Dieses wurde durch das neue
Klimaschutzgesetz jetzt gekippt. "Windenergie an Land" wird im Kapitel 25 meines Buches eingehend
beschrieben. Informationen aus einem vom „BDEW“ veröffentlichten wissenschaftlichen Bericht. Hier ein Auszug: "Bayern erklärt sich als nicht in der Lage, die erforderlichen Flächenpotentiale zu
ermitteln und umzusetzen. Dies wird mit ausstehenden „Flächenpotentialstudien“ oder in den Planungsregionen zu erwartender Widerstände begründet". Man hat aktuell die schlechtere rechtliche Variante
der Umsetzung der erforderlichen Ausbauraten bei "Windenergie an Land" gewählt (siehe Kapitel 18 zur Petition gegenüber dem Europaparlament). Es geht um ein verwaltungsrechtlich unmögliches
Controlling durch die Bundesregierung. Nur die Landesregierungen können hier eingreifen und nicht der Bund, wie auch von Robert Habeck falsch verbreitet (angekündigte Einsatzteams des Bundes im
Verwaltungsrecht).
Ich möchte mich nicht mit dem destruktiven Spannungsfeld von FDP und Grünen befassen und zitiere eine Rechtsmeinung zur Sektorenzielaufgabe, die ich teile.
"Ein sektorenbezogener Reduktionsansatz ist dabei auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 7, 17) zumindest „naheliegend“. Die Karlsruher Richter*innen haben im Klimabeschluss
deutlich gemacht (Rn. 121, 194, 248), dass die Bewältigung der verfassungsrechtlichen Herkulesaufgabe eines freiheitsschonenden Übergangs in eine treibhausgasneutrale Gesellschaft nur gelingen kann,
wenn der Staat so früh wie möglich die Voraussetzungen und Anreize schafft, um die erforderlichen Transformationsprozesse in Gang zu setzen. Notwendig sei, „ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck
und Planungssicherheit“ zu vermitteln. Der nötige Entwicklungsdruck entstehe aber nur, wenn absehbar wird, welche CO2-relevanten Strukturen und Verhaltensweisen zeitnah umzugestalten sind. Zur
Veranschaulichung des Erfordernisses einer rechtzeitigen Transformationseinleitung wählte das Bundesverfassungsgericht, sicher nicht zufällig, das Beispiel sektoraler Emissions- grenzen für den
Verkehr".
Man kann die Stellungnahme im „Verfassungsblog“ finden, Stichwort „Green Legal“.
Die FDP verweist gerne in diesem Zusammenhang auf den wichtigen Emissionshandel, verschiebt das Problem einer Inlandsstrategie aber parteitaktisch gerne in die Zukunft und das bedeutet
unkalkulierbare Kosten für den Bürger und Gefährdung der Demokratie in der nahen Zukunft selbst.
Was hat ein Klimabürgerrat zu bieten und wie funktioniert er?
Ein richtig konzeptionierter Klimabürgerrat entzerrt unklare Klimakompetenz und unerklärbare Zahlenspreizungen im "Regelbetrieb der Parteiendemokratie". Der Klimabürgerrat sollte strategische
Entwicklungspotentiale über alle Sektoren, in der Vorbereitungs- und Ausführungsphase des Rates rein wissenschaftlich und ohne Einfluss von Lobbyismus erkennen können. Das funktionierte bereits in
Island (Verfassungsgebung) und Schottland (Klimabürgerrat), wie der wissenschaftliche Fundus im Buch von „David van Reyboruck“ bestätigt. Ich habe spezifische Erkenntnisse zum Klimabürgerrat in
meinem Buch „Wege aus der Parteiendemokratie“ veröffentlicht.
Das Handeln der Deutschen Parteiendemokratie im Zuge der Petition für einen deutschlandweiten Klimabürgerrat
1. Erwähnte Drucksachen des Bundestages in der Petitionsbescheidung
Aus den im Protokoll des Petitionsausschusses erwähnten Drucksachen des Bundestages geht hervor, dass die Grünen 2 Jahre vor der Bundestagswahl eine demokratiefördernde Stiftung gründen
wollten. Das es da strategisch um ein Ausbremsen der parteiendemokratie- unabhängigen Bürgerräte ging, ist eine Vermutung von mir, getragen aus meinen Mitgliedserfahrungen in der Phase 3 zum neuen
Grundsatzprogrammentwurf der Grünen. Wollte man über eine partiell unterwanderte Stiftung Themen der Bürgerräte vorgeben, welche die Parteiendemokratie in der eigenen möglichen Machtkompetenz nicht
tangieren? Stiftungen in der Demokratie sind ein Armutszeugnis, wie die Einflussnahme der „Bertelsmannstiftung“ hinsichtlich der „Hartz-4-Gesetzgebung“ deutlich machte. So sind die Förderelemente bis
heute zu praxisfern. Dänemark hat es besser gemacht. Von "Mehr Demokratie e.V." (von Lukas Beckmann grünausgegründet) wurde mir gegenüber per Mail bestätigt, dass sich die NGO mit ihren Aktivitäten
an den Wünschen der "Ampel" orientiere, man nach entsprechenden Erfahrungen den Klimabürgerrat aufgegeben habe. Da die NGO zum „Aufbaustab für Bürgerräte“ des Bundestages täglich (eigene Aussage)
engen Kontakt hält, ergibt sich ein starker Hinweis auf Konformität oder falsche Loyalität aller NGO,s und Parlamentarier, welche den Klimabürgerrat weiter auf der Agenda haben.
2. Die Rolle der Bundestagspräsidentin, Frau Bas
Eine grundsätzlich notwendige und wissenschaftlich begleitete Bearbeitung des Themas gab und gibt es nicht, die Veranstaltung im Familienunterausschuss war unkonkret und rudimentär. Die
Bundestagspräsidentin, in der Funktion als repräsentative Stellvertreterin des Bundestages und hier zuständig, macht die Bedeutung der funktionalen Bürgerräte mit den Bühnen „Aufbaustab für
Bürgerräte“ und "Familienunterausschuss" nicht deutlich, ja sie widerspricht so auch ihren öffentlichen Aussagen. Die für die Durchführung der Bürgerräte ausgesuchten Organisationen sind
ausschließlich mit dem Funktionalen und damit dem Nachrangigen (die Modelle liegen bereits in den Schubladen) befasst und befähigt. Indiz für parteitaktisches Verhalten.
Persönliche Nachricht aus der Landesregierung in Baden-Württemberg („Schirmherrin“ war eine Staatsrätin) im Zuge meiner kritischen Anmerkungen zur Tagung des Familienunterausschusses des
Bundestages zu den Bürgerräten
„Sehr geehrter Herr Rother, statt abstrakt über Klimaschutz zu sprechen, sollte ein Bürgerforum über Tempo 130 auf deutschen Autobahnen, über die Umwandlung von Parkflächen in lokale grüne
Lungen, über lokale Bauvorschriften für klimafreundliche Stadtplanung etc. diskutieren. Oder über ganz konkrete finanzielle Steuerungsmöglichkeiten, z.B. zur Plastikreduktion. Oder über die Frage,
wie weit lokale Planungshoheit übergeordnete Ziele tangieren kann“.
Die Planungshoheit kann man nach dem „Stendalurteil“ des Bundesverfassungsgerichts auch dem Bundestag übertragen, sofern das Gemeinwohl im übergeordneten Interesse betroffen ist (- 2 BvF 2/93
-).
Der Sinn hinter der Nachricht aus Stuttgart: „Einfach können die Bürger, wir sind für die strategische Entwicklung zuständig“.
Die NGO „Mehr Demokratie e.V.“, respektive die Unter-NGO „Bürgerrat.de“ zitiert Frau Bas wie folgt:
„Für den Erfolg von Bürgerräten ist es entscheidend, dass sie regelmäßig und institutionalisiert stattfinden, hatte Bundestagspräsidentin Bas am 30. März 2023 im Rahmen der Veranstaltung (Wie
Bürgerräte die Demokratie stärken - Erfahrungen aus der Politik des Gehörtwerdens) in Berlin erklärt“.
Warum aber ist der Grundlagendiskurs im Parlament und das gesetzgeberische Handeln der Regierung dann unterblieben? Die Schotten haben es vorgemacht, es bedarf einer grundsätzlichen
gesetzlichen Regelung und in komplexen Fällen, wie dem Klimawandel, eines zusätzlichen gesetzlichen Einschubes der Nachhaligkeitsgarantie, hier in das betreffende Klimaschutzgesetz.
Momentan sind die Bürgerräte eine Übungswiederholung bei aktuell nachrangigen Themen, eine Einbeziehung dieser Bürgerbeteiligung in einen gesetzlichen Rahmen gibt es nicht.
3. Persönliche Informationen an mich aus dem zuständigen Ministerium in Österreich
„sehr geehrter Herr Rother, damit die Arbeit im Klimabürgerrat gelingen konnte, war es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger aktuelle und ausgewogene Informationen zu klimarelevanten Themen
erhielten. Dazu wurde für den österreichischen Klimabürgerrat ein wissenschaftliches Begleitgremium zusammengestellt, in dem Wissenschaftler aus den relevanten Fachrichtungen vertreten waren.
Kriterien für die Zusammensetzung waren Multidisziplinarität, ausgewogene Geschlechterbalance, unterschiedliche Universitäten und außeruniversitäre Einrichtungen, internationale Erfahrung sowie eine
Mischung aus jüngeren und sehr erfahrenen Wissen- schaftler. Die Koordination dieses wissenschaftlichen Beirats übernahmen der Klimaforscher Georg Kaser und die Umweltökonomin Birgit
Bednar-Friedl“. Absender: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sektion VI – Klima und Energie, Stabsstelle Dialog zu Energiewende und
Klimaschutz.
4. Was man aus dem gescheiterten Klimabürgerrat in Frankreich lernen kann
Der gescheiterte Klimabürgerrat in Frankreich. Aufsatz von Charles Girard (is an Associate Professor in Legal Philosophy at the University of Lyon). Er führt zum gescheiterten Klimabürgerrat in
Frankreich aus:
„Wenn man die Legitimität von Bürgerversammlungen an ihre institutionellen Merkmale knüpft, ihren erkenntnistheoretischen Vorteil, ihre symbolischen Tugenden oder ihre Unabhängigkeitsgarantien,
so lassen sich dagegen solche Fallstricke vermeiden. Dies lädt auch dazu ein, diese Versammlungen nicht als eigenständige Institutionen zu betrachten, was sie zur Machtlosigkeit verdammen würde,
sondern über die angemessene Art und Weise nachzudenken, wie sie in die institutionelle politische Architektur eingefügt werden können. Damit die Bürgerversammlungen ihre Versprechen als Instrumente
der öffentlichen Politik und nicht nur als symbolische Ereignisse erfüllen können, muss ihre Rolle und ihre Legitimität präzisiert werden. Ein rechtlicher Rahmen, der ihren Platz in der
Verfassungsordnung klärt, könnte dazu beitragen, ihren Einsatz zu regeln und ihren Missbrauch zu begrenzen“.
5. Mail vom Hauptpetenten von „Klimamitbestimmung jetzt“
„Lieber Michael, vielen Dank für Deine lieben Worte! Das freut mich wirklich sehr! :) Wie Du dann sicher auch gesehen hast, konnte ich auch Deinen Punkt bzgl. dem „Scotish Climate Change Act“
und der Selbstverpflichtung zur Nachhaltigkeit, anbringen. Super gut, dass du mir das kurz vorher geschickt hattest, ich hätte es sonst nicht auf dem Schirm gehabt! Es hätte noch so viel zu sagen
gegeben, aber die Kürze (1 Minute pro Antwort und 60 Minuten insgesamt) hat das natürlich schwierig gemacht! Ich stimme absolut zu, dass die Rechnung mit dem 2%-Anteil bei den Treibhausgasemissionen
ein Trugschluss ist, da man sich auf den Pro-Kopf-Beitrag beziehen sollte. Aber ich denke, es war hierbei wichtig, eher das Instrument Bürgerrat in den Vordergrund zu stellen, anstatt mit der AfD
über klimapolitische Inhalte und Pflichten zu diskutieren! Liebe Grüße & hoffentlich bis bald! P."
Beschreibung des Istzustandes der verfassungswidrigen Petitionsbescheidung zum Klimabürgerrat und am Ende ein Vorschlag zu einer verfassungskonformen zukünftigen gesetzlichen Regelung der
Bescheidung von bestimmten Sammelpetitionen zu Bürgerräten.
Die entscheidenden Regelungen im Paragraph 112 der Geschäftsordnung des Bundestages: (1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem
Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine
Tätigkeit. (2) Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine
Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. (3) Den Einsendern wird die Art der
Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
Dieser Fall! In welcher Form ist den Einsendern die Erledigung mitgeteilt worden und hatte diese Mitteilung eine irgendwie nachvollziehbare Begründung für ein zeitnahes Aufsetzen oder
Nichtaufsetzen des Klimabürgerrates? Welche Mitteilung bekam der Hauptpetent und ist es in der Folge verfassungskonform, dass nur der Hauptpetent informiert wurde? Die Einzelpetenten bekamen
jedenfalls keine Informationen zur Bescheidung.
Ich sehe hier ein eindeutiges Handeln gegen Sinn und Zweck des Artikel 17 des Grundgesetzes. Wie wird in diesem geschlossenen System der Parteiendemokratie dem Petenten konkret zur Kenntnis
gegeben, in welcher Art und Weise sein Anliegen erledigt wird und reicht es aus, dass ein Diskurs im Parlament gesetzlich nicht gewährleistet ist? Hinzu kommt, dass der Hauptpetent die Bescheidung
der Petition nicht an die Einzelpetenten weiterleitete.
Der Paragraph 112 der Geschäftsordnung des Bundestages muss systematisch vollkommen neu aufgestellt werden, damit das Petitionsrecht, der einzige Zugang des geordneten Bürgerwillens über die
Wahlkabine hinaus, ermöglicht werden kann. Petitionen müssen aufgeteilt werden. Besser wäre noch ein verfassungskonformes Bürgerbeteiligungsgesetz, welches auch die Petitionen regelt. Es gibt die
persönlichen Anliegen und die Anliegen von über 50000 Menschen, also die Sammelpetitionen, wie hier. Das nur der Hauptpetent ein Informationsrecht hat, halte ich auch für verfassungswidrig.
„Klimamitbestimmung jetzt“ hat sich, nachdem der Klimabürgerrat in der Parteiendemokratie zeitlich untergegangen war, auf nachrangige Projekte der Parteiendemokratie festgelegt. Personell gab es dort
Umgestaltungen, der Mailschreiber „P“ hat sich anders orientiert. Konformität und falsche Loyalität werden von der Parteiendemokratie gefördert.
Eine Änderung des Petitionsrechtes muss den Bürgerräten im Sinne von Aussprachen mit Empfehlungen zu negativen Entwicklungen des herausragenden Gemeinwohles, eine Sonderstellung einräumen
Es gibt zwei wichtige Einzelpunkte:
1. Es muß in der Geschäftsornung des Bundestages oder besser in einem neuen Bürgerbeteiligungsgesetz zu den Bürgerräten über das Petitionsrecht festgeschrieben sein, dass Parlament und
Regierung binnen 6 Monaten die Aufsetzung oder die Zurückweisung eines über Sammelpetition eingereichten Bürgerratantrages im Parlament öttentlich erklären. Voraussetzung des verfassungskonformen und
qualifizierten Bürgerratantrages ist eine Thematik, welche sich mit einem anstehenden Problem mit herausragendem Interesse für das Gemeinwohl, auch für zukünftige Generationen, befasst.
Um Willkür der oft taktisch agierenden Parteiendemokratie auszuschließen, muß es einen Rechtsweg der Entscheidungsüberprüfung geben.
2. Die späteren Empfehlungen des Bürgerrates müssen binnen 6 Monaten, wie in Schottland, durch Parlament und Regierung beschieden werden. Der Einschub der Nachhaltigkeit zur Bürgerratsexpertise
ist in das betreffende Spezialgesetz, wie in Schottland, einzufügen. Die Mindestvorgaben eines solchen Gesetzeseinschubes muß die Geschäftsordnung des Bundestages oder besser ein vefassungskonformes
Bürgerbeteiligungsgesetz, abbilden. Das Bundesverfassungsgericht sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Gesetzgeber klare unumstößliche Mindesterfordernisse darlegen, damit das Petitinsrecht des
Artikel 17 Grundgesetz endlich die Würdigung erhält, die ihm zusteht. Ich verweise wieder auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 1953.
Wie konformistisch parteinahe NGO-Ausgründungen und viele andere Akteure auf der politischen Bühne geworden sind, zeigt der nachfolgende Text aus einer Mailnachricht an mich exemplarisch
(18.02.2023 11:51):
„Nach unserer Einschätzung positioniert sich Ihr Vorschlag im Grunde genommen antagonistisch zur Bundesregierung. Daher erscheint es uns schwierig, mit einer Petition an den Bundestag um
Unterstützung zu werben. Möglicherweise wäre das eher eine Petition für die europäische Ebene? Oder finden Sie einen Dreh, wie Sie Ihren Vorschlag dahingehend noch einmal anschauen und ggf. auch so
anpassen können, dass wir ihn als Bundesthema aufnehmen können?“ Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother<< Neues Textfeld >>
Persönlicher Steckbrief
Beruflich
Viele Jahre in einer zentralisierten Einheit eines Versicherungskonzernes beschäftigt. Mit dem europäischen Schadenersatzrecht und den Auslegungen von internationalen Versichererabkommen oder Regulierungsvereinbarungen, vor allem nach geändertem Recht in Europa, befasst.
Politisch
Ich war Jahrzehnte in der "grünen Partei" in Deutschland, bin aber im Zuge des neuen Grundsatzprogrammes ausgetreten.
Privat
Siehe Homepage meines Hundes. Verheiratet, 2 Kinder. Oft glücklich und zufrieden. Was mir Angst macht ist die Tatsache, dass wir nur Gäste auf dieser Welt sind. Ich glaube aber an die Wiedergeburt und Seelenverwandtschaften zwischen Menschen. Ansonsten, jeder Mensch soll glauben was er will, solange er anderen Menschen dadurch keinen Schaden zufügt. Was wir in dieser Welt machen müssen, ist der Nachkommenschaft, wie früher mit den Baumanpflanzungen, eine Lebensgrundlage zu hinterlassen.
Das Thema
Es geht um den seit über 3 Jahren in der Petitionsbescheidung verfassungswidrig feststeckenden Klimabürgerrat nach dem Modell des von der ehemaligen englischen Queen gegengezeichneten Klimagesetzes von Schottland, dem "Climate Change Act 2019". So wurde es in den Petitionsausschuss eingebracht und auf dieser Basis sollte die Bescheidung schon längst erfolgt sein, hätten wir ein grundgesetzkonformes Petitionsrecht.
Die Links müssen in dieser Basisversion noch herauskopiert und in den Browser übertragen werden.
1. Der Hauptpetent zum bundesweiten Klimabürgerrat.
Leider ist die NGO jetzt auch an Alibibürgerräten des Bundestages beteiligt.
https://klimamitbestimmung.de/
2. Das in den Petitionsausschuss eingebrachte schottische Modell, hier der downloadbare Bericht der schottischen Regierung als Antwort auf die Klimabürgerratsexpertise.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
Gesetzliche Grundlage des schottischen Klimabürgerrates und die Nachbearbeitung des Themas über eine Tagung der Beteiligten.
https://www.gov.scot/publications/scotlands-climate-assembly-research-report-process-impact-assembly-member-experience/
Das Gesetz für den schottischen Klimabürgerrat.
"The statutory basis of the Scottish Climate Citizens Council".
https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted
https://knoca.eu/
|
Demokratie ist am Ende Oligarchie. Empfehlenswerter Artikel der NZZ.
Klimaschutz
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AfFFAIRE ROTHER C. ALLEMAGNE
(Sitting in a singel-judge formation)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 8. Juni 2023 gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 27 der Konvention als Einzelrichter tagte, prüfte die oben genannte Beschwerde in der vorgelegten Form.
Die Beschwerde stützt sich auf Artikel 2 § 1 der Konvention, Artikel 5 § 1 der Konvention und Artikel 13 der Konvention.
Der Gerichtshof entscheidet im Lichte aller ihm vorliegenden Elemente und soweit die genannten Tatsachen in seine Zuständigkeit fallen, dass sie nicht den Anschein einer Verletzung der durch die Konvention oder ihre Protokolle garantierten Rechte und Freiheiten erwecken und dass die in den Artikeln 34 und 35 der Konvention festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind.
Englisch
Der EGMR produziert, entgegen der Meinung des "Spiegel" (....diese Praxis des deutschen Verfassungsgerichtes verursacht beim EGMR schon länger "Augenrollen"), selbst Urteile der "leeren Blätter" und steigert dies noch mit einer Einrichterkammer. Befangenheitsanträge sind, wie in Deutschland gegen eine Richterin, unmöglich. Dem klagenden Bürger bleibt bei dieser Sachlage nur die Vermutung, dass Konformität die treibende Kraft hinter einem Urteil ist.
Hinweis in deutscher Sprache Haiger, der 01.06.2023
Im öffentlichen Rudfunk der Bundesrepublik Deutschland wurde am 31.05.2023 eine internationale Reportage zu den Lieferketten des Frackinggases LNG veröffentlicht, welche klar macht, dass die in der Not gewählte Strategie der Substitution russischen Erdgases über LNG, einen Klimawandelbeschleuniger darstellt, welcher schlimmer ist, als die Substitution über Kohle im Rahmen der Brückentechnologie Energieversorgung und für die Heizwärme, gewesen wäre. Die Abschaltung der letzten 3 Atomkraftwerke in Deutschland erscheint dann Richtung Energiesektor (auch für den Strombedarf der Heizwende über Wärmepumpen) nochmals ganz anders. Von der radioaktiven und chemisch-toxischen Entsorgung der Abfallprodukte und dem Krebsrisiko von Menschen in Wohngebieten nahe Frackinganlagen mal ganz abgesehen.
Was ich sagen will, die „repräsentative Demokratie“ trifft im Klimawandelgeschehen Entscheidungen, welche in den Konsequenzen nicht abschließend bewertet wurden. Aus diesem Grund halte ich einen gesetzlich organisierten nachhaltigen Klimabürgerrat in Deutschland, als zusätzliches aber selbstständiges Instrument der Meinungsbildung, für erforderlich. Die gilt natürlich auch für die EU, welche die LNG-Beschaffung im großen Rahmen mitbestimmt.
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 01.06.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Absender
Michael Rother
Sportplatzstr.1
D-35708 Haiger
Action filed under the file number: 11127/23
Dear Sir or Madam,
In the public Rudfunk of the Federal Republic of Germany was published on 31.05.2023 an international reportage to the supply chains of the fracking gas LNG, which makes clear that the strategy selected in the emergency of the substitution of Russian natural gas over LNG, a climatic change accelerator represents, which is worse, than the substitution over coal in the context of the bridge technology energy supply and for the heating, would have been. The shutdown of the last 3 nuclear power plants in Germany then appears towards the energy sector (also for the electricity needs of the heating turnaround via heat pumps) again quite different.
What I want to say, the "representative democracy" makes decisions in the climatic change happening, which were not finally evaluated in the consequences. For this reason I consider a legally organized sustainable climate citizens' council in Germany, as an additional but independent instrument of opinion formation, necessary. Of course, this also applies to the EU, which co-determines LNG procurement on a large scale.
Below you will find supplementary exchanged information with the request to take note. The original mail text with the links is attached.
https://www.energywatchgroup.org/de/wer-wir-sind/team/
Gesendet: Donnerstag, 01. Juni 2023 um 02:43 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: fell@hans-josef-fell.de
Betreff: Fw: Fracking und LNG. Was man nicht sieht, ist nicht!!! ARD heute um 22.50 Uhr oder Mediathek 31.05.2023. Kohle waere besser.
Hello Mr. Fell,
“we had contact once in 2019. It was about the natural gas bridge. At that time, you were happy to negate the need for a bridge in the energy sector, including Prof. Dr. Kemfert. The reason for my contacting you was a press campaign initiated by your think tank in Spiegel, which equated traditional natural gas extraction with fracking. Your opinion in this regard has probably changed. The C14 analyses clearly attributed the exorbitant methane increase in the atmosphere measured at the time to fracking. Unfortunately, the spin doctor of Robert Habeck, Dr. Graichen, has represented a non-communicative and partly arrogant approach internally and externally, which falls or will fall on the party's feet, especially in the case of LNG, the regenerative expansion rates via administrative law ("we have the Tesla effect area-wide") and the continued operation of the last 3 nuclear power plants. That fracking radioactively and chemically harms the health of people in America (up to certain types of cancer), I was not aware. However, this puts into perspective the risk of the final disposal of the residual waste of the last 3 nuclear power plants in the case of limited further operation. And yes, the fracking plants in America are also located in densely populated areas. So what's wrong with fracking in Germany, too? It would save the earth a lot of methane slip through the supply chain. I am trying to claim my right to petition for a climate citizens' council, currently in the last instance at the ECtHR”.
@MichaChrist@sueden.social @VQuaschning@mastodon.green
Wichtig!!!!!!!
Heute in der ARD um 22.50 Uhr. Ist aber schon in der Mediathek.
Mindestens seit 2013 auf dem Schirm.
https://www.sueddeutsche.de/wissen/umstrittenes-fracking-nebenwirkung-klimawandel-1.1736009
Kind regards
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 24.05.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Michael Rother
Action filed under the file number: 11127/23
Dear Sir or Madam,
the German parliament has, as suspected, set up a citizens' council, which in the current situation is absolutely subordinate and rather academic. The citizens' council has the name: "Nutrition in Change". The right to petition continues to be disregarded for no apparent reason. There has been no meaningful communication since 2021.
I had an exchange with Prof. Dr. Rucht about the proposal of the "last generation" for a new climate citizens' council. That the climate citizens' council, which concerns the right of petition, has not yet been decided, was obviously not known to the NGO.
Attached you will find the original email of the exchange with Prof. Dr. Rucht on the necessities of a confidence-building climate citizens' council. I have translated the text still below. The link to the sense of the Citizens' Council now set up by the Parliament is also deposited.
I ask you to consider the remarks in your decision making.
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/buergerrat-ernahrung-bundestag-beratung/seite-2?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.bing.com%2F
Gesendet: Montag, 22. Mai 2023 um 22:56 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: dieter.rucht@wzb.eu
Betreff: Fw: Re: Ein altes Thema und z.Zt. im Zuge des dysfunktionalen Petitionsrechtes vor dem EGMR, der Klimabuergerrat.
“Hello Prof. Dr. Rucht,
thank you for the answer. The petition-oriented parliamentary climate citizen council, accepted by the petition committee in 2021 for the decision, lies undecided for the legal evaluation of the right of petition, currently at the ECtHR. It would be desirable to have a legal regulation with a fixed sustainability. This is what Scotland has done.
Already the original recording of the meeting of the petition committee "hid" the climate citizens' council behind another topic.
In the case of the parliament-bound Climate Citizens Council, the intervention of the parliament in the selection of expertise carries the risk that there will be no confidence-building effect in the electorate. The influence on the design of the council and the scientific expertise in the evidence base pre-consultation can be seen in the case of a governing party, in this case coming from a federal state, in the "Subcommittee Family" of the Bundestag on the Citizens' Council. Commissioning party spin-offs and organizations with purely regional experience and the spirit to commission a climate citizens' council only with simple issues, such as a speed limit, will in retrospect deprive a climate citizens' council of the trust of the electorate and would thus be counterproductive and bad for democracy.
A credibility problem already existed with the climate citizens council of "Scientists for Future", here the evidencebase and tableevidence in the energy sector on the bridge and energy security was quite one-dimensional and thus untrustworthy. One selected scientist stated on questioning: "Don't worry, we can do it all with the expansion of renewables quickly and reliably". That must have been sobering for some council members
I hope the ECtHR takes up the issue in its ruling. Greetings Michael”.
Kind regards
Michael Rother
Ermöglichung eines funktionalen Klimabürgerrates oder ausschließlich laute Diskursversuche der etablierten Politik in den Talkruden.
"In Absprache" mit dem Gerichtshof neu strukturierteren Klageschriftsatz eingereicht.
Einschreiben
Haiger, der 09.05.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
F-67075 Strasbourg-Cedex
Subject: Your Ref. 15513/23
Dear Sir or Madam,
I would like to ask that the attached evidence be admitted. It represents the crucial communication between lead petitioner and individual petitioner. Of course, we communicated through the NGO's own channels in other ways as well.
It is about the demand introduced in the Petitions Committee of the German Bundestag for a sustainability element to be organized at best by law, the interaction between Council, Parliament and Government should be integrated into a time-binding legal framework. We have explicitly pointed out in the hearing that there is no obligation to implement the expertise of the Climate Citizens Council by parliament or government, it depends exclusively on the time-limited feedback on acceptance or rejection of individual recommendations.
The attached evidence was translated into the prescribed official language.
Kind regards
Michael Rother
Annex
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Gesendet: Montag, 25. Januar 2021 um 22:50 Uhr
Von: "Philipp Verpoort" <philipp.verpoort@klima-mitbestimmung.jetzt>
An: "Michael Rother" <michael.rother@online.de>
Betreff: Re: Fw: Re: Scoltland's Climate Assambly regarding the Climate Change Act (2019)
Dear Michael,
thank you very much for your kind words! That really makes me very happy! :)
As you have then surely also seen, I could also bring your point regarding the Scottish Climate Chance Act and the (legally non-binding) self-commitment. Super good that you had sent me that just before, I wouldn't have had it on my radar otherwise!
There would have been so much more to say, but of course the brevity (1 minute per response and 60 minutes total) made it difficult!
I absolutely agree that the 2% calculation for greenhouse gas emissions is a fallacy, as you should be referring to the per capita contribution. But I think it was important here to focus more on the Citizens Council instrument rather than discussing climate policy content and obligations with AfD!
Best regards & hope to see you soon!
Philipp
On 25/01/2021 16:27, michael.rother@online.de wrote:
Hi Philipp,
You guys did a great job!!! I guess the recommendation above and beyond the advice is accepted. This wall, which now comes to collapse, was pulled up quite far during the basic program member participation procedure (phase 3) of the Greens under the influence of the NGO Mehr Demokratie e.V. and was ultimately not surmountable.
Well was represented by you the two-stage lot procedure for the improvement of the representation of the council.
I hope to be able to participate again via Zoom. However, when I looked in, the team was already so well rehearsed and advanced in the preparation of the committee meeting that I quietly withdrew again.
It wasn't just the AFD that brought up the subject of the Germans' 2% CO2 contribution again in the committee. We always have to counter this. It's about the per capita contribution, and we are responsible for twice as much as France and more than China. Of course, the 2% make clear that we cannot do without international agreements with control functions.
Greetings from Haiger
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 28.04.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
F-67075 Strasbourg-Cedex
Absender
Michael Rother
Subject: Your Ref. 15513/23
Dear Sir or Madam,
the institutes consulted for the citizens' councils are, at least for a climate citizens' council, unsuitable to the point of being lobbied. The institute "Akademie Nexusinstitut" informed that a climate citizens' council had already existed. The management of the 1. institute, Dr. Birgit Böhm, does not know the difference between a privately organized climate citizens' council (scientists for future) and a legally initiated (right of petition) climate citizens' council, which is directly assigned to the parliament by the petition text and can only find sustainable functionality via a regulation in the climate law. The proof is attached.
I would ask you to take note of the comments below. Thank you!
I have translated the message to the institutes selected for the Civic Councils below and attached the original message in the appendices.
Kind regards
Michael Rother
Annex
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Gesendet: Montag, 24. April 2023 um 18:58 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: akademie@nexusinstitut.de
Betreff: climate citizens council
Hello,
I would like to ask you to consider that the sustainability of a climate citizens' council is only possible via an insertion in the climate law, as practiced in Scotland. We have already presented this orally to the Petitions Committee over 2 years ago. I conveyed the knowledge of this to Philipp Verpoort on the eve of the meeting and it was documented on parliamentary television. You do not have a clear position regarding the sustainability of citizens' petitions, but this is the pivotal point, especially in the Climate Citizens' Council.
1. “Akademie Nexusinstitut”
2. "Ifok", BWB, approach regional developments, as favored by the Greens (only conditionally suitable for nationwide climate council).
3. "IPG" belongs to the Friedrich Ebert Foundation (SPD). Lobby-free expertise looks different.
Regarding the dysfunctional petition law in Germany and in the EU, the "petition assessment", especially regarding the Climate Citizens Council in Germany. With regard to a non-sustainable design of a climate citizens' council, they may be put under pressure by the client, the parliament and of course the "traffic light parties". This indicated itself by a reaction present to me from the government level in BWB (Baden Württemberg, “green”-governed) on the occasion of a meeting in the family subcommittee (citizen councils).
In the current mixed situation, the “traffic light goverment” have no great interest in a sustainable climate citizens' council, which would also deal with the "high fruits" of climate neutrality as soon as possible, i.e. implementation of the sector targets. BWB suggests a speed limit or regional climate councils as a goal at best. However, the mandate would be to create as deep and lobby-free an evidence base as possible for the selected citizens in the run-up to the nationwide climate citizens' council.
If you should be talked into it too much from the "representative side" and negate the sustainability and depth, I would cancel the order. Everything is a question of refusing superficial conformity, which we have to do. Only the facts count. Thank you!
Kind regards
Michael Rother
<< Neues Textfeld >>
Ich bitte um Vorlage gegenüber der Kommission. Der Fall wird von dem PI-Sekretariat (CAT_LETTER Petition Nr. 1023-2022 und dem Ombudsmann (Az. 538/2023/NK) bearbeitet. Deutschland muss versuchen die zeitnahen Beschleunigung im Ausbau der "regenerativen Energien" incl. Netze über das Verwaltungsrecht zu erreichen, weil die Aarhuskonvention denen nach deutschem Recht möglichen Maßnahmengesetzen entgegensteht. Es ergibt sich folgende rechtliche Realität in Deutschland: 1. Das dänische Recht wurde vor der "Aarhuskonvention" in Dänemark implementiert und damit fällt das Verbandsklagerecht weg. 2. Die weitreichenden Einbindungen der Bevoelkerung und die zugelassenen Rechtswege sind in Daenemark nach dem "Danskplanloven" national und europarechtlich verfassungskonform. Wegen der zeitnah erforderlichen Erfolge beim Ausbau muss es zeitlich limitiert bei Onshore und Netzen jetzt zu europarechtskonformen Verschlankungen beim Rechtsschutz kommen. Dänemark hatte eine strategisch gewaehlte Vorlaufzeit von Jahrzehnten und ist jetzt an der Spitze der installierten Leistung und der Netze. Das können wir uns nicht mehr leisten!!! 3. Nach der aktuellen verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland, bliebe bei einem Massnahmengesetz als Klageweg für direkt Betroffene nur eine Klage vor dem Verfassungsgericht übrig. Da ist der Gesetzgeber gefordert eine zusätzliche Instanz zu schaffen. Alles ist bei gutem Willen moeglich, es muesste zu diesem Thema aber zu bilateralen Gespraechen zwischen dem Bundeswirtschafsminiserium, dem Bundesjustizministerium und der EU-Kommission, kommen. Mit den nicht massentauglichen E-fuels war die FDP nicht gerade ein Vorbereiter einer bilateralen guten Verhandlungsbasis. Die Frage stellt sich, "was wollt ihr jetzt schon wieder, erst Herr Scheuer mit einem unvorbereiteten Gesetz und dann die verschlafenen Verhandlungen mit den E-fuels". Frage, lohnt sich die Muehe, kommt es über Massnahmengesetze zu Beschleunigungen. Ja, der Fehmarnbelttunnel zeigt es. Hier ist ein direkter Vergleich zwischen Daenemark und Deutschland moeglich, ansonsten gibt es nach meinem Kenntnisstand keine belastbaren Daten. Das es in Deutschland über das Verwaltungsrecht allenfalls partiell und auf der Mittelstrecke funktionieren kann, ergibt sich aus den juristischen Stellungnahmen des "Verfassungsblog" und der Expertenanhörung anläßlich des: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1130_Beschleunigung_Verwaltungsgerichtsverfahren.html https://verfassungsblog.de/schon-wieder-ein-beschleunigungsgesetz/ Die umfangreichen Aenderungen, die bestenfalls auf der Mittelstrecke teilweise funktionieren, werden Richtung des Personalbedarfes der Behoerden und Gerichte als neutral bewertet, man will nicht weiter investieren und produziert weitere Verzögerungen. Ein erhebliches Problem ist auch der Missbrauch des Verbandsklagerechtes durch konservative Verbände und rechtsnationale Netzwerke. Hochachtungsvoll
Sehr geehrter Herr Rother,
wir haben Ihre beiden E-Mails an Frau Dr. Wulff weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen | Kind regards
Antonia Schlothauer
Presse / Rezensionen | Review Department
Tel.: +49 (0)30 790006-35 | Fax: -735
DUNCKER & HUMBLOT GmbH
Carl-Heinrich-Becker-Weg 9 | 12165 Berlin | Germany
<< Neues Textfeld >>
The results, in my opinion, from the announcement of the complaint to the ECtHR, because petition procedures and ombudsman procedures had previously been closed without sustainability mechanism of the Parliament.
If the petition in Germany on the establishment of a climate citizens' council is decided, the question arises whether the petition will be implemented properly? We had pointed out in the hearing before the Petitions Committee that the Scottish Climate Citizens Council was preceded by a new Climate Act, which guaranteed the sustainability of the constitutional implementation. I have included the relevant Parliamentary Television recording via a link below.
Below you find also the Climate Citizens Council portion of the Climate Scotland Act as amended in 2019.
The key sentence in the Scottish Climate Bill reads as follows:
(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U
Climate Change (Scotland) Act 2019, asp 15
The Bill for this Act of the Scottish Parliament was passed by the Parliament on 25th September 2019 and received Royal Assent on 31st October 2019.
An Act of the Scottish Parliament to amend the Climate Change (Scotland) Act 2009 to make provision setting targets for the reduction of greenhouse gases emissions and to make provision about advice, plans and reports in relation to those targets, with the objective of Scotland contributing appropriately to the world’s efforts to deliver on the Paris Agreement reached at the 21st Conference of the Parties of the United Nations Framework Convention on Climate Change.
32ACitizens assembly
(1)The Scottish Ministers must establish a panel to be known as a “citizens assembly” to exercise the functions mentioned in subsection (5).
(2)The citizens assembly is a panel made up of such persons as the Scottish Ministers consider to be representative of the general populace of Scotland.
(3)The citizens assembly is to have two conveners who are independent of the Scottish Ministers and the Scottish Parliament.
(4)There is to be a gender balance between the conveners.
(5)The functions conferred on the citizens assembly are to—
(a)consider how to prevent or minimise, or remedy or mitigate the effects of, climate change,
(b)make recommendations on measures proposed to achieve the emissions reduction targets,
(c)make recommendations about such other matters in relation to climate change as the Scottish Ministers may, in accordance with subsection (6), refer to the assembly.
(6)The Scottish Ministers may refer matters to the citizens assembly under subsection (5)(c) only if those matters have been approved by resolution of the Scottish Parliament.
(7)The Scottish Ministers must, before the first meeting of the citizens assembly, lay before the Scottish Parliament a report on the arrangements for the administration and operation of the assembly.
(8)The citizens assembly is to—
(a)set out its recommendations in a report,
(b)lay the report before the Scottish Parliament, and
(c)send a copy of the report to the Scottish Ministers.
(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.
(10)The citizens assembly is to—
(a)lay its report before the Scottish Parliament under subsection (8)(b) by 28 February 2021,
(b)complete its consideration of the matters mentioned in subsection (5)(a) by that date”.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U
https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 21.04.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Subject: Your Ref. 15513/23
Dear Sir or Madam,
enclosed please find a newly drafted complaint, the subsequently requested documents and the complete correspondence with the Federal Constitutional Court of Germany and the ECJ.
The letters dated Feb. 16 and Feb. 18, 2023, referred to by the ECJ, became obsolete.The corrected version of 17.02.2023 and supplement of 05.03.2023 is authoritative. The later letter was sent to the ECJ before the rejection decision was here. Please see the next sheet of attachments. Since mail transmission was not possible, the documents went to the ECJ by mail (the conventional Post).
The petition has been approved by the EU. You will find the three relevant letters as the last attachments. The letter, signed by the Chairwoman of the Petitions Committee, does not address the petition. Reference is made to the energy mix, which is the responsibility of the member states. Possibly, this is to refer to the nuclear energy preferred by France according to the taxonomy. However, one cannot compare nuclear law with administrative law. The accelerated onshore wind energy development, the grids and storage facilities, however, are also relevant for France in the direction of the "Reorientation of the Aarhus Convention towards legislation on measures and time-limited restriction of the right of associations to sue for wind energy expansion". I have criticized the decision to the Ombudsman, but he does not want to be involved in this political decision. I ask to examine whether the right of petition of the EU was established "in accordance with the Charter".
The results, in my opinion, from the announcement of the complaint to the ECtHR, because petition procedures and ombudsman procedures had previously been closed without sustainability mechanism of the Parliament.
If the petition in Germany on the establishment of a climate citizens' council is decided, the question arises whether the petition will be implemented properly? We had pointed out in the hearing before the Petitions Committee that the Scottish Climate Citizens Council was preceded by a new Climate Act, which guaranteed the sustainability of the constitutional implementation. I have included the relevant Parliamentary Television recording via a link below.
Below you find also the Climate Citizens Council portion of the Climate Scotland Act as amended in 2019.
The key sentence in the Scottish Climate Bill reads as follows:
(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U
Climate Change (Scotland) Act 2019, 2019 asp 15
“The Bill for this Act of the Scottish Parliament was passed by the Parliament on 25th September 2019 and received Royal Assent on 31st October 2019.
An Act of the Scottish Parliament to amend the Climate Change (Scotland) Act 2009 to make provision setting targets for the reduction of greenhouse gases emissions and to make provision about advice, plans and reports in relation to those targets, with the objective of Scotland contributing appropriately to the world’s efforts to deliver on the Paris Agreement reached at the 21st Conference of the Parties of the United Nations Framework Convention on Climate Change.
32ACitizens assembly
(1)The Scottish Ministers must establish a panel to be known as a “citizens assembly” to exercise the functions mentioned in subsection (5).
(2)The citizens assembly is a panel made up of such persons as the Scottish Ministers consider to be representative of the general populace of Scotland.
(3)The citizens assembly is to have two conveners who are independent of the Scottish Ministers and the Scottish Parliament.
(4)There is to be a gender balance between the conveners.
(5)The functions conferred on the citizens assembly are to—
(a)consider how to prevent or minimise, or remedy or mitigate the effects of, climate change,
(b)make recommendations on measures proposed to achieve the emissions reduction targets,
(c)make recommendations about such other matters in relation to climate change as the Scottish Ministers may, in accordance with subsection (6), refer to the assembly.
(6)The Scottish Ministers may refer matters to the citizens assembly under subsection (5)(c) only if those matters have been approved by resolution of the Scottish Parliament.
(7)The Scottish Ministers must, before the first meeting of the citizens assembly, lay before the Scottish Parliament a report on the arrangements for the administration and operation of the assembly.
(8)The citizens assembly is to—
(a)set out its recommendations in a report,
(b)lay the report before the Scottish Parliament, and
(c)send a copy of the report to the Scottish Ministers.
(9)The Scottish Ministers must, within 6 months of receiving a copy of the report, publish a statement setting out how they intend to respond to the recommendations made in it.
(10)The citizens assembly is to—
(a)lay its report before the Scottish Parliament under subsection (8)(b) by 28 February 2021,
(b)complete its consideration of the matters mentioned in subsection (5)(a) by that date”.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
https://www.youtube.com/watch?v=4enSaWkyX4U
https://www.legislation.gov.uk/asp/2019/15/enacted
Kind regards
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 08.04.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Absender
Michael Rother
Action filed under the file number: 11127/23
Dear Sir or Madam,
You will receive attached a new and replacement statement of claim. The lawsuit has been closely structured according to the relevant articles of the Convention. A time limit according to Article 35 (1) has not occurred, in this respect the time tableau has been set out in more details over the entire proceedings and decisions.
Kind regards
Michael Rother
Text aus der Klageschrift selbst.
Regarding the upstream administrative procedure.
The reasons for the rejection were as follows: 1. the application form does not contain any information on the alleged violations of the Convention; and 2. the application form does not contain a declaration of compliance with the admissibility criteria referred to in Article 35 § 1". In your mentioned letter, a sentence is integrated which I cannot understand and it reads "I would like to remind you that the time limit referred to in Article 35(1) of the Convention is interrupted only when a complete application is sent to the Court". I have kept the return mail slips for all letters.
Rejection of the statements of claim for formal errors in the preparatory administrative procedure should not result in the application of time limits under Article 35(1). I can identify the following errors on my part: Citation of an incorrect article, exceeding the maximum annex of 20 sheets and partial lack of stringency of the argumentation towards facts and article application. I would like to withdraw to two main points of the pleas (right of petition and decision practice of the Federal Constitutional Court and the ECJ), which are in close mutual dependence. The rest, the amendment of the EU Emergency Regulation to accelerate "onshore wind energy" and the need to open the "Aarhus Convention", I tried to settle through the Ombudsman, but he obviously does not have the power to eliminate field interpretations of the Petitions Committee of EU. My petition to the EU would never have been decided promptly or at all without this procedure. There is no sustainability instrument. Now we have a decision that is not appropriate.
Facts about the time limit under Article 35(1)
The negative decision of the Federal Constitutional Court of 02.02.2023 was served on 09.02.2023. The action against the ECJ took place on 16.02.2023 and the negative decision then arrived with me on 01.03.2023. Thereupon, a lawsuit was filed against your court on 06/03/2023 and was also served according to the postal return receipt. This complaint was discarded and destroyed, since not formally submitted via the PDF form of the court. However, you have provided me with the file number of the preliminary proceedings. The receipt of the form-compliant PDF format together with documents was confirmed by you on 27.03.2023 by return receipt of mail. On 31.03.2023 you have replied to this letter and discarded it again because it was not submitted in due form. I cannot see a time limit according to Artikle 35 paragraph 1.
The text of the complaint
The lawsuit refers to Articles 2, 5 and 13 of the Charter of the European Convention on Human Rights. Regarding articles 2 and 5. the climate development is predicted to hotspots of more than 50 degrees in Europe in my lifetime and this means acute danger to life especially for elderly people, like my person, in the heat period. Regarding Article 13, the right to petition, respectively the constitutional decision of the petition, can neither be sued in Germany, nor in the EU via the ECJ (Plaumannparadoxum). The lawsuit is directed against the Federal Republic of Germany, specifically the parliament, the government and the procedural practice of the Constitutional Court of the Federal Republic of Germany. Furthermore, the lawsuit is directed against the European Union, and here the Parliament and the ECJ, as well as the institutions of the EU, which are responsible for a constitutional right of petition.
Germany. Facts, background information and reference to violated legal norms of the convention.
I am petitioner of a collective petition of 70000 signatories in the direction of a climate citizens' council in Germany. So far, more than two years have passed without concrete approaches to implementation or rejection by the parliament and the government, a long time in the current climate change events. The right of petition of the Basic Law is still in the original version without a decision deadline and causes, depending on the importance of the issue for the current legislative action, a procrastinating tactic of the parliament and in case of referral , of the government has resulted. In 1953, the Constitutional Court has already recognized that the right of petition of representative democracy may not work. The basic right of petition is regulated in Article 17 of the Basic Law. The 1st Senate of the Constitutional Court decided in the judgment of April 22, 1953 in accordance with § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51 as follows:
"The Federal Constitutional Court agrees with the prevailing opinion in the literature (Bonner Komm. zum GG, loc. cit., and the literature cited there) that every proper petition must be answered, and that this answer must not be limited to a mere acknowledgement of receipt, but must at least indicate knowledge of the content of the petition and the manner in which it has been dealt with. If one were to follow the opposite view, such as that held by "Mangoldt", one would deprive the right of petition of its practical value. The inclusion of such an illusory right in the catalog of fundamental rights would then hardly be understandable". The decision on a petition depends on the will of Parliament and/or the government to implement it, there is no deadline for a decision, and the Constitutional Court has no mandate and no personnel to evaluate and judge the sustainability of political action in the separation of powers; exceptions prove the rule. In order to make the unconstitutional behavior of the Bundestag in this case clearer, Article 20a of the Basic Law must be appreciated. It reads: "The state shall protect, also in responsibility for future generations, the natural foundations of life and animals within the framework of the constitutional order by legislation and in accordance with law and justice by executive power and jurisdiction". The Climate Citizens Council will provide direction of the "timely requirements (20a)" an important contribution for Germany and contribute to the stabilization of representative democracy. Currently, the "Traffic Light Government", especially the FDP and SPD, is at best tactically and technically questionable on the way. The non-human rights procedure (Article 13 of the Convention) of the Federal Constitutional Court under Section 93 (1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, my case "2 BvR 2216/22", is relevant here as a non-appealable fact.
The seemingly arbitrary rejection of lawsuits without stating reasons and not granting a plea has already led to a legislative initiative by a right-wing nationalist party in the German Bundestag that is under constitutional observation. What I mean to say is that democracy opens a flank to the far right through this practice. Since 2012, the number of non-accepted constitutional complaints has ranged between 5,000 and 6,000 per year. Of the non-acceptance decisions, about 200 to 300 are accompanied by a statement of reasons." The 6000 proceedings are also named by the court in the accompanying note to the decision refusing acceptance.
The ECJ does not accept proceedings and I ask to consider whether the refusal is compatible with Article 13 of the Convention? The so-called "plaumann paradox" requires that the applicant must be directly and individually concerned. This criterion of the necessary individual concern as a unique characteristic was spelled out in more detail already at the beginning of the development of European law in the Plaumann decision of the European Court of Justice (ECJ): "The case is clear if someone is the addressee of a decision. Otherwise, he must be singled out by the decision because of certain personal characteristics or special circumstances. This requires that the plaintiff be distinguished from all other persons." This leads to paradoxical results in the case of climate relevance.
Please also check whether the decision on the petition by the Petitions Committee of the EU Parliament, which does not take into account the content of my petition, is compatible with Article 13 of the Convention? According to the case law of the German Constitutional Court, the Petitions Committee must deal with the content of the petition. This has obviously not been done by the Committee of the EU Parliament, since the decision does not address the petition.
Thank you for a recording of the proceedings.
Yours sincerely
Michael Rother
Dolors
Montserrat
Vorsitzende
Petitionsausschuss
Betreff: Petition Nr. 1023/2022
Sehr geehrter Herr Rother,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Petitionsausschuss Ihre Petition geprüft und für
zulässig erklärt hat, da Ihr Anliegen in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fällt.
Zudem kann ich Ihnen mitteilen, dass das Parlament erst kürzlich über das in Ihrer Petition
angesprochene Thema beraten hat.
Ich möchte Sie darüber informieren, dass die Verantwortung für ihren Energiemix bei den
Mitgliedstaaten liegt und die Kommission diesbezüglich keine Weisungsbefugnis hat. Die
Mitgliedstaaten verständigen sich auf gemeinsame Ziele in der Energie- und Klimapolitik der EU, doch der Energiemix eines Mitgliedsstaates selbst wird von diesem allein festgelegt undunterscheidet sich daher von allen anderen.
Des Weiteren sind weder das EuropäischeParlament noch die Kommission Justizorgane. Somit könnten Sie die Übereinstimmung der
deutschen Energiepolitik mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem
Übereinkommen von Aarhus von einem deutschen Gericht überprüfen lassen.
Gerne teile ich Ihnen zudem mit, dass das Europäische Parlament im November 2019 den
Klimanotstand ausgerufen und die Kommission aufgefordert hat, all ihre Vorschläge an das
1,5 °C-Ziel zur Begrenzung der Erderwärmung anzupassen und sicherzustellen, dass die
Treibhausgasemissionen erheblich reduziert werden: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2019-0078_DE.html.
Der europäische Grüne Deal wird die Europäische Union zudem unterstützen, die
Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen. Der europäische Grüne Deal hat das
Ziel, die EU zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft
machen und wird dafür sorgen, dass die Nettotreibhausgasemissionen bis 2050 auf null
gesenkt werden. Mehr Informationen finden Sie dazu z. B. über den folgenden Link:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-
deal_de.
Des Weiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Kommission im Mai 2022 in dem
Bestreben, die Abhängigkeit der Europäischen Union von Russland im Energiebereich zu
Vorsitzende des Petitionsausschusses
beenden, den REPowerEU-Plan für erschwingliche, sichere und nachhaltige Energie für
Europa vorgestellt hat:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-
deal/repowereu-affordable-secure-and-sustainable-energy-europe_de. Die REPowerEU-
Strategie beruht auf Energieeinsparungen, der Diversifizierung der Versorgung und einem
rascheren grünen Wandel. Eine strukturelle Umstellung des europäischen Energiesystems
wird angestrebt, während zwei Herausforderungen Rechnung getragen wird: der
Energieabhängigkeit und der Klimawandel. Die geplanten Investitionen belaufen sich auf
210 Mrd. EUR aus mehreren Finanzierungsquellen, einschließlich des EU-Haushalts und der
Reform des Emissionshandelssystems (EHS). Jedes Land wird verpflichtet sein, ein eigenes
Kapitel dazu in seinen Aufbauplan aufzunehmen. Die Kommission schlägt eine Erhöhung des
Anteils des mithilfe von erneuerbaren Energieträgern erzeugten Stroms von 40 % auf 45 %
bis 2030 vor (derzeit 22 %) vor. Die Kapazität der Photovoltaikanlagen wird sich bis 2030
voraussichtlich auf nahezu 600 GW mehr als verdoppeln. Um die Genehmigungsverfahren zu
vereinfachen, sieht die EU in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Auswahl spezieller
geografischer Bereiche für Windenergie- und Photovoltaikanlagen vor.
Gerne möchte ich Sie auch auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(2022/0160(COD)) hinweisen: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022PC0222&from=DE. Aktuell finden dazu die
Trilog-Verhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission statt.
Ich weise Sie daraufhin hin, dass der Petitionsausschuss auf Grundlage dieser zur Verfügung
gestellten Informationen beschlossen hat, Ihre Petition nicht weiter zu behandeln. Ihre Akte
wurde geschlossen.
Ich danke Ihnen, dass Sie von Ihrem Petitionsrecht Gebrauch gemacht haben.
Dolors Montserrat
Vorsitzende
Petitionsausschuss
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, den 19.03.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Betreff: Klage gegen die nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22), die nicht erfolgte und offensichtlich technisch und praktisch unmögliche Bescheidung der EU-Petition mit ( D-501196, 14.11.2022) und die formale Annahmeablehnung der Klage vom Sekretariat des EuGH (ohne Vergabe eines Aktenzeichens).
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie noch aktuelle Korrespondenz mit der Ombudsfrau (Bürgerbeauftragten) der Europäischen Union.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
Schriftwechsel mit:
Nina Klubert |
Untersuchungsbeauftragte |
Europäischer Bürgerbeauftragter |
Direktorat Untersuchungen |
Gesendet: Dienstag, 14. März 2023 um 12:09
Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Aw: Beschwerde 2048/2022/NK, Klage gegenüber dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Hallo Frau Klubert,
danke für das Schreiben.
Es geht nicht um eine neue Beschwerde, es geht um die Wiedereröffnung der alten Beschwerde.
Das Ombudsverfahren wurde unter Widerruf meinerseits abgeschlossen, da die Beschwerde zu früh eingereicht worden ist. Der Petitionsausschuss des europäischen Parlamentes hat sein Verfahren abgeschlossen, ohne das ein Nachhaltigkeitsmechanismus des Parlamentes zum Tragen kommt, man kann insoweit sagen, dass das Petitionsrecht der EU mit dem gleichartigen Recht des deutschen Bundestages, in Einklang zu bringen ist. Falls das Parlament kein Interesse an der Bescheidung hat, so wird das Recht aufgrund der diesbezüglich verfassungswidrigen Geschäftsordnung des EU-Parlamentes, auf eine imaginäre „lange Bank“ geschoben und ggf. im zeitnahen Klimageschehen unsinnig.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
Gesendet: Donnerstag, 16. März 2023 um 00:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 2048/2022/NK, Berichtigung
Hallo Frau Klubert,
die Inhaltsangabe eines Mitarbeiters des PI-Sekretariates zur Petition ist im Petitionssystem der EU aufrufbar.
Die Inhaltsangabe des Mitarbeiters des PI-Secretariates ist teilweise unzutreffend. Die Petition sollte darauf zielen, dass das Parlament in den Diskurs einer Öffnung der "Aarhuskonvention" für die "zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen" einsteigt.
Im Zuge der Abwicklung meiner Petition hat sich das Manko der Nachhaltigkeit des Petitionsrechtes bestätigt. Aus diesem Grund müsste das Petitionsrecht der EU und der Nationalstaaten der EU mit einer Bescheidungsbefristung versehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gesendet: Freitag, 17. März 2023 um 15:01 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: Beschwerde 2048/2022/NK gegen die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003
Hallo Frau Klubert,
ich möchte meine Petition ergänzend an der EU-Richtlinie 2003/35 vom 26.05.2003 und der daraus resultierenden verschärfenden EuGH-Rechtsprechung, festmachen. Das Verbandsklagerecht hat Deutschland beim Ausbau der Windenergie an Land erheblich eingeschränkt und es wird von "konservativen Umweltverbänden" und rechten Netzwerken missbraucht.
Tatsache ist, eine Beschleunigung beim Ausbau der Windenergieanlagen an Land in Deutschland wird es signifikant in Richtung der Klimaziele mit dem Verbandsklagerecht und dem Verwaltungsrecht nicht geben. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie das "herausragende öffentliche Interesse", bleiben zunächst einmal ein Unsicherheitsfaktor in der Rechtsprechungsentwicklung. Jedes beklagte Projekt muss einzeln betrachtet werden. Investitionen werden dadurch nicht sicherer.
VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
Punkt 20. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar.
Nachstehend das Verbandsklagerecht und seine Folgen.
https://recht-energisch.de/2021/08/16/verbandsklagerechte-welche-spielraeume-hat-deutschland/
https://www.westfalenwind.de/tag/verbandsklagerecht/
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Gesendet: Samstag, 18. März 2023 um 23:14 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: "KLUBERT Nina" <nina.klubert@ombudsman.europa.eu>
Betreff: 2048/2022/NK. Die Trägheit der Daseinsvorsorge der Bundesrepublik Deutschland in Zeiten des Klimawandels.
sehr geehrte Frau Klubert,
das oberste Gericht in Deutschland baut auf die Umsetzung der eigenen Entscheidung durch die Politik und will nicht für eine nachhaltige Überprüfung zuständig sein. Viele Klagen Richtung der Nachhaltigkeit der eigenen Entscheidung wurden vom Verfassungsgericht selbst mit "Leere-Blätter-Entscheidungen" in einen nicht überprüfbaren Raum befördert (siehe 1. Link der Verfassungsblogbeiträge). Ich hoffe, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die mit Argwohn betrachtete Praxis des Verfassungsgerichtes Deutschlands (Leere-Blätter-Urteile) in dem von mir angestoßenen Verfahren endlich demokratiestabilisierend überprüfen wird!
Das EU-Parlament und die Kommission unterstützen die Nachhaltigkeit der Umsetzung der Klimaziele durch die Notfallverordung EUVO 2022/2577 im Rahmen des Verbandsklagerechtes und der Aarhuskonvention eben nicht und so wird weiter in Deutschland am Verwaltungsrecht getüftelt, obwohl dieses die notwendigen Beschleunigungen (siehe 2. Link der Verfassungsblogbeiträge) nicht in der erforderlichen Kurzstrecke leisten kann.
Danskplanloven" ist ein Beispiel einer zielführenden Herangehensweise.
Zwei juristische Beurteilungen zur Verwaltungsrechtsbeschleunigung Richtung des notwendigen zeitnahen Ausbaus der regenerativen Energieerzeugung.
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts/
https://verfassungsblog.de/schon-wieder-ein-beschleunigungsgesetz/
Hier gab es eine Nachbearbeitung der Autorin (Verwaltungsrechtlerin) und nachfolgende Aussage wurde entschärft, was nicht bedeutet, dass sie nicht zutreffend wäre.
Ursprungstext:
"Im Verwaltungsprozess ist nichts mehr zu holen. Wieder einmal also ein Gesetz, bei dem die angekündigte Beschleunigung wohl ein Papiertiger bleiben wird. Und das ist auch kein Wunder, setzt die Bundesregierung doch schon wieder da an, wo es am wenigsten zu holen gibt: Im Verwaltungsprozess. Die Großverfahren, für die die neuen Regelungen geschaffen wurden, dauern bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des BVerwG bereits jetzt kaum länger als ein Jahr. Das behördliche Planungsverfahren von der Bundesbedarfsplanung bis zur Projektzulassung hingegen kann sich gut und gerne über ein Jahrzehnt erstrecken. Ganz zu schweigen vom materiellen Umwelt- und Naturschutzrecht, in das die europäischen Anforderungen oft mehr schlecht als recht integriert sind und das Vorhabenträger und Behörden daher regelmäßig zur Verzweiflung bringt. Bundesregierung und Gesetzgeber basteln derweil weiter an ihrem beschleunigungsrechtlichen Flickenteppich und verpassen die Chance, die Energie-Polykrise zum Anlass für wirklich mutige Neuerungen zu nehmen".
Hochachtungsvoll
Michael Rother
Tel. 02773-2687
Zwei Mailnachrichten. 1. Die Anlaufstelle der schottischen Regierung für den gesetzlich geregelten Klimabürgerrat in Schottland (ging auch an den Aufbaustab der Bürgerräte des deutschen Bundestages). 2. Die an einer Änderung des Verbandsklagerechtmissbrauches im Zuge des "Onshoreausbaues" interessierte NGO Greenpeace.
Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 23:18 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: mail@greenpeace.de
Cc: bund@bund.net
Betreff: Fw: European Court of Human Rights as the last instance.
Hallo,
das Problem ist, die EU schafft es als Gesamtgebilde nicht, natürlich vor allem aufgrund nationaler Egoismen, eine zeitlich begrenzte Öffnung der Aarhuskonvention Richtung Umstieg auf regenerative Energieversorgung, insbesondere hinsichtlich des Missbrauches des Verandsklagerechtes, zu erreichen (nachzulesen in der aktuellen EU-Notfallverordnung). Dänemark hat es mit einem zentralistischen Planungsrecht, trotz der Konvention, geschafft, dies aber offensichtlich aufgrund strategischer Politik. Die Zeit ist fuer Deutschland, dank exemplarischer "Altmeierdelle", abgelaufen. Die Rechtsprechungspraxis des EuGH ist hinsichtlich des "Plaumann-Paradoxum", es gibt kein Gehör für Kolektivprobleme, wie den Klimawandel, ist aus der Zeit gefallen. Die "Schaukaempfe" in den Talkrunden, wie am Sonntag bei Anne Will, bringen nur begrenzt neue Erkenntnisse. Der Einzelne kann sich bei dieser Gemengelage jegliches Recht zum weiteren ungezügelten klimaschädlichen Konsum nehmen, jedenfalls denken viele Mitmenschen, gerade auch die "Bessergestellten", ein bezeichnendes Wort, so.
Gruesse
Michael Rother
Tel. 02773-2687
Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 18:29 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: ClimateChangeEngagement@gov.scot
Betreff: Fw: European Court of Human Rights as the last instance.
Hello,
the 3 civic councils planned for 2023 are in the process of being set up. The latest letter from the Secretariat is attached. There may be a follow up to your Climate Citizens Council that will re-present and highlight the experience of the practices you have used. There is always room for improvement. How did you organize the scientific advice in advance and at the tables? In Germany, we have some NGOs that are not lobby-free.
In Germany, there is some confusion about the feedback steps to be legally anchored in the climate law. I had looked at your last climate law and the passages on climate citizens' councils.
If you don't take action yourself, can you please get the Climate Citizens Council Secretariat to provide feedback?
That would be nice.
Kind regards
Michael Rother
Tel. 02773-2687
Gesendet: Montag, 13. März 2023 um 17:14 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: wmo@wmo.int
Cc: ipcc-sec@wmo.int
Betreff: European Court of Human Rights as the last instance.
Hello,
we, 70000 signers of a petition, have been trying for more than 2 years to establish a climate citizens' council, which is provided with lobby-free scientific foreign expertise and which is legally compliant according to the German constitution. We do not know when it comes to a decision of the petition, because the Basic Law does not know a decision deadline, which, as with this topic, to the dragging of activities. An amendment of the climate law, as in Scotland, so that the feedbacks can be limited in time, is not on the agenda of the German parliament at all. As an individual petitioner, I have now filed a complaint with the European Court of Human Rights, as the last instance. The following link shows the complaint.
Kind regards
Michael Rother
Germany
Klage ging soeben raus.
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 06.03.2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Absender
Michael Rother
Betreff: Klage gegen die nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22), die nicht erfolgte und offensichtlich technisch und praktisch unmögliche Bescheidung der EU-Petition mit ( D-501196, 14.11.2022) und die formale Annahmeablehnung der Klage vom Sekretariat des EuGH (ohne Vergabe eines Aktenzeichens).
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch deren hier agierende Institutionen, in erster Linie das Parlament, die Regierung und das Verfassungsgericht, die Europäischen Union, vertreten durch deren hier agierende Institutionen, in erster Linie das Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH), ein. Die Klagegründe ergeben sich insbesondere aus den „zeitnahen Erfordernissen im Klimawandelgeschehen“ und hier stellvertretend das dysfunktionale Petitionsrecht der Bundesrepublik Deutschland und das der Europäischen Union. Es besteht Unsicherheit bis Unmöglichkeit der Erreichung zeitnaher Bescheidungen von Petitionen oder diesbezüglich erforderlichem Gehör über die zuständigen Gerichtshöfe. Beide Verfassungen kennen keine Befristung der Bescheidung von Petitionen und die zuständigen Gerichtshöfe können diesen Umstand, aus unterschiedlichen gesetzlichen Gründen, nicht bereinigen. Es wird nachfolgend dargelegt, dass die daraus resultierenden konventionsrelevanten Benachteiligungen von natürlichen Personen der Europäischen Union im allgemeinen und die des Klägers im besonderen, auch außerhalb „zeitnaher Erfordernisse im Klimawandelgeschehen, von verfassungsrechtlicher Bedeutung sind und nach meiner Auffassung einer Klärung über den Menschengerichtshof bedürfen. Die relevanten Schriftsätze zu den Petitionen und den Gerichtsverfahren sind beigefügt.
-2-
-2-
Die Klage bezieht sich auf die Artikel 6, 13 und 34 der Charta der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die willkürlich erscheinende Ablehnung von Klagen ohne Benennung von Gründen und Nichtgewährung einer Einrede führte bereits zu einer Gesetzesinitiative einer rechtsnationalen und unter verfassungsrechtlicher Beobachtung stehende Partei des Deutschen Bundestages. Was ich damit sagen will, die Demokratie öffnet durch diese Praxis eine Flanke nach Rechtsaußen. Wie ich der Presse entnehmen konnte, hat diese Verfahrenspraxis schon oft „Stirnrunzeln“ in Kreisen Ihres Gerichtshofes hervorgerufen. Der Befangenheitsantrag gegenüber einer Richterin des absolut undurchsichtigen „3-Richter-Verfahrens“ konnte bei dieser Praxis natürlich nicht mehr berücksichtigt werden.
„Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“. Die 6000 Verfahren werden auch im Begleitzettel der Annahmeverweigerungsentscheidung vom Gericht benannt.
Das Gericht konnte eine aus 1953 stammende eigene Entscheidung nicht in den Widerspruch zur aktuell gewachsenen Praxisrelevanz, eine Befristung von Petitionsbescheidungen als notwendig zu erachten, setzen:
-3-
-3-
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“
Die Klage wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen und dahinter steckt meiner Auffassung nach das folgendes Problem:
„Das sogenannte Plaumannparadoxum schreibt vor, dass der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein muss. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird. Dies führt bei Klimarelevanz zu paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in einer Klimaklage mit folgendem Sachverhalt: Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen“.
Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Es ist paradox, wenn nur gegen
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Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen“.
Der Sachverhalt
Ich bin Petent einer Sammelpetition von 70000 Zeichnern und Einzelpetent einer Petition gegenüber dem EU-Parlament. Beide Petitionen sind nicht beschieden. Den deutschen Sachverhalt bitte ich erst mal der Tagung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages von vor über zwei Jahren zu entnehmen. Die erforderliche Befristung der Rückkopplungen, analog zu Schottland, stammt von mir. Die Umsetzung in Schottland ergibt sich aus dem 2. unten stehend eingefügten Link der NGO „Mehr Demokratie e.V.“. Es geht um einen Klimabürgerrat, die Aarhuskonvention (Evidence-Base eines Klimabürgerrates Richtung Verwaltungsrecht oder Legalplanung) und die diesbezügliche Notfallverordnung der EU-Kommission. Ich habe Unterlagen beigefügt.
Hierzu eine Rückantwort gegenüber dem „Aufbaustab für Bürgerräte“ des Deutschen Bundestages vom 04.03.2023:
„Der Klimabürgerrat wurde noch nicht beschieden und wenn er beschieden wurde, stellt sich die Frage, ob er als zusätzliches empfehlendes Element der repräsentativen Demokratie neutrale Entscheidungsfindung betreiben konnte und nicht durch parteinahe wissenschaftliche "Expertise" in die falsche Richtung gelenkt worden ist? Die Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz funktioniert bei dem komplexen Klimabürgerrat nur über zugesprochene und lobbyfreie „Evidence-Base“ für die Ausgelosten im Vorfeld des Diskursprozesses. Während des Diskurses muss lobbyfreie Table-Evidence an den Tischen des Diskurses die Diskutanten mit Fachwissen unterfüttern. Wer hier parteinahe NGO,s und Thinktanks „in`s Boot“ holt, der hat das Scheitern, auch hinsichtlich einer demokratiefördernden positiven Öffentlichkeitswirksamkeit, vertan. Das Büro einer hohe Beamtin der Staatskanzlei in Württemberg , welche im Familienunterausschuß des Bundestages zu den Bürgerräten sprach, teilt mit, dass auch ein Klimabürgerrat sich nur mit niedrigschwelligen Themen, wie einem Tempolimit, befassen sollte. Das wäre in der vorgetragenen Ausschließlichkeit der absolut falsche Weg.
Zunächst müsste mal ein Klimagesetz angestoßen werden, welches Rückkopplungsfristen zwischen Rat und Parlament bindend festlegt, analog zum Rat in Schottland. Ansonsten kann es leicht passieren, dass es zu verzögertem Handeln des Parlamentes bei unliebsamen Feststellungen des Klimabürgerrates kommen kann, welche den Vorgaben des § 20 a GG nicht entsprechen. In einem Klimabürgerrat sollte die "Evidence-Base" auch ermöglichen, dass ein
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Diskurs zu den Vor- und ggf. Nachteilen des https://danskelove.dk/planloven stattfinden kann. Dänemark hat es trotz der Aarhuskonvention geschafft und sie sind u.A. bei der Genehmigung und Abwicklung von Projekten in den Segmenten der regenerativen Energien klar im Vorteil. Betreff: 2 BvR 2216/22. Gesetzesentwurf 20/5156 (soeben im Bundestag verabschiedet) und die diesbezügliche Anhörung von Prof. Dr. Ines Zenke vom 23.01.2023 im Rechtsausschuss des deutschen Bundestage, hier konkret um die Wirkung des unbestimmten Rechtsbegriffes: "Mit überragendem öffentlichen Interesse".
„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.
https://www.youtube.com/watch?v=LCHEHOAGBwY
Hintergründe aus einem Schreiben an das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland.
„Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Zurückweisung durch das Parlament und die Regierung, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt. Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat zu etablieren , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten“.
Ich bitte um Prüfung meines Anliegens.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
sehr geehrte Frau Niebur,
gestern ging die Bescheidung des Sekcretariates des EuGH hinsichtlich der Nichtannahme meiner Klage gegenüber dem EuGH, hier ein. Ich war zunächst gefrustet, stellte dann aber fest, dass die zwei noch zu öffnenden Verfahren und Wege im Rahmen der EU, zu einem positiven Gesamtergebnis führen könnten.
Der Klimabürgerrat wurde noch nicht beschieden und wenn er beschieden wurde, stellt sich die Frage, ob er als zusätzliches empfehlendes Element der repräsentativen Demokratie neutrale Entscheidungsfindung betreiben konnte und nicht durch parteinahe wissenschaftliche "Expertise" in die falsche Richtung gelenkt wurd?
Die Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz funktioniert bei dem komplexen Klimabürgerrat nur über zugesprochene und lobbyfreie „Evidence-Base“ für die Ausgelosten im Vorfeld des Diskursprozesses. Während des Diskurses muss lobbyfreie Table-Evidence an den Tischen des Diskurses die Diskutanten mit Fachwissen unterfüttern. Wer hier parteinahe NGO,s und Thinktanks in`s Boot holt, der hat das Scheitern, auch hinsichtlich einer demokratiefördernden positiven Öffentlichkeitswirksamkeit, vertan. Eine hohe Beamtin der Staatskanzlei in Württemberg, welche im Familienunterausschuß des Bundestages zu den Bürgerräten sprach, teilt mit, dass auch ein Klimabürgerrat sich nur mit niedrigschwelligen Themen, wie einem Tempolimit, befassen sollte. Das wäre in der vorgetragenen Ausschließlichkeit der absolut falsche Weg.
Zunächst müßte mal ein Klimagesetz angestoßen werden, welches Rückkopplungsfristen zwischen Rat und Parlament bindend festlegt, analog zum Rat in Schottland. Ansonsten kann es leicht passieren, dass es zu verzögertem Handeln des Parlamentes bei unliebsamenen Feststellungen des Klimabürgerrates kommen kann, welche den Vorgaben des § 20 a GG nicht entsprechen.
In einem Klimabürgerrat sollte die "Evidence-Base" auch ermöglichen, dass ein Diskurs zu den Vor- und ggf. Nachteilen des https://danskelove.dk/planloven stattfinden kann. Dänemark hat es mit der Aarhuskonvention geschafft und sie sind u.A. bei der Genehmigung und Abwicklung von Projekten in den Segmenten der regenerativen Energien klar im Vorteil. Ich versuche jetzt über den geöffneten Kanal der EU-Kommission eine sektorale (Windenergie an Land) Aussetzung des Verbandsklagerechtes der Aarhuskonvention und eine diesbezügliche Änderung der EU-Notfallverordnung. anzusprechen. Deutschland hat ein echtes Problem mit dem Verbandsklagerechtmißbrauches und dies kann nur über die EU-Kommission angesprochen und dann in Deutschland und den anderen EU-Staaten, angegangen werden.
Betreff: 2 BvR 2216/22. Gesetzesentwurf 20/5156 (soeben im Bundestag verabschiedet) und die diesbezügliche Anhörung von Prof. Dr. Ines Zenke vom 23.01.2023 im Rechtsausschuss des deutschen Bundestage, hier konkret um die Wirkung des unbestimmten Rechtsbegriffes: "Mit überragendem öffentlichen Interesse".
„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.
Das unten hinterlegte Schreiben des EuGH. Als EU-Bürger kann man klagen, sofern eine herausragende Einzelbetroffenheit dargelegt wurde. Probleme, unter denen viele Einzelpersonen leiden, widersprechen der immer noch geltenden "Plaumannregelung", eine Klage ist nicht zulässig.
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 01.03.2023
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
2925 Luxemburg
Absender
Michael Rother
Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch das Petitionsrecht des EU-Parlamentes entspricht hinsichtlich der Bescheidung und der diesbezüglichen Nachhaltigkeit nicht den Vorgaben bzw. dem Sinn der Charta.
Aus einer nicht beantworteten Nachricht an das Peti-Secretariat und den Ombudsmann:
„Kann es sein, dass Sie nur eine Erfassungs-, Zulassungs- und Übemittlungsfunktion für das Parlament wahrnehmen? Die Petition war im System bereits erledigt, ohne das eine Bescheidung erfolgte? Hat das Parlament eine gesonderten Nachhaltigkeitsfunktion hinsichtlich der Bescheidung einer Petition eingerichtet oder geht es, wie im Deutschen Parlament, eher nach dem Aufsetzungszufall im Parlament, orientiert an dem politischen Willen der Parlamensmehrheitsverhältnisse? Dann gäbe es kein verfassungsmäßiges Petitionsrecht im EU-Parlament, analog zu den Regeln in Deutschland.
Beigefügt erhalten Sie Mailschriftwechsel mit dem Peti-Secretariat. Das Ombudsverfahren und das Petitionsverfahren wurden unerledigt geschlossen. Da das Parlament den erforderlichen Nachhaltigkeitsansatz nicht verfolgt muss davon ausgegangen werden, dass das Petitionsrecht hinsichtlich der „zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen“ sinnlos geworden ist.
Danke für eine Beachtung meiner Ausführungen bei Ihrer Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der16.02.2023
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
2925 Luxemburg
Absender
Michael Rother
Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Einzelpetent einer vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages angenommenen Sammelpetition von 70000 Menschen und Initiator einer Einzelpetition gegenüber dem EU-Parlament.
Die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung und Rechtsmittelzulassung verweigert.
Der Paragraph § 93 Abs. 1 S. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sieht keine Begründung der richterlichen Entscheidung vor und diese Entscheidung ist nicht berufungsfähig. Man nennt die Bescheide „Urteile der leeren Blätter“.
1. Das Petitionsrecht des deutschen Staates nach der Verfassung und der EU kennen keine Frist der Bescheidung einer Petition.
Das Gesetz über die Verfahren des deutschen Verfassungsgerichtes ist hinsichtlich der Entscheidungen im Rahmen der unter Öffentlichkeitsausschluss tagenden „3-Richter-Kammer“ (ohne Urteilsbegründung und Anfechtungsmöglichkeit) unbefriedigend, wurde von Rechtspopulisten in Deutschland für einen vom Bundestag „verworfenen“ Gesetzesentwurf genutzt und wird vom „Europäischen Rat für Menschenrechte“ sehr kritisch betrachtet. Hierzu noch folgende Zahlen aus dem nachstehenden Link: „Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/
Es geht hier konkret auf deutscher Seite um die Petition zum Klimabürgerrat, welche nach 2 Jahren immer noch nicht beschieden ist. Ich verweise auf die beigefügten Schreiben an das deutsche Verfassungsgericht, Schriftwechsel zur EU-Petition und die rechtsverbindliche und nicht berufungsfähige Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichtes vom 02.02.2023. Auch der Einspruch wegen Befangenheit einer Richterin, wird keine nochmalige Aufnahme des Verfahrens erzeugen und damit hat das Petitionsrechte von Deutschland, auch nicht im Rahmen der Wahrung der Grundrechte der EU, nicht die ausreichende und von den Verfassungen gewünschte Rechtswirkung, insbesondere in diesem wichtigen Fall, entfaltet. Darauf geht mein Schreiben an das Verfassungsgericht vom 14.02.2023 umfänglich ein. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit der Klageerhebung gegenüber dem EuGH bewußt.
Da das deutsche Verfahren am deutschen Verfassungsgericht abgeschlossen ist und keine Berufungsmöglichkeit besteht, bitte ich um eine entsprechende Entscheidung dahingehend, ob es einer Bescheidungsfrist, insbesondere beim Klimabürgerrat in Deutschland, wo 70000 Menschen die Petition gezeichnet hatten und die Petition vom zuständigen Bundestagsausschuss zugelassen wurde, bedarf.
2. Meine EU-Einzel-Petition gegenüber dem Parlament fragte an, ob es nicht zu einer Vereinbarung mit dem Rat kommen kann, wonach die Aarhauskonvention bei den Onshore-Winterenergieanlagen nebst Netzen und Speicher, nicht eine Verschlankung des Verbandsklagerechtes erhalten kann, da dieses Sonderrecht in Deutschland, gerade beim Ausbau Onshore, einem nicht unerheblichen Missbrauch unterliegt. Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, hier in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht zielführend umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als Bürger der EU, auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger durch die Aarhuskonvention.
Ich hatte um eine Prüfung meines Anliegens durch das Parlament, den Rat und/oder die Kommission, gebeten.
Da ist nichts passiert, denn mit der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/1369 wird das Verbandsklagerecht nicht auf die zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen umgestellt, es wird nochmals bestätigt, dass die Aarhuskonvention in allen Bereichen weiterhin uneingeschränkt in das nationale Recht einzufließen hat.
Ich bedanke mich für eine Prüfung des Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 14.02.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: 2 BvR 2216/22. Es waren zwei getrennte Beschwerdeverfahren. Befangenheitsantrag gegen eine mitwirkende Richterin.
sehr geehrte Damen und Herren,
für welchen der beiden getrennten Beschwerdeansätze wurde die verweigerte Annahme ausgesprochen? Ich denke, es war der 2. Teil.
Im 1. Teil ging es ausschließlich um die verweigerte Bescheidung einer Petition Richtung Klimabürgerrat.
Den Text der an die Anwälte des „BUND“ übermittelten Mail zur verweigerten Annahme zu 1. habe ich in dieses Schreiben integriert.
Ich verweise auf die von mir leider nicht erfolgte Thementrennung, welche juristisch natürlich falsch war, bezüglich der „Evidence-Base“ eines Klimabürgerrates aber außerordentlich wichtig ist.
Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Ablehung durch die Legislative, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt und hier konkret ergeben hat.
Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Die Regierungsbeteiligung war in Sicht und man wollte sich wohl nicht mit subalternen Empfehlungen beschweren. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten.
Vorgenannte Ausführungen erfolgen zur Prüfung der Befangenheit der mitwirkenden Richterin Astrid Wallrabenstein, welche von meiner ehemaligen Partei für das Richteramt vorgeschlagen wurde. Aus einem TAZ-Artikel:
https://taz.de/Neue-Richterin-am-Verfassungsgericht/!5682377/
Am Bundesverfassungsgericht trat sie schon in unterschiedlichen Rollen auf. 2005 erstritt sie für die Inhaber von Lebensversicherungen eine angemessene Beteiligung an den Erträgen der Unternehmen. 2009 vertrat sie die Bundesregierung, als die privaten Krankenversicherer – erfolglos – gegen die Einführung eines Basistarifs klagten. 2011 schrieb sie für die Oppositionsparteien SPD und Grüne eine Klage gegen die Laufzeitverlängerung von AKWs – die sich nach Fukushima aber von selbst erledigte.
Problem, ein Klimabürgerrat könnte erkennen und als Empfehlung aussprechen, dass die Atomkraftwerke, beinahe klimaneutral, über das Frühjahr 2023 hinaus, zu betreiben wären, jedenfalls für die Brücke. Eine solche Empfehlung wäre für das Parlament nicht verbindlich, würde aber Rechtfertigungsdruck erzeugen. Ich sage das als Atomkraftgener, die Grünen verfolgen hier einen klimatechnisch nicht zu verantwortenden ideologischen Ansatz. Ich habe mal die Kurzfassung der eingereichten Klage von Frau Wallrabenstein beigefügt. Die Langfassung zeigt um so mehr, dass sie hinter dem ideologischen Ansatz der Grünen stehen muss, andernfalls der Vortrag nicht so engagiert erfolgen konnte. Den Ansatz von Frau Wallrabenstein bei Ihrer Ernennung, dass die politische Wahl der Verfassungsrichter in keinster Weise die eigene Neutralität im obersten Richteramt beeinflusst, halte ich für gewagt.
Absatz 4 Seite 2 Ihres Schreibens vom 02.12.2022 würde bedeuten, dass eine Frist der Bescheidung verfassungsrechtlich nicht verlangt werden kann, da die Väter des Grundgesetzes im „guten Glauben“ eine solche Befristung nicht für erforderlich erachtet haben. Die juristischen Kommentare vertreten hier den Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Immer wieder wird betont, dass es zu Fehlverhalten der Legislative aus Eigennutz nicht kommen wird, andernfalls das Petitionsrecht vollkommen unsinnig wird. Ich habe die Erforderlichkeit eines Klimabürgerrates auch Richtung des glücklicherweise eingeführten Paragraphen 20 a mehrmals dargelegt und sehe auch hier die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Aus dem Vorschriftwechsel:
„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.
Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/) „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von
70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.
Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.
Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.
Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechtliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.
Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals die Grundanwendung von Bürgerräten bewerten muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des
Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.
Zum 2. Teil der Ablehnung der Verfahrensaufnahme, in diesem Fall geht es um das legislative Handeln der Regierung und nur um eine indirekte Rechtsgutverletzung des Grundgesetzes.
Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 01:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An: hess@baumann-rechtsanwaelte.de
Betreff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.
Hallo,
ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.
Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.
2.
Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.
Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.
„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.
Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.
Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.
https://danskelove.dk/planloven
Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck
§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und
Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen
Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,
2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,
5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.
Kapitel 2 Flächennutzungsplanung
§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu
erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt.
Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.
§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.
§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann
der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch
bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber
zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können,
sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die
Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in
Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der
Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von
Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und
ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§
5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten
Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten
anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?
Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.
Soweit die Nachricht an den Anwalt des „BUND“ zum 2. Teil.
Ich würde mich sehr freuen, wenn das Verfahren zu 1. aufgenommen werden kann.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
PS. Der Befangenheitsantrag wird nach außen entpersonalisiert.
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Mail ging an alle demokratischen Abgeordneten des EU-Parlamentes.
Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Im Vorabverfahren ohne Richter abgelehnt, jetzt Richtervorlage.
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 20.11.2022
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: Dysfunktionalität des Artikel 17 Grundgesetz in der fehlenden Frist der Bescheidung, hier beispielhaft die Petition mit dem Aktenzeichen Pet-2--20-18-2704-002056. Verletzung der Artikel 3 (1) (nur der Hauptpetent hat ein Informationsrecht). Die nicht zeitnahe Einrichtung des Klimabürgerrates stellt eine Missachtung des Artikel 20a dar.
sehr geehrte Damen und Herren,
das Petitionsrecht wird im Grundgesetz nach Artikel 17 geregelt. Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/) „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten.
Folgende Frage zur Bescheidung wurde durch den Petitionsausschuss nicht beantwortet: „Wurde das Überweisungsrecht durch den Petitionsausschuss ausgeübt und die Petition der Bundesregierung vorgelegt? Wenn ja, wann? Wenn nicht, warum nicht? Nur so kann die Regierung für den Klimabürgerrat, u.A. die zu regelnden zeitlichen Rückkopplungen und die „Evidence Base“, in ein entsprechendes Klimagesetz gießen, wie in Schottland“.
Nach all den Erfahrungen müssten Ausführungsbestimmungen zum Art. 17 durch das Parlament aufgesetzt werden, welche eine Befristung der Bescheidung der Petition und die Würdigung des Informationsrechtes des einzelnen Menschen, garantieren.
Der Nationalstaat und die EU lassen keine Befristungen in der Bescheidung einer Petition zu. So laufen die Grundrechte nach GG und Charta, bei "hoch hängenden Früchten", manchmal in ein irgendwie näher nicht zu bestimmendes Nirwana, früher sagte man Ablage“P“ (Papierkorb). Diese Befürchtung geht möglicherweise in Richtung aller Petition, die sich mit den zeitnahen Erfordernissen Richtung Etablierung einer regenerativen Energieversorgung befassen und die dem regierenden Handeln entgegenstehen (partielle Aufgabe des Verwaltungsrechtes, 2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-, gilt unwidersprochen). Der Klimabürgerrat ist kein Konkurrent für die Grünen in der Fachexpertise, er ist ein Lösungssucher, ein Demokratieverteidiger und ein Ratgeber. Wer in der dramatischen Situation des Klimawandels den Angriff auf geglaubte Kernkompetenzen befürchtet und blockierend tätig wird, der handelt verantwortungslos.
Hinsichtlich der fehlenden Bescheidungsfrist einer Petition bei der EU läuft ein Ombudsverfahren gegenüber dem Parlament, welches eine Befristung nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen hat. Das Az. lautet: 202202048 .
Die Petition selbst richtete sich an das EU-Parlament und befasste sich mit einer Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“. Das Festhalten am Verwaltungsrecht in diesem Bereich stellt ebenfalls einen Verstoß gegen den Artikel 20a dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.
Die Realität, festgehalten in einem in der ARD-Mediathek hinterlegten Informationsbericht, spricht eindeutig gegen den eingeschlagenen Weg der Regierung. Sendung 01.11.2022. Link: https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/kampf-ums-klima-video-102.html
Ich musste diese Fragen an das EU-Parlament stellen, da für die „Evidence-Base“ des Klimabürgerrates zu komplex.
Das „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ des ehemaligen Bundesverkehrsministers zeigte, wie es verfassungs- und aarhuskonform nicht geht. Warum der Bundesrat wider besseren Wissens das Gesetz durchgewunken hat, damit es dann nur kurzfristig von der Kommission einkassiert wird, erschließt sich mir nicht.
Der Ältestenrat des Bundestages hat den Bürgerräten zugestimmt.
Wie die Verzögerungen zur Petition im Hintergrund hinsichtlich der Gestaltung eines Bürgerrates laufen, möchte ich nachstehend beschreiben.
Die im Familienunterausschuss des Bundestages angebotene Vorbereitsungsexpertise für Bürgerräte und insbesondere den in der Bescheidung festhängenden Klimabürgerrat, welcher eine besondere "Evidence Base" und per neuem Klimagesetz zeitlich befristete Rückkopplungen braucht (Rat, Parlament und Regierung. Parlament und Rat), wie in Schottland erfolgreich praktiziert, wird in keinster Weise angeschnitten. Der Unterausschuss Familie bewegte sich auf niedrigem Niveau. Das Büro der Referentin aus dem Staatsministerium BWB billigt Alltagsexpertise des Rates (analog zum bundesweiten Grundsatzprogramm der Grünen) auf niedrigem Niveau und auf Basis ihrer Erfahrungen aus Bürgerräten, vor allem im kommunalen Bereich, zu. Beispielhaft wird ein bundesweites Tempolimit als zulässiges Thema angedacht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 10.12.2022
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: AR 7005/22
danke für Ihre Rückäußerung.
Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.
Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.
Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.
Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.
Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals einberufen werden muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.
Im Rahmen der „Evidence-Base“ für den Rat wäre folgendes Thema, da über die aktuelle Politik ungeklärt und unbestimmt verschoben, wünschenswert:
Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.
Hierzu ein Auszug einer Petition an das EU-Parlament:
„Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, in einer wichtigen Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet“.
Die Hintergründe aus einer Mailnachricht an den „Spiegel“:
„Der Ministerpräsident von Niedersachsen hat es letzte Woche bei „Lanz“ nochmals bestaetigt. Die LNG-Terminals, glücklicherweise wasserstoffready, konnten nur zeitnah realisiert werden, weil es keine einzige Klage gab. Für den "Onshoreausbau" wird das nicht gelten. Die Deutsche Umwelthilfe, der NABU und rechte Netzwerke haben schon klargestellt, dass immer dann, wenn als notwendig erachtet (rechte Netzwerke werden immer versuchen zu klagen, MdB Miersch SPD hatte dazu ermittelt), das Verbandsklagerecht ausgenutzt wird. Dabei wird auf falsche Methoden zur Bemessung des Vogelschlagrisikos, leider im aktuellen Umweltrecht festgeschrieben, verwiesen. Schon jetzt werden mehr Voegel durch den Klimawandel getötet. "Fakenews" aus der "Altmeierdelle" , wie die falsche Studie des BGR (immerhin ein Institut des Wirtschaftsministeriums. Diese Fakenachrichten entstanden unter Merkel) zum Infraschall zeigt, wird immer noch dieser Irrglaube in den Blasen im Internet und auch in der Realität von verbandsklageberechtigten Verbänden, verbreitet. Wegen eines angeblichen Programmierungsfehlers musste die Studie zurückgezogen werden. Sieht man die Verflechtungen des damaligen Chefs, so kann man schon Zweifel anmelden.
Das 3. und aktuelle Ausschreibungsverfahren der Netzagentur für „Onshore“ in 2022 nach Artikel 35 Abs. 1 des dt. EEG wurde mit 40% unterzeichnet, was, so die Netzagentur, erheblich ist.
Spielt hier das Risiko des Investitionsausfalles eine geringfügige Rolle (der Investor trägt nach dem per Verwaltungsgerichtsurteil verhinderten Ausbau gesetzlich die bereits getätigten Investitionen vollumfänglich alleine), so ist die aktuelle Inflation beim Anlagenbau eher maßgebend. Für „Ostwind an Land“ waren 12 Jahre Genehmigungsverfahren notwendig und jetzt rechnet sich das ganze wegen einer 20%-igen Preissteigerung im Anlagenbau nicht mehr. Diese Preisentwicklung hatte die Netzagentur bei der Ausschreibungsrunde nicht eingepreist, so der glücklicherweise offene Kommunikationsstil des Chefs der Netzagentur.
Im ersten Halbjahr 2022 hält der Zubau der Windenergie an Land in Deutschland lediglich sein Niveau und geht noch nicht in die zum Erreichen der Ziele notwendige Richtung. Dafür wird das fünffache Volumen benötigt. Die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren hat sich in den vergangenen fünf Jahren um fast 60 Prozent erhöht.
Für Deutschland sind Maßnahmengesetze verfassungskonform. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-) gilt unwidersprochen. Einer der 3 Leitsaetze lautet:
„…. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern auch triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Durchführung einer behördlichen
Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden
wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann“.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der 01.03.2023
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
2925 Luxemburg
Absender
Michael Rother D-35708 Haiger
Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch das Petitionsrecht des EU-Parlamentes entspricht hinsichtlich der Bescheidung und der diesbezüglichen Nachhaltigkeit nicht den Vorgaben bzw. dem Sinn der Charta.
Aus einer nicht beantworteten Nachricht an das Peti-Secretariat und den Ombudsmann:
„Kann es sein, dass Sie nur eine Erfassungs-, Zulassungs- und Übemittlungsfunktion für das Parlament wahrnehmen? Die Petition war im System bereits erledigt, ohne das eine Bescheidung erfolgte? Hat das Parlament eine gesonderte Nachhaltigkeitsfunktion hinsichtlich der Bescheidung einer Petition eingerichtet oder geht es, wie im Deutschen Parlament, eher nach dem Aufsetzungszufall im Parlament, orientiert an dem politischen Willen der Parlamensmehrheitsverhältnisse? Dann gäbe es kein verfassungsmäßiges Petitionsrecht im EU-Parlament, analog zu den Regeln in Deutschland.
Beigefügt erhalten Sie Mailschriftwechsel mit dem Peti-Secretariat. Das Ombudsverfahren und das Petitionsverfahren wurden unerledigt geschlossen. Da das Parlament den erforderlichen Nachhaltigkeitsansatz nicht verfolgt muss davon ausgegangen werden, dass das Petitionsrecht hinsichtlich der „zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen“ sinnlos geworden ist.
Danke für eine Beachtung meiner Ausführungen bei Ihrer Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Einschreiben mit Rückschein
Haiger, der16.02.2023
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
2925 Luxemburg
Absender
Michael Rother
Betreff: Klage gegen die ergangene und nicht berufungsfähige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 (2 BvR 2216/22) und die in diesem Zusammenhang nicht erfolgte EU-Petitionsbescheidung mit dem Az.: D-501196, 14.11.2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Einzelpetent einer vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages angenommenen Sammelpetition von 70000 Menschen und Initiator einer Einzelpetition gegenüber dem EU-Parlament.
Die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung und Rechtsmittelzulassung verweigert.
Der Paragraph § 93 Abs. 1 S. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sieht keine Begründung der richterlichen Entscheidung vor und diese Entscheidung ist nicht berufungsfähig. Man nennt die Bescheide „Urteile der leeren Blätter“.
1. Das Petitionsrecht des deutschen Staates nach der Verfassung und der EU kennen keine Frist der Bescheidung einer Petition.
Das Gesetz über die Verfahren des deutschen Verfassungsgerichtes ist hinsichtlich der Entscheidungen im Rahmen der unter Öffentlichkeitsausschluss tagenden „3-Richter-Kammer“ (ohne Urteilsbegründung und Anfechtungsmöglichkeit) unbefriedigend, wurde von Rechtspopulisten in Deutschland für einen vom Bundestag „verworfenen“ Gesetzesentwurf genutzt und wird vom „Europäischen Rat für Menschenrechte“ sehr kritisch betrachtet. Hierzu noch folgende Zahlen aus dem nachstehenden Link: „Seit 2012 bewegte sich die Anzahl der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden zwischen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nichtannahmebeschlüssen werden etwa 200 bis 300 mit einer Begründung versehen“.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/
Es geht hier konkret auf deutscher Seite um die Petition zum Klimabürgerrat, welche nach 2 Jahren immer noch nicht beschieden ist. Ich verweise auf die beigefügten Schreiben an das deutsche Verfassungsgericht, Schriftwechsel zur EU-Petition und die rechtsverbindliche und nicht berufungsfähige Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichtes vom 02.02.2023. Auch der Einspruch wegen Befangenheit einer Richterin, wird keine nochmalige Aufnahme des Verfahrens erzeugen und damit hat das Petitionsrechte von Deutschland, auch nicht im Rahmen der Wahrung der Grundrechte der EU, nicht die ausreichende und von den Verfassungen gewünschte Rechtswirkung, insbesondere in diesem wichtigen Fall, entfaltet. Darauf geht mein Schreiben an das Verfassungsgericht vom 14.02.2023 umfänglich ein. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit der Klageerhebung gegenüber dem EuGH bewußt.
Da das deutsche Verfahren am deutschen Verfassungsgericht abgeschlossen ist und keine Berufungsmöglichkeit besteht, bitte ich um eine entsprechende Entscheidung dahingehend, ob es einer Bescheidungsfrist, insbesondere beim Klimabürgerrat in Deutschland, wo 70000 Menschen die Petition gezeichnet hatten und die Petition vom zuständigen Bundestagsausschuss zugelassen wurde, bedarf.
2. Meine EU-Einzel-Petition gegenüber dem Parlament fragte an, ob es nicht zu einer Vereinbarung mit dem Rat kommen kann, wonach die Aarhauskonvention bei den Onshore-Winderenergieanlagen nebst Netz und Speicher, nicht eine Verschlankung des Verbandsklagerechtes erhalten kann, da dieses Sonderrecht in Deutschland, gerade beim Ausbau Onshore, einem nicht unerheblichen Missbrauch unterliegt. Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, hier in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht zielführend umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als Bürger der EU, auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger durch die Aarhuskonvention.
Ich hatte um eine Prüfung meines Anliegens durch das Parlament, den Rat und/oder die Kommission, gebeten.
Da ist nichts passiert, denn mit der EU-Notfallverordnung (EU) 2022/1369 wird das Verbandsklagerecht nicht auf die zeitnahen Erfordernisse im Klimawandelgeschehen umgestellt, es wird nochmals bestätigt, dass die Aarhuskonvention in allen Bereichen weiterhin uneingeschränkt in das nationale Recht einzufließen hat.
Ich bedanke mich für eine Prüfung des Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Hello David,
regarding the Climate Citizens Council, which has been prevented by the Bundestag and the Federal Government until now, I have now filed a motion of bias against a judge of the Constitutional Court appointed by the Greens. The matter is very complex and I did not want to have the text translated via DeepL. The problem is, Germany and the EU do not know a time limit for the decision of a petition and therefore the effectiveness of the right of petition is cancelled.
Kind Regards
Michael
Gesendet: Dienstag, 14. Februar 2023 um 10:30 Uhr
Von: info@davidvanreybrouck.be
An: michael.rother@online.de
Betreff: [Website feedback] The Climate Citizens Council and the strategy of prevention by the federal government. Constitutional complaint and motion of bias against a
judge.
Dank voor uw mail aan David Van
Reybrouck. We zullen deze zo snel mogelijk
behandelen. Door de grote toevloed van lezersreacties is het helaas
onmogelijk om deze te beantwoorden. Weet evenwel dat ze erg gewaardeerd
worden, én gelezen.
Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 14.02.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: 2 BvR 2216/22. Es waren zwei getrennte Beschwerdeverfahren. Befangenheitsantrag gegen ein….. mitwirkend… Richter……
sehr geehrte Damen und Herren,
für welchen der beiden getrennten Beschwerdeansätze wurde die verweigerte Annahme ausgesprochen? Ich denke, es war der 2. Teil.
Im 1. Teil ging es ausschließlich um die verweigerte Bescheidung einer Petition Richtung Klimabürgerrat.
Den Text der an die Anwälte des „BUND“ übermittelten Mail zur verweigerten Annahme zu 1. habe ich in dieses Schreiben integriert.
Ich verweise auf die von mir leider nicht erfolgte Thementrennung, welche juristisch natürlich falsch war, bezüglich der „Evidence-Base“ eines Klimabürgerrates aber außerordentlich wichtig ist.
Bisher sind zwei Jahre ohne konkrete Ansätze zur Umsetzung oder Ablehnung durch die Legislative, verstrichen, im aktuellen Klimawandelgeschehen eine lange Zeit. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes ist immer noch in der Urfassung ohne Bescheidungsfrist und bewirkt, dass, je nach Bedeutsamkeit des Themas für das aktuelle legislative Handeln, sich eine verschleppende Taktik des Parlamentes und bei Verweisung , der Regierung, ergibt und hier konkret ergeben hat.
Als damaliges Mitglied der Partei von „Bündnis90/Die Grünen“ habe ich lange, auch im Rahmen des Entwurfes zum neuen Grundsatzprogramm der Partei, hier einen Klimabürgerrat , angemessen gestritten. Der Wille der Parteiführung nach echter verfassungskonformer Partizipation des Bürgers über ausgeloste Repräsentanz, funktioniert nur bei zugesprochener „Evidence-Base“ im Vorfeld und nicht der im Grundsatzprogrammentwurf enthaltenen „beratenden Alltagsexpertise“, war äußerst gering. Die Regierungsbeteiligung war in Sicht und man wollte sich wohl nicht mit subalternen Empfehlungen beschweren. Da wurde parteiintern über den Beteiligungsgrad (rein mit Alltagsexpertise beratend oder Empfehlung nach schottischem Vorbild) erbittert gestritten, als hänge die Demokratie davon ab. Der Versuch, die Parteimitglieder in der Phase 3 einzubinden, ist meiner Meinung nach in Richtung Parteiengesetz gescheitert. Ich bin dann nach einem von mir initiierten, dem Parteiengesetz entsprechenden aussergerichtlichen Schiedsgerichtsverfahren, ausgetreten.
Vorgenannte Ausführungen erfolgen zur Prüfung der Befangenheit der mitwirkenden Richter… , welch… Richteramt vorgeschlagen wurde. Aus einem TAZ-Artikel:
……für die Oppositionsparteien SPD und Grüne…….
Problem, ein Klimabürgerrat könnte erkennen und als Empfehlung aussprechen, dass die Atomkraftwerke, beinahe klimaneutral, über das Frühjahr 2023 hinaus, zu betreiben wären, jedenfalls für die Brücke. Eine solche Empfehlung wäre für das Parlament nicht verbindlich, würde aber Rechtfertigungsdruck erzeugen. Ich sage das als Atomkraftgener, die Grünen verfolgen hier einen klimatechnisch nicht zu verantwortenden ideologischen Ansatz. Ich habe mal die Kurzfassung der eingereichten Klage von …………… beigefügt. Die Langfassung zeigt um so mehr, dass …. hinter dem ideologischen Ansatz der Grünen stehen muss, andernfalls der Vortrag nicht so engagiert erfolgen konnte. Den Ansatz von…………. bei Ihrer Ernennung, dass die politische Wahl der Verfassungsrichter in keinster Weise die eigene Neutralität im obersten Richteramt beeinflusst, halte ich für gewagt.
Absatz 4 Seite 2 Ihres Schreibens vom 02.12.2022 würde bedeuten, dass eine Frist der Bescheidung verfassungsrechtlich nicht verlangt werden kann, da die Väter des Grundgesetzes im „guten Glauben“ eine solche Befristung nicht für erforderlich erachtet haben. Die juristischen Kommentare vertreten hier den Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Immer wieder wird betont, dass es zu Fehlverhalten der Legislative aus Eigennutz nicht kommen wird, andernfalls das Petitionsrecht vollkommen unsinnig wird. Ich habe die Erforderlichkeit eines Klimabürgerrates auch Richtung des glücklicherweise eingeführten Paragraphen 20 a mehrmals dargelegt und sehe auch hier die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Aus dem Vorschriftwechsel:
„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.
Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/) „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.
Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.
Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.
Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechtliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.
Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals die Grundanwendung von Bürgerräten bewerten muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des
Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.
Zum 2. Teil der Ablehnung der Verfahrensaufnahme, in diesem Fall geht es um das legislative Handeln der Regierung und nur um eine indirekte Rechtsgutverletzung des Grundgesetzes.
Gesendet: Sonntag, 12. Februar 2023 um 01:59 Uhr
Von: "michael.rother@online.de" <michael.rother@online.de>
An:
Betreff: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.02.2023 und eine mögliche Verwaltungsgerichtsklageerweiterung und/oder EuGH-Vorlage.
Hallo,
ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.
Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.
2.
Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.
Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.
„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.
Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.
Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.
https://danskelove.dk/planloven
Planungsgesetz
Kapitel 1 Zweck
§ 1 des Gesetzes soll eine kohärente Planung gewährleisten, die die gesellschaftlichen Interessen an der Landnutzung in Einklang bringt, zum Schutz von Natur und
Umwelt beiträgt und landesweit gute Rahmenbedingungen für Wachstum und Entwicklung schafft, damit die gesellschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen der Menschen, der
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und der Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands nachhaltig erfolgen kann.
Absatz 2. Das Gesetz zielt insbesondere darauf ab,
1) dass auf der Grundlage einer Gesamtplanung und sozioökonomischen Bewertung eine angemessene Entwicklung im ganzen Land und in den einzelnen
Gemeinden und lokalen Gemeinschaften stattfindet,
2) die Schaffung und Erhaltung wertvoller Siedlungen, städtischer Umgebungen und Landschaften,
3) Schaffung eines guten Rahmens für Unternehmensentwicklung und -wachstum,
4) dass die offenen Küsten weiterhin einen wichtigen natürlichen und landschaftlichen Wert darstellen,
5) Förderung der biologischen Vielfalt und Vermeidung von Luft-, Wasser-, Boden- und Lärmbelästigung,
6) die Öffentlichkeit so weit wie möglich in den Planungsprozess einzubeziehen; und
7) Förderung der Vielfalt im Wohnungsmix durch die Möglichkeit der Planung von Sozialwohnungen in den Städten.
Kapitel 2 Flächennutzungsplanung
§ 2 Der Wirtschaftsminister ist für die übergreifende Raumplanung des Landes und die Durchführung der dazu
erforderlichen Untersuchungen zuständig.
Absatz 2. Nach Neuwahlen zum Parlament gibt der Wirtschaftsminister einen Bericht über die nationalen Planungsarbeiten heraus, der in die kommunale Planung einfließt.
Der Minister kann auch, falls erforderlich, eine Erklärung über die Interessen der Raumordnung in bestimmten Bereichen für die Zwecke der kommunalen Planung abgeben.
Absatz 3. (3) Der in Absatz 2 genannte Bericht über die nationalen Planungsarbeiten enthält die spezifischen Fragen, die für die Planung im Ballungsraum von Bedeutung sind.
§ 2a Der Wirtschaftsminister veröffentlicht alle vier Jahre eine Übersicht über die nationalen Interessen im Bereich der Kommunalplanung, einschließlich der gemäß diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ermittelten Interessen. Die Veröffentlichung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen.
§ 3 Zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der Sicherung der Qualität der Planung, kann
der Minister für Unternehmen Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch
bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder örtlichen Plan und ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Vorschriften darüber
zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§ 5u und 19, erteilt werden können,
sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die
Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in
Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
§ 3 Der Minister für Unternehmen kann zur Wahrung der nationalen Planungsinteressen, einschließlich der
Sicherung der Qualität der Planung, Regeln für die Anwendung der Befugnisse des Gesetzes und für den Inhalt der Planung nach diesem Gesetz festlegen.
Absatz 2. Der Minister für Unternehmen kann Verordnungen gemäß Absatz 1 die Rechtswirkung von
Gemeindeplänen verleihen. Der Minister kann in besonderen Fällen auch bestimmen, dass Bauarbeiten, die in einer Vorschrift nach Absatz 1 vorgesehen sind, ohne einen kommunalen oder lokalen Plan und
ohne Genehmigung nach § 35 Absatz 1 durchgeführt werden dürfen.
Absatz 3. Zur Umsetzung der Richtlinien und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Genehmigungen nach den §§ 5u und 35 und Ausnahmen von Bestimmungen eines örtlichen Plans, vgl. §§
5u und 19, erteilt werden können, sowie Vorschriften über den Inhalt von Planungen nach diesem Gesetz.
Absatz 4. In besonderen Fällen kann der Wirtschaftsminister die Gemeindeverwaltungen anweisen, die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, einschließlich der Erstellung eines Plans mit einem bestimmten
Inhalt.
Absatz 5. Der Minister für Unternehmen kann in besonderen Fällen beschließen, die Befugnisse der lokalen Behörden gemäß dem Gesetz in Angelegenheiten zu übernehmen, die die gesetzlichen Pflichten
anderer Behörden betreffen oder von großer Bedeutung sind.
Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?
Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.
Soweit die Nachricht an den Anwalt des „BUND“ zum 2. Teil.
Ich würde mich sehr freuen, wenn das Verfahren zu 1. aufgenommen werden kann.
Hochachtungsvoll
Michael Rother
PS. Der Befangenheitsantrag wird nach außen entpersonalisiert.
Hallo,
ich möchte anfragen, ob Ihr Interesse an dem 2. Verfahren habt, ggf. Erweiterung der zu den nicht erreichten Sektorzielen bereits eingereichten Verwaltungsgerichtsklage oder EuGH-Vorlage über eine gesonderte Klage. Ja, der Energiesektor wurde knapp nicht verfehlt, dass wird sich aber aller Voraussicht nach ändern, denn der enorme Strombedarf für die Transformation wurde nicht korrekt eingepreist. Da kann ich Unterlagen nachreichen. Das gilt auch für alle angesprochenen Punkte der nachstehenden Ausführungen. Wir stehen den "Grünen Zielen" nahe, es sollte aber keine parteinahe Konformität beim Klimawandel geben. Bitte legt die Sache eurer Kanzlei zur Prüfung vor.
Zu den analogen Grundrechten der Charta der EU könnte auch der EuGH eingeschaltet werden. In diesem Fall müßte die Klage aber in meinem Namen eingereicht werden und ich würde um Sponsoring für Anwalts- und Gerichtskosten bitten. "Eine Verpflichtung nationaler Gerichte zur Vorlage beim EuGH besteht, wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln es innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann". Es bleibt natürlich vorab einen nicht berufungsfähigen negativen verwaltungsrechtlichen Akt zu erzeugen.
Momentan haben wir neben dem nicht realisierten Klimabürgerrat ein Sektorenzielerreichungsproblem, auch beim größten Sektor, dem Energiesektor. Es geht um die nicht zeitnahe Ausbaurealisierung der regenerativen Energieerzeugung. Hier greift das Verwaltungsrecht generell zu kurz (unbestimmte Rechtsbegriffe und nur punktuelle verwaltungsgerichtliche Beschleunigungsschritte). Dazu mehr unter 2.
Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes hat heute mitgeteilt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“. Einer Begründung bedarf es nach dem BVerfGG nicht. Es ergeben sich zwei verhinderte höchstrichterliche Entscheidungen.
1.
Damit findet eine Herstellung der Verfassungskonformität des Petitionsrechtes, eine generelle Befristung in der Bescheidung, hier Klimabürgerrat, nicht statt. Aus einem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht:
„Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.
Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/) „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten“.
Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.
Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.
Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen, falls die verwaltungsrechliche Beschleunigung (bestenfalls Mittelstrecke) oder Maßnahmengesetze (bestenfalls Kurzstrecke) greifen und die zumutbare Kernkompetenz im Vorfeld vollumfänglich hergestellt wird. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.
Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals einberufen werden muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.
Im Rahmen der „Evidence-Base“ für den Rat wäre folgendes Thema, da über die aktuelle Politik ungeklärt und unbestimmt verschoben, wünschenswert:
Die Ausführungsbestimmungen des Petitionsrechtes könnten verwaltungsrechtlich bestritten werden, was ja auch das Verfassungsgericht in diesem Fall ja am 02.12.2022 (siehe Anlage) ursprünglich angeregt hatte.
2.
Der Begleitzettel des Bundesverfassungsgerichtes spricht von jährlich 6000 Verfahren und der personellen Herausforderung in der Bewältigung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage von Frau Prof. Dr. Ines Zenke im Rechtsausschuss des Bundestages zum aktuell durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BT-Drs. 20/5156): „Einvernehmen besteht über die unbedingte Dringlichkeit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen. Ihr kann nur entsprochen werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, die einen Beitrag für eine Beschleunigung leisten, sei es auch nur punktuell und in diesen Kontext ordnet sich der Gesetzesentwurf 20/5156 ein. Wie bei der Klageerwiderung durch Behörden (hierzu unten die Kommentierung zu § 6 UmwRG) ist auch die schnelle Terminierung hauptsächlich ein Ressourcenproblem und des vor dem Termin zu sichtenden, meist sehr umfangreichen Prozessstoffs. Ein Beschleunigungseffekt wird sich hier also nur im Zusammenwirken mit dem Ausbau der für Planungs- und Infrastruktursachen zuständigen Senate einstellen“.
Der Paragraph 20 a des Grundgesetzes wurde Richtung der „zeitnahen Erfordernisse“ gegen den Klimawandel nicht erfüllt und damit liegt eine Grundrechtsverletzung, auch für zukünftige Generationen, vor. Das sieht man jetzt in der Zielverfehlung einzelner Sektoren und dem vorprogrammierten Verfehlen des Zieles im größten Sektor, dem Energiesektor. Das EEG und andere Gesetze arbeiten mit dem unbestimmten Zusatz des „überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“.
„Ausgehend von der skizzierten Normenhierarchie kann die bloß "einseitige" Festlegung im EEG nach KNE-Auffassung die Abwägungsentscheidungen in anderen Fachgesetzen nicht abschließend beeinflussen. Ändern würde sich jedoch das Gewicht des abzuwägenden Arguments. Letztlich wird aus rechtlicher Sicht auch hier abzuwarten sein, wie die Gerichte die Regelung auslegen. Zudem: Für jene Abwägungsregelungen, die auf europäischem Recht fußen, bleiben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgeblich“.
Die juristische Chance des Bundesverfassungsgerichtes vom EuGH über das „Vorabentscheidungsverfahren“ ein klareres Statement zu einer nach deutschem Recht möglichen Legalplanung von „erneuerbarer Energieerzeugung“, speziell bei den Grenzen der „Aarhus-Konvention“, zu erlangen, wurde vertan. Es geht konkret um die Verschlankung des Verbandsklagerechtes auf einheitlichem europäischen Niveau und damit zeitnahen und rechtssicheren Ausbau der Windenergie und der Netze Onshore. Der EuGH ist bei der Auslegung dieses Rechtes hinsichtlich der nationalen Umsetzung ambivalent, Dänemark ist aber offensichtlich "aarhuskonform". Das nationale Umsetzungsrecht in Dänemark habe ich aber noch nicht verortet.
Da wäre national das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Deutschland und die Frage, warum das dänische Planungsrecht die „Aarhus-Konvention“ so erfolgreicher beim Ausbau der „regenerativen Energien“ umsetzen konnte (siehe Fehmarnbelttunnel)?
Positiv ist, dass ich, aus gegebenen Anlass, eine Richtigstellung des inflationär aber teilweise fachlich falsch verwendeten Begriffes der „Legalplanung“ bei Anne Will einbringen konnte. Die Redaktion hat sich bei mir gemeldet und das hat mich gefreut.
Über eine Rückäußerung würde ich mich freuen.
Grüße
E
Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 02.02.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022. Bitte um Vorabentscheidungsverfahren über den Europäischen Gerichtshof.
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte im Zuge der Verletzung von Grundrechten nach Paragraphen 20 a Grundgesetz, gerade für zukünftige Generationen, sowie der nachstehend genannten Individualrechte der EU-Charta, über ein mit dem Europäischen Gerichtshof abgestimmtes Vorabentscheindungsverfahren bezüglich der EU-NotfallVO 2022/2577, Position 20, nachzudenken. Diese Verordnung des Rates der EU, welche die uneingeschränkte Beibehaltung des Verbandsklagerechtes der „Aarhus-Konvention“ trotz „Notfallmodus“ garantiert und somit dem notwendigen zeitnahen Windenergieausbau incl. der dazugehörigen Netze, entgegenwirkt, verletzt die Grundrechte vor allem zukünftiger Generationen. Es hat in Deutschland Tradition, dass sogenannte konservative Verbände, wie der NABU, sonstige Vereinigungen, die Klageberechtigung in diesem Bereich erhalten und rechte Netzwerke, gerne gegen Windkraftanlagen klagen und das mit oft konstruierten Gründen und gleichlautenden umfangreichen Schriftsätzen, was den einzelnen Gerichten natürlich nicht auffällt, in der Summe aber Ausbauverzögerung erzeugt. Eines der Einfallstore für missbräuchlich verwendetes Verbandsklagerecht sind die falschen Berechnungsmethoden des Vogelschlagrisikos im Naturschutzgesetz und sonstiger adäquater Rechtsnormen.
Hier einige Beispiele:
https://www.westfalenwind.de/tag/verbandsklagerecht/
https://publicus.boorberg.de/zwischen-naturschutz-und-missbrauch/
Sie haben erstmals in 2019 eine Verfassungsbeschwerde allein anhand von EU-Grundrechten geprüft (Beschluss vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 276/17).
„Da nun aber drohen könnte, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte aus der EU-Charta anders auslegt als ein finnisches Verwaltungsgericht oder ein portugiesischer Strafrichter, bestünde doch wieder die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Um dem zu begegnen, kündigten Sie gleich an, dass es in Zweifelsfällen eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV („Vorabentscheidungsverfahren“) geben wird“.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfassungsbeschwerde-das-bundesverfassungsgericht-entdeckt-die-eu-grundrechte_161268.html
Die im nächsten Absatz genannten Rechtsnormen der EU werden durch die Realität des jetzt nochmals über eine Notfallverordnung der EU (2022/2577, Position 20),sektorspezifisch nicht eingeschränktes Verbandsklagerecht) festgeschriebenen Rechtes, zusätzlich verletzt. Es wird zu einem weiteren Stolperstein der „zeitnahen Erfordernisse“ kommen und der daraus resultierenden Ausbauentschleunigung der „regenerativen Energieerzeugung“.
Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, in einer konkreten Sparte, der regenerativen Energieerzeugung, Netzstabilität und Netzausbau im Bereich „regenerativer Energieerzeugung“, nicht umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet. Ich sehe daher als älterer Bürger der EU (Hitzehotspots über 50 Grad wahrscheinlich), auch im Namen nachwachsender Generationen (Artikel 1 der Konvention und in Deutschland die Entscheidung Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021, Az. - 1 BvR 2656/18), eine Verletzung der Grundrechte als EU-Bürger. Auch die NotfallVO des EU-Rates mit dem Aktenzeichen (EU) 2022/2577, hier Position 20, greift in genannte Grundrechte negativ ein.
Maßnahmengesetze kann der deutsche Staat beschließen, es gibt im Grundsatz keine EUHindernisse.
Warum ist ein Maßnahmengesetz in Verbindung mit einer sektorbezogenen und befristeten Aussetzung des Verbandsklagerechtes von solch erheblicher Bedeutung? Es verspricht, wie das danskelove.dk/planloven zeigt, einheitliches Planungrecht, Sicherheit bei der Nachhaltigkeit der gesetzlich verankerten zeitnahen und durchgreifenden Erfordernisse, zentrale Eingriffsmöglichkeiten, zentrales Controlling und Sicherheit für Investoren.
Der kurzfristig benötigte Lastesel der Produktion des Kerns der deutschen Industrie, die Windenergie, die Netze und die Speicher, sind in der erforderlichen Ausbauhöhe ohne zeitnahe rechtliche und wirtschaftspolitische Umsetzungen, nicht erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 30.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 und das deutsche Umsetzungsrecht. Das Verbandsklagerecht wird unter Position 20 der EU-NotfallVO nicht angetastet.
sehr geehrte Damen und Herren,
heute ist Robert Habeck leider der Rückfrage von Markus Lanz, warum es denn einen missbräuchlichen Gebrauch des Verbandsklagerechtes gibt, geschickt ausgewichen. Das Verbandsklagerecht unter Position 20 der EU-NotfallVO bleibt weiter unberührt, da man die Aarhus-Konvention im Vorfeld nicht anpassen wollte. Schon bei der damaligen Umsetzung des Verbandsklagerechtes der EU-Konvention unter „Schwarz/Rot“ in nationales Recht gab es in Deutschland, neben allerlei vorgeschobenen Argumenten, auch strategischen Widerspruch im Sinne eines zeitnahen Ausbaus der „Erneuerbaren“. Ich gehe davon aus, dass man bei den Verhandlungen zur EU-NotfallVO ideologisch und nicht strategisch von deutscher Seite dafür gesorgt hat, dass das Verbandsklagerecht, analog zur Konvention, in der Notfallverordnung seinen uneingeschränkten Fortgang hat. Dies wird man investigativ prüfen müssen. Möglicherweise gab es auch bei der damaligen Umsetzung im Umweltrechtsbehelfsgesetz Übererfüllung der EU-Vorgaben unter „Rot/Grün“. Mangelnder Klimaschutz betrifft immer den Artenschutz negativ. Schon jetzt sterben mehr Vögel durch die Klimakrise.
Über die konkrete Umsetzung eines „verbandsklagerechtfesten“ probabilistischen Verfahrens im Naturschutzgesetz, wie über die EU-NotfallVO vorgesehen, muss ich mich noch informieren. Das ist ja eines der Einfallstore des missbräuchlich angewendeten Verbandsklagerechtes.
Die Umsetzung der EU-NotfallVO wird in „Erneuerbaren-Vorranggebieten“ auf eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichten, wenn auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) stattgefunden hat. Das ist erst mal uneingeschränkt als positiv zu bewerten.
Der BDEW stellt heute hierzu fest:
Der BDEW wird z.Zt. im Vorsitz politisch lobbyiert. Insoweit kann man die Einführung des Verbandsstatements in diesem Gesichtspunkt sehen. Nachfolgend das fachliche Statement. Es erfolgte offensichtlich vor Verabschiedung des deutschen „Umsetzungs-Rechtes“. Eine nachhaltige Prüfung durch den Verband wird aber sicherlich erfolgen.
"Damit der gewonnene Zeitvorteil erhalten bleibt, ist es jedoch entscheidend, dass der Handlungsrahmen für die Behörden bei den zu ergreifenden
Artenschutz-Maßnahmen möglichst eindeutig vorgegeben wird und wenig Interpretationsspielraum lässt. Die Erfahrung zeigt: Unklarheiten führen
in den meisten Fällen zu Verzögerungen. Leider wird im vorliegenden Formulierungsvorschlag nicht ausreichend konkretisiert, welche Maßnahmen für den Artenschutz zu ergreifen sind. Um eine deutliche
Beschleunigung zu erzielen, sollte daher ein Katalog mit Standardmaßnahmen festgelegt werden, die jeden Fall abdecken. Dieser sollte direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden.
Darüber hinaus braucht es einen leistbaren Deckel bei den Zahlungen für die Artenhilfsprogramme. Der aktuell geplante obere Deckel mit bis zu 7.000 EUR pro installierte Megawatt (MW) ist enorm. Bei einer
durchschnittlichen Größe von 5 MW entstehen für 20 Jahre Kosten in Höhe von 700.000 EUR pro Windenergieanlage. Insgesamt sollte für alle Projekte ein Wahlrecht eingeräumt werden, die Neuregelungen in
Anspruch nehmen zu können.
Um die zusätzlichen Erzeugungskapazitäten zukünftig umfassend nutzen zu können, ist auch ein beschleunigter Netzausbau notwendig. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung lässt aber auch für den Netzausbau erhebliche Auslegungsspielräume, die die Anwendung der Regelung erschweren und Zulassungsentscheidungen verzögern werden. Zudem droht eine Verteuerung des Netzausbaus, da Zahlungen in erheblicher Höhe unabhängig davon zu leisten sein sollen, ob eine artenschutzrechtliche Gefährdung durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Eine Beschleunigung des ebenfalls dringend benötigten Netzausbaus jenseits der großen Übertragungsnetze bewirkt die Regelung nicht ohne weiteres. Für die in der Regel als Ersatzneubau durchgeführten Vorhaben erfolgt keine erneute Flächenausweisung mit strategischer Umweltprüfung. Bei der jetzt unbedingt anstehenden europarechtlichen Fortschreibung der Regelungen muss hier nachgebessert werden".
Die Umsestzung des Verbandskalgerechtes der EU-Konvention in Deutschland unter "rot grün":
https://de.wikipedia.org/wiki/Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
„Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an zwingende europarechtliche Vorgaben. Die EG-Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in deutsches Recht umzusetzen. Die damalige Bundesregierung (das rot-grüne Kabinett Schröder II) kam mit der Umsetzung in Verzug. Ein Gesetzentwurf wurde nach Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens im August 2006 ins Parlament eingebracht und als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
Die Richtlinie 2003/35/EG diente ihrerseits der Umsetzung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention).
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz trat am 15. Dezember 2006 in Kraft. Ein weiteres ebenfalls am gleichen Tag in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung der Aarhus-Konvention ist das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz. Die Europäische Kommission hat das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsverfahren im Januar 2007 zurückgenommen.
Um die Umsetzung der Öffentlichkeits-Richtlinie bzw. der Aarhus-Konvention ist in Deutschland ein intensiv geführter juristischer Streit entstanden. Im Mittelpunkt stand und steht dabei die Frage, in welchem Umfang Umwelt- und Naturschutzverbänden eine Klagemöglichkeit eingeräumt werden soll“.
Das Verbandsklagerecht wurde in Dänemark in nationales Recht umgesetzt, so eine erneute Überprüfung der Unterlagen der EU.
Nachstehend wird die Bedeutung dieses Rechtes im Rahmen der Aarhuskonvention erläutert.
Ich habe das dänische Umsetzungs-Gesetz jetzt nicht gefunden, man könnte hier aber sicherlich Anhaltspunkte für eine sinnvolle Neugestaltung des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes finden, damit die zeitnahen Erfordernisse im Ausbau der "Erneuerbaren" gewahrt bleiben. Dies gilt für den Fall, dass die EU zum Verbandsklagerecht nicht doch noch eine Ergänzung an der Position 20 der EU-NotfallVO vornimmt.
Ich gehe davon aus, dass die EU-Kommission das Massnahmengesetzvorbereitungsgesetz von Herrn Andreas Scheuer nicht aus dem Grunde einkassierte, da das Rechtskonstrukt eines Maßnahmengesetzes an sich gegen die EU-Charta verstößt, es ging vielmehr um das vom ehemaligen Verkehrsminister angedachte Aushebeln des Verbandsklagerechtes der Aarhus-Konvention. Aufgrund des Gegenstandes des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes wäre das Gesetz aus anderen Gründen aber auch am Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Um ein erfolgreiches Maßnahmengesetz etablieren zu können, wäre das Verbandsklagerecht unter eng begrenzten Ausnahmen auszusetzen. Ein Maßnahmengesetz ist und bleibt eine rein deutsche Sache und muss den gesetzten Rahmen des nach wie vor unbestrittenen "Stendal-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes erfüllen.
Warum ist ein Maßnahmengesetz in Verbindung mit einer sektorbezogenen und befristeten Aussetzung des Verbandsklagerechtes von solch erheblicher Bedeutung? Es gibt, wie das danskelove.dk/planloven zeigt, Sicherheit bei der Nachhaltigkeit der gesetzlich verankerten zeitnahen Erfordernisse, zentrale Eingriffsmöglichkeiten und Sicherheit für Investoren.
L e i t s ä t z e
zum Beschluß des Zweiten Senats vom 17. Juli 1996
- 2 BvF 2/93 -
Warum taucht immer wieder in den deutschen Gesetzen und in der EU-NotfallVO das "herausragende öffentliche Interesse" auf?
Rechtlich unbestimmt und gerichtsrelevant kaum bedeutend, da immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 27.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und Klage des „BUND“ gegen die Bundesregierung wegen Sektorzielverfehlungen von zwei Ministerien.
sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schicke Ihnen die Unterlagen verfahrenskonform noch auf dem Postweg.
Die Klage des "BUND" gemäß Anlage befasst sich nicht mit dem Energiesektor, dem grössten CO2- und CO2-Äquivalent-Verursacher im Sektorenkreis. Ja, das Sektorenziel konnte in der Energiewirtschaft knapp erreicht werden, alleine die durch den Krieg weggebrochene Brückentechnologie des CO2-Äquivalent-ärmeren Gases aus Russland (gegenüber LNG-Frackinggas) müßte zu einer exorbitanten Sektorzielanpassung nach oben für die Energiewirtschaft führen. Hier sind nicht die vom "BUND" angesprochenen Ministerien zuständig. Ob das alte Sektorenziel in der Energiewirtschaft auch den notwendigen Anstieg der E-Mobilität (hier haben wir eine Sektorüberschneidung Richtung Verkehrsministerium) beinhaltete und ob die höheren Bedarfe von grünem Wasserstoff für die Industrie oder als Abpufferungselement in der regenerativen Stromerzeugung, berücksichtigt wurden, wage ich zu bezweifeln.
Faktisch liegt eine verwaltungsrechtlich begründete und nicht heilbare Realität der Ausbaubehinderung vor, welche nicht ohne ein Maßnahmengesetz nach dem Vorbild des danskelove.dk/planloven realistisch auf der erforderlichen Kurzstrecke beseitigt werden kann.
Das "ERK 2022" (in der Anlage beigefügt) des in der Klage zitierten Expertenrates, hier Seite 69 Position 43, bestätigt dies.
Für eine Beurteilung Ihrerseits im Rahmen des Paragraphen 20 a des Grundgesetzes möchte ich mich bereits jetzt bedanken.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Rother
PS
Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.
https://danskelove.dk/planloven
Planungsgesetz
Einschreiben mit Rückschein Haiger,15.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und deutsche Realität
sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie noch die heute per Mail übermittelten ergänzende Unterlagen zum dänischen Planungsrecht, einen Link der juristischen Abteilung des wichtigen Verbandes „bdew“ zu 25 Erfordernissen zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes, eine Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen zum „Osterpaket“ und einen Link zur angedachten Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren durch ein Gesetz des aktuellen Justizministers.
Ich bitte diese Realitäten bei der Beurteilung in Richtung Paragraph 20a des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Die Informationen mussten wegen Betroffenheit auch im ebenfalls noch nicht beschiedenen Petitionsverfahren des EU-Parlamentes vorgelegt werden. Diese Petition ist, entgegen der Petition zum Klimabürgerrat in Deutschland, gerade zwei Monate alt. Das vorsorglich angestrebte Ombudsverfahren gegenüber der EU ruht aus diesem Grund momentan.
Sie können über den Link die PDF-Datei als Download erhalten oder das der Mail beigefügte PDF-Dokument verwenden. Ich versichere, dass keine Textveränderungen über eine aktuelle Wordfunktion erfolgten.
Wichtiger Auszug aus dem Text:
„Ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren sind Fristenregelungen.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade diejenigen Fristen, die für die Behörden gelten,
ver-
streichen, ohne dass sich hieraus Konsequenzen ergeben. Damit verfehlen diese Fristenrege-
lungen oft ihre Wirkung“.
Die von Robert Habeck angedachte „Taskforce für klemmendes Verwaltungsrecht“ ist in der Konsequenz nur schwer realisierbar.
Ich sehe von den 25 Punkten zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes nur einen Teil durch das Osterpaket und die nachgeschobenen Einzelverbesserungen als erfüllt, wobei ich dem Verwaltungsrecht im Rahmen der „zeitnahen Erfordernisse“ generell skeptisch gegenüberstehe.
Kritikpunkte zum Osterpaket:
„Mit der Reform des BNatSchG hat der Gesetzgeber erstmals bundeseinheitliche Standards für die Artenschutzprüfung festgelegt. Ob Windenergievorhaben dadurch tatsächlich schneller genehmigt werden können, ist aus Sicht des VKU jedoch fraglich. So wird die Zulässigkeit von Windenergievorhaben vor allem am Abstand zu Brutplätzen einzelner Vogelexemplare festgemacht. Dies ist die althergebrachte Methodik, die Windenergie an vielen Standorten erschwert. Aus Sicht des VKU ist die Umstellung auf ein probabilistisches Verfahren notwendig, um die Kollisionsrisiken exakt zu ermitteln. Zudem sollte stärker auf den Erhalt der Populationen und weniger den Schutz einzelner Vogelexemplare abgestellt werden“.
„Aus Sicht des VKU sind noch viele weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren notwendig. Viele Bundestagsabgeordnete sehen dies auch so, wie in der Aussprache zum Gesetzespaket deutlich wurde“.
https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/sommerpaket-ist-gecancelt
https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044
Der 1. Link zeigt, dass das Sommerpaket nicht als solches eingebracht wurde. Der 2. und 3. Link befasst sich mit einem diesbezüglichen Gesetzentwurf des Justizministeriums. Hier geht es um die verwaltungsgerichtliche Seite, u.A. der „regenerativen Energieversorgungsausbaues“. Die Kritik der Verwaltungsgerichte ist:
„Einige der vorgeschlagenen Regelungen begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken“, heißt es in einem bisher unveröffentlichten Schreiben, das dem Handelsblatt vorliegt. „Sie sind überdies teils überschießend und praxisfremd und teils überflüssig.“ Buschmann hatte den Referentenentwurf für sein Gesetz im August vorgelegt. Demnach sollen Gerichtsverfahren zu „besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben“ wie Windrädern, Hochspannungsleitungen oder Fernstraßen Vorrang vor anderen Verfahren erhalten. Vorgesehen ist auch, dass Richter künftig formale Mängel des umstrittenen Verwaltungsakts außer Acht lassen können, wenn klar sei, dass diese Mängel „in absehbarer Zeit“ behoben würden. Ziel sei es, die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“.
Es kommen aber nicht nur aus Richtung der Verwaltungsgerichte Bedenken auf, so titelt die Süddeutsche:
„Justizminister Marco Buschmann (FDP) lässt derzeit einen Referentenentwurf, der den Gerichtsverfahren Beine machen soll, mit den anderen Ressorts abstimmen. Doch wie es aussieht, kommt das Gesetzgebungsprojekt selbst nicht so recht voran: Umweltministerin Steffi Lemke (Grüne) hat dem Vernehmen nach Bedenken, weil mit dem Gesetz auch Großprojekte beschleunigt würden, die das genaue Gegenteil von Klimaschutz sind“.
Ich sehe den planungs- und verwaltungsrechtlichen „Flickenteppich“ bei den „zeitnahen Erfordernissen im Klimawandelgeschehen“ als einen Verstoß gegen den Paragraphen 20 a des Grundgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 12.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22
sehr geehrte Damen und Herren.
ich bitte hinsichtlich der nicht geschäftsordnungskonformen Mailnachrichten zu bedenken, dass täglich neue Gesichtspunkte im politischen Diskurs zur Klimakrise und deren Bewältigung auftauchen, welche zur menschlichen Überforderung führen. Die Mailnachrichten sind teilweise für mich Argumentationshilfen, wobei die Anlagen ihre Daseinsberechtigung haben. Der überhöht scheinende Begriff „letzten Generation“ hat semantisch seine Berechtigung (jetzt oder zu spät).
Ich möchte die Verfassungsbeschwerde im Sinne des Artikel 20a GG um folgende Punkte ergänzen.
1.
Der deutsche Regierung sollte auf die gesetzgebenden EU-Institutionen dahingehend einwirken, dass eine Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“ ermöglicht wird und in diesem Zusammenhang das Verbandsklagerecht partiell und gerichtsfest für den Bereich „Onshore“ ausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang möge die Bundesregierung die EU auf den Artikel 291 AEUV hinweisen, wonach die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die aktuelle Notfallverordnung der EU zum Ausbau „Onshore“ verzichtet auf die Anwendung dieses Rechtes und ist somit in bestimmten Ländern, wie Deutschland, unzureichend. Die EU könnte in diesem elementaren Bereich einheitliches Recht in Europa schaffen. Das Festhalten am Verwaltungsrecht, speziell in Deutschland, stellt einen Verstoß gegen den Artikel 20a GG dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „ Sommerpaket ist
ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe. In diesem Zusammenhang muss der letzte Versuch des Justizministers gesehen werden. Er will, einer inneren Ideologie der FDP folgend, die Verwaltungsrechtsbeschleunigung auch auf Flughäfen und Autobahnen erweitern. Das hat bei Andreas Scheuer schon nicht funktioniert und es ist nicht verfassungskonform, da nicht vom herausragenden öffentlichen Interesse. Außerdem verstößt der Entwurf gegen aktuelles europäisches Recht. Beispiel Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz des ehemaligen Verkehrsministers.
Maßnahmengesetze beinhalten natürlich auch das bisher kommunal organisierte Planungsrecht und damit sind sie effektiv, wie Dänemark bewiesen hat. Die Ansichten der Verwaltungsgerichte zum letzten Entwurf des Justizministers haben in diesem Punkt einen verwaltungsrechtlichen und arbeitsplatzsichernden Blick.
https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044
Fazit, die Bundesregierung und der Bundestag verstoßen gegen den Artikel 20 a GG und versäumen es in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikels 23 (1) GG tätig zu werden.
2.
Die Bekämpfung des Klimawandels kommt nicht ohne Modelle der Bedarfsanalyse (überlassene mathematische Analyse „100prosim S..xlsx, V.180619 - 23.09.2019 14:48
S.0. - Szenario Deutschland 100%EE (190822.KE3) und der Nachhaltigkeit der Umsetzung der Maßnahmen aus. Echte Zielerreichungskonflikte und international zu lösende Verwerfungen sind unvermeidbar und
müssen wirtschaftlich für Deutschland und die EU abgesichert werden.
Mit der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von "Carbon-Leakage" (übersetzt Kohlenstoffleckage, kann dann entstehen, wenn Unternehmen ihre Produktion in andere Länder verlagern, in denen Emissionsauflagen weniger streng sind) wurde ein begrüßenswertes Instrument zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Deutschland geschaffen. Es ist aber ein Datenerfassungs- und Beihilfeinstrument. Ein strategisches Zielerreichungsmodell ist es nicht.
Das aktuelle Positionspapier des Klimaclubs (Deutscher G7-Vorsitz und „Baby“ des Bundeskanzlers) wird eher negativ bewertet.
"Die Gründung des Clubs ist jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Während die erste Einigung im Juni auf dem G7-Gipfel in Elmau erzielt wurde, wird der „echte“ Start des Clubs auf der COP28 im Dezember 2023 erfolgen, neun Monate später als erwartet. Für die Befürworter des G7-Klimaclubs ist dies nicht die einzige schlechte Nachricht. „Die heutige Aufgabenstellung für den Klimaclub bleibt hinter dem zurück, was notwendig ist, um die Dekarbonisierung der Schwerindustrie international zu beschleunigen“, sagte Domien Vangenechten vom Klima-Thinktank E3G. https://www.e3g.org/people/domien-vangenechten/
Die Deutsche Regierung verstößt damit in diesem Fall ebenfalls gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes. Sie gibt vor etwas zu initiieren, was die Klimakrise aufhält, in der Realität aber den notwendigen großen Konflikt mit Ländern wie China und Indien Richtung Klimaneutralität weiter in die Zukunft verschiebt. Der Begriff „letzte Generation“ erhält hiermit nochmals Bedeutungshoheit.
Ich danke für die Berücksichtigung dieser Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
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