Einschreiben mit Rückschein Haiger, der 27.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und Klage des „BUND“ gegen die Bundesregierung wegen Sektorzielverfehlungen von zwei Ministerien.
sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schicke Ihnen die Unterlagen verfahrenskonform noch auf dem Postweg.
Die Klage des "BUND" gemäß Anlage befasst sich nicht mit dem Energiesektor, dem grössten CO2- und CO2-Äquivalent-Verursacher im Sektorenkreis. Ja, das Sektorenziel konnte in der Energiewirtschaft knapp erreicht werden, alleine die durch den Krieg weggebrochene Brückentechnologie des CO2-Äquivalent-ärmeren Gases aus Russland (gegenüber LNG-Frackinggas) müßte zu einer exorbitanten Sektorzielanpassung nach oben für die Energiewirtschaft führen. Hier sind nicht die vom "BUND" angesprochenen Ministerien zuständig. Ob das alte Sektorenziel in der Energiewirtschaft auch den notwendigen Anstieg der E-Mobilität (hier haben wir eine Sektorüberschneidung Richtung Verkehrsministerium) beinhaltete und ob die höheren Bedarfe von grünem Wasserstoff für die Industrie oder als Abpufferungselement in der regenerativen Stromerzeugung, berücksichtigt wurden, wage ich zu bezweifeln.
Faktisch liegt eine verwaltungsrechtlich begründete und nicht heilbare Realität der Ausbaubehinderung vor, welche nicht ohne ein Maßnahmengesetz nach dem Vorbild des danskelove.dk/planloven realistisch auf der erforderlichen Kurzstrecke beseitigt werden kann.
Das "ERK 2022" (in der Anlage beigefügt) des in der Klage zitierten Expertenrates, hier Seite 69 Position 43, bestätigt dies.
Für eine Beurteilung Ihrerseits im Rahmen des Paragraphen 20 a des Grundgesetzes möchte ich mich bereits jetzt bedanken.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Rother
PS
Das dänische Planungsrecht kann mit DeepL komplett übersetzt werden.
https://danskelove.dk/planloven
Planungsgesetz
Einschreiben mit Rückschein Haiger,15.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22, dänisches Planungsrecht und deutsche Realität
sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie noch die heute per Mail übermittelten ergänzende Unterlagen zum dänischen Planungsrecht, einen Link der juristischen Abteilung des wichtigen Verbandes „bdew“ zu 25 Erfordernissen zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes, eine Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen zum „Osterpaket“ und einen Link zur angedachten Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren durch ein Gesetz des aktuellen Justizministers.
Ich bitte diese Realitäten bei der Beurteilung in Richtung Paragraph 20a des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Die Informationen mussten wegen Betroffenheit auch im ebenfalls noch nicht beschiedenen Petitionsverfahren des EU-Parlamentes vorgelegt werden. Diese Petition ist, entgegen der Petition zum Klimabürgerrat in Deutschland, gerade zwei Monate alt. Das vorsorglich angestrebte Ombudsverfahren gegenüber der EU ruht aus diesem Grund momentan.
Sie können über den Link die PDF-Datei als Download erhalten oder das der Mail beigefügte PDF-Dokument verwenden. Ich versichere, dass keine Textveränderungen über eine aktuelle Wordfunktion erfolgten.
Wichtiger Auszug aus dem Text:
„Ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren sind Fristenregelungen.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade diejenigen Fristen, die für die Behörden gelten,
ver-
streichen, ohne dass sich hieraus Konsequenzen ergeben. Damit verfehlen diese Fristenrege-
lungen oft ihre Wirkung“.
Die von Robert Habeck angedachte „Taskforce für klemmendes Verwaltungsrecht“ ist in der Konsequenz nur schwer realisierbar.
Ich sehe von den 25 Punkten zur Beschleunigung des Verwaltungsrechtes nur einen Teil durch das Osterpaket und die nachgeschobenen Einzelverbesserungen als erfüllt, wobei ich dem Verwaltungsrecht im Rahmen der „zeitnahen Erfordernisse“ generell skeptisch gegenüberstehe.
Kritikpunkte zum Osterpaket:
„Mit der Reform des BNatSchG hat der Gesetzgeber erstmals bundeseinheitliche Standards für die Artenschutzprüfung festgelegt. Ob Windenergievorhaben dadurch tatsächlich schneller genehmigt werden können, ist aus Sicht des VKU jedoch fraglich. So wird die Zulässigkeit von Windenergievorhaben vor allem am Abstand zu Brutplätzen einzelner Vogelexemplare festgemacht. Dies ist die althergebrachte Methodik, die Windenergie an vielen Standorten erschwert. Aus Sicht des VKU ist die Umstellung auf ein probabilistisches Verfahren notwendig, um die Kollisionsrisiken exakt zu ermitteln. Zudem sollte stärker auf den Erhalt der Populationen und weniger den Schutz einzelner Vogelexemplare abgestellt werden“.
„Aus Sicht des VKU sind noch viele weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren notwendig. Viele Bundestagsabgeordnete sehen dies auch so, wie in der Aussprache zum Gesetzespaket deutlich wurde“.
https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/sommerpaket-ist-gecancelt
https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044
Der 1. Link zeigt, dass das Sommerpaket nicht als solches eingebracht wurde. Der 2. und 3. Link befasst sich mit einem diesbezüglichen Gesetzentwurf des Justizministeriums. Hier geht es um die verwaltungsgerichtliche Seite, u.A. der „regenerativen Energieversorgungsausbaues“. Die Kritik der Verwaltungsgerichte ist:
„Einige der vorgeschlagenen Regelungen begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken“, heißt es in einem bisher unveröffentlichten Schreiben, das dem Handelsblatt vorliegt. „Sie sind überdies teils überschießend und praxisfremd und teils überflüssig.“ Buschmann hatte den Referentenentwurf für sein Gesetz im August vorgelegt. Demnach sollen Gerichtsverfahren zu „besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben“ wie Windrädern, Hochspannungsleitungen oder Fernstraßen Vorrang vor anderen Verfahren erhalten. Vorgesehen ist auch, dass Richter künftig formale Mängel des umstrittenen Verwaltungsakts außer Acht lassen können, wenn klar sei, dass diese Mängel „in absehbarer Zeit“ behoben würden. Ziel sei es, die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“.
Es kommen aber nicht nur aus Richtung der Verwaltungsgerichte Bedenken auf, so titelt die Süddeutsche:
„Justizminister Marco Buschmann (FDP) lässt derzeit einen Referentenentwurf, der den Gerichtsverfahren Beine machen soll, mit den anderen Ressorts abstimmen. Doch wie es aussieht, kommt das Gesetzgebungsprojekt selbst nicht so recht voran: Umweltministerin Steffi Lemke (Grüne) hat dem Vernehmen nach Bedenken, weil mit dem Gesetz auch Großprojekte beschleunigt würden, die das genaue Gegenteil von Klimaschutz sind“.
Ich sehe den planungs- und verwaltungsrechtlichen „Flickenteppich“ bei den „zeitnahen Erfordernissen im Klimawandelgeschehen“ als einen Verstoß gegen den Paragraphen 20 a des Grundgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 12.01.2023
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Sportplatzstr. 1
Schlossbezirk 3
76131
Karlsruhe
D-35708 Haiger
Betreff: 2 BvR 2216/22
sehr geehrte Damen und Herren.
ich bitte hinsichtlich der nicht geschäftsordnungskonformen Mailnachrichten zu bedenken, dass täglich neue Gesichtspunkte im politischen Diskurs zur Klimakrise und deren Bewältigung auftauchen, welche zur menschlichen Überforderung führen. Die Mailnachrichten sind teilweise für mich Argumentationshilfen, wobei die Anlagen ihre Daseinsberechtigung haben. Der überhöht scheinende Begriff „letzten Generation“ hat semantisch seine Berechtigung (jetzt oder zu spät).
Ich möchte die Verfassungsbeschwerde im Sinne des Artikel 20a GG um folgende Punkte ergänzen.
1.
Der deutsche Regierung sollte auf die gesetzgebenden EU-Institutionen dahingehend einwirken, dass eine Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“ ermöglicht wird und in diesem Zusammenhang das Verbandsklagerecht partiell und gerichtsfest für den Bereich „Onshore“ ausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang möge die Bundesregierung die EU auf den Artikel 291 AEUV hinweisen, wonach die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die aktuelle Notfallverordnung der EU zum Ausbau „Onshore“ verzichtet auf die Anwendung dieses Rechtes und ist somit in bestimmten Ländern, wie Deutschland, unzureichend. Die EU könnte in diesem elementaren Bereich einheitliches Recht in Europa schaffen. Das Festhalten am Verwaltungsrecht, speziell in Deutschland, stellt einen Verstoß gegen den Artikel 20a GG dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „ Sommerpaket ist
ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe. In diesem Zusammenhang muss der letzte Versuch des Justizministers gesehen werden. Er will, einer inneren Ideologie der FDP folgend, die Verwaltungsrechtsbeschleunigung auch auf Flughäfen und Autobahnen erweitern. Das hat bei Andreas Scheuer schon nicht funktioniert und es ist nicht verfassungskonform, da nicht vom herausragenden öffentlichen Interesse. Außerdem verstößt der Entwurf gegen aktuelles europäisches Recht. Beispiel Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz des ehemaligen Verkehrsministers.
Maßnahmengesetze beinhalten natürlich auch das bisher kommunal organisierte Planungsrecht und damit sind sie effektiv, wie Dänemark bewiesen hat. Die Ansichten der Verwaltungsgerichte zum letzten Entwurf des Justizministers haben in diesem Punkt einen verwaltungsrechtlichen und arbeitsplatzsichernden Blick.
https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-infrastruktur-verwaltungsgerichte-1.5697044
Fazit, die Bundesregierung und der Bundestag verstoßen gegen den Artikel 20 a GG und versäumen es in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikels 23 (1) GG tätig zu werden.
2.
Die Bekämpfung des Klimawandels kommt nicht ohne Modelle der Bedarfsanalyse (überlassene mathematische Analyse „100prosim S..xlsx, V.180619 - 23.09.2019 14:48
S.0. - Szenario Deutschland 100%EE (190822.KE3) und der Nachhaltigkeit der Umsetzung der Maßnahmen aus. Echte Zielerreichungskonflikte und international zu lösende Verwerfungen sind unvermeidbar und
müssen wirtschaftlich für Deutschland und die EU abgesichert werden.
Mit der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von "Carbon-Leakage" (übersetzt Kohlenstoffleckage, kann dann entstehen, wenn Unternehmen ihre Produktion in andere Länder verlagern, in denen Emissionsauflagen weniger streng sind) wurde ein begrüßenswertes Instrument zum Schutz des Wirtschaftsstandortes Deutschland geschaffen. Es ist aber ein Datenerfassungs- und Beihilfeinstrument. Ein strategisches Zielerreichungsmodell ist es nicht.
Das aktuelle Positionspapier des Klimaclubs (Deutscher G7-Vorsitz und „Baby“ des Bundeskanzlers) wird eher negativ bewertet.
"Die Gründung des Clubs ist jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Während die erste Einigung im Juni auf dem G7-Gipfel in Elmau erzielt wurde, wird der „echte“ Start des Clubs auf der COP28 im Dezember 2023 erfolgen, neun Monate später als erwartet. Für die Befürworter des G7-Klimaclubs ist dies nicht die einzige schlechte Nachricht. „Die heutige Aufgabenstellung für den Klimaclub bleibt hinter dem zurück, was notwendig ist, um die Dekarbonisierung der Schwerindustrie international zu beschleunigen“, sagte Domien Vangenechten vom Klima-Thinktank E3G. https://www.e3g.org/people/domien-vangenechten/
Die Deutsche Regierung verstößt damit in diesem Fall ebenfalls gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes. Sie gibt vor etwas zu initiieren, was die Klimakrise aufhält, in der Realität aber den notwendigen großen Konflikt mit Ländern wie China und Indien Richtung Klimaneutralität weiter in die Zukunft verschiebt. Der Begriff „letzte Generation“ erhält hiermit nochmals Bedeutungshoheit.
Ich danke für die Berücksichtigung dieser Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
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Mail ging an alle demokratischen Abgeordneten des EU-Parlamentes.
Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Im Vorabverfahren ohne Richter abgelehnt, jetzt Richtervorlage.
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 20.11.2022
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: Dysfunktionalität des Artikel 17 Grundgesetz in der fehlenden Frist der Bescheidung, hier beispielhaft die Petition mit dem Aktenzeichen Pet-2--20-18-2704-002056. Verletzung der Artikel 3 (1) (nur der Hauptpetent hat ein Informationsrecht). Die nicht zeitnahe Einrichtung des Klimabürgerrates stellt eine Missachtung des Artikel 20a dar.
sehr geehrte Damen und Herren,
das Petitionsrecht wird im Grundgesetz nach Artikel 17 geregelt. Feststellung eines Juristenkreises: (grundrechte-faq.de/petitionsrecht-art-17-gg/) „Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab“. Die Annahme in juristischen Kreisen, dass das Petitionsrecht in Deutschland funktioniert, ist, jedenfalls beim Klimabürgerrat, unzutreffend. Hat sich die Bundestagspräsidentin noch freundlicherweise hier gemeldet (Az. PräsB 2/V+4 - 348/2664), so ist der weiterbefassende Petitionsausschuss von anhaltendem Schweigen gegenüber dem Einzelpetenten geprägt. Auch die letzte Rückäußerung des Hauptpetenten gegenüber den Petenten war eher kryptisch. Das die Sammelpetition von 70000 Menschen, nach Annahme der Petition durch den zuständigen Ausschuss, nur dem Hauptpetenten Informationszugang in der Bescheidung gewährt, entspricht nicht dem vom Grundgesetz her dem Individuum gewährten Rechten.
Folgende Frage zur Bescheidung wurde durch den Petitionsausschuss nicht beantwortet: „Wurde das Überweisungsrecht durch den Petitionsausschuss ausgeübt und die Petition der Bundesregierung vorgelegt? Wenn ja, wann? Wenn nicht, warum nicht? Nur so kann die Regierung für den Klimabürgerrat, u.A. die zu regelnden zeitlichen Rückkopplungen und die „Evidence Base“, in ein entsprechendes Klimagesetz gießen, wie in Schottland“.
Nach all den Erfahrungen müssten Ausführungsbestimmungen zum Art. 17 durch das Parlament aufgesetzt werden, welche eine Befristung der Bescheidung der Petition und die Würdigung des Informationsrechtes des einzelnen Menschen, garantieren.
Der Nationalstaat und die EU lassen keine Befristungen in der Bescheidung einer Petition zu. So laufen die Grundrechte nach GG und Charta, bei "hoch hängenden Früchten", manchmal in ein irgendwie näher nicht zu bestimmendes Nirwana, früher sagte man Ablage“P“ (Papierkorb). Diese Befürchtung geht möglicherweise in Richtung aller Petition, die sich mit den zeitnahen Erfordernissen Richtung Etablierung einer regenerativen Energieversorgung befassen und die dem regierenden Handeln entgegenstehen (partielle Aufgabe des Verwaltungsrechtes, 2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-, gilt unwidersprochen). Der Klimabürgerrat ist kein Konkurrent für die Grünen in der Fachexpertise, er ist ein Lösungssucher, ein Demokratieverteidiger und ein Ratgeber. Wer in der dramatischen Situation des Klimawandels den Angriff auf geglaubte Kernkompetenzen befürchtet und blockierend tätig wird, der handelt verantwortungslos.
Hinsichtlich der fehlenden Bescheidungsfrist einer Petition bei der EU läuft ein Ombudsverfahren gegenüber dem Parlament, welches eine Befristung nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen hat. Das Az. lautet: 202202048 .
Die Petition selbst richtete sich an das EU-Parlament und befasste sich mit einer Öffnung der Aarhuskonvention für durchgreifende Maßnahmengesetze im Bereich „Onshore“. Das Festhalten am Verwaltungsrecht in diesem Bereich stellt ebenfalls einen Verstoß gegen den Artikel 20a dar. Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.
Die Realität, festgehalten in einem in der ARD-Mediathek hinterlegten Informationsbericht, spricht eindeutig gegen den eingeschlagenen Weg der Regierung. Sendung 01.11.2022. Link: https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/kampf-ums-klima-video-102.html
Ich musste diese Fragen an das EU-Parlament stellen, da für die „Evidence-Base“ des Klimabürgerrates zu komplex.
Das „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ des ehemaligen Bundesverkehrsministers zeigte, wie es verfassungs- und aarhuskonform nicht geht. Warum der Bundesrat wider besseren Wissens das Gesetz durchgewunken hat, damit es dann nur kurzfristig von der Kommission einkassiert wird, erschließt sich mir nicht.
Der Ältestenrat des Bundestages hat den Bürgerräten zugestimmt.
Wie die Verzögerungen zur Petition im Hintergrund hinsichtlich der Gestaltung eines Bürgerrates laufen, möchte ich nachstehend beschreiben.
Die im Familienunterausschuss des Bundestages angebotene Vorbereitsungsexpertise für Bürgerräte und insbesondere den in der Bescheidung festhängenden Klimabürgerrat, welcher eine besondere "Evidence Base" und per neuem Klimagesetz zeitlich befristete Rückkopplungen braucht (Rat, Parlament und Regierung. Parlament und Rat), wie in Schottland erfolgreich praktiziert, wird in keinster Weise angeschnitten. Der Unterausschuss Familie bewegte sich auf niedrigem Niveau. Das Büro der Referentin aus dem Staatsministerium BWB billigt Alltagsexpertise des Rates (analog zum bundesweiten Grundsatzprogramm der Grünen) auf niedrigem Niveau und auf Basis ihrer Erfahrungen aus Bürgerräten, vor allem im kommunalen Bereich, zu. Beispielhaft wird ein bundesweites Tempolimit als zulässiges Thema angedacht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rother
Einschreiben mit Rückschein Haiger, 10.12.2022
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Absender
Individualverfassungsbeschwerde
Michael Rother
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Betreff: AR 7005/22
danke für Ihre Rückäußerung.
Ich grenze die Beschwerde vom Verwaltungsrecht der Ausführungsbestimmungen für den Bundestag ab und beziehe mich ausdrücklich nur noch auf den verfassungswidrigen Akt des Bundestages und der Bundesregierung (erfolgte Verweisung ungeklärt) Richtung der Artikel 17 und 20a des Grundgesetzes, hier Nichtbescheidung einer zulässigen Petition und Verschleppung von „zeitnahen Erfordernissen“ im Klimawandelgeschehen.
Text einer Ihrer Entscheidungen im 1. Jahrzehnt nach Kriegsende.
„Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Erster Senat vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG, - 1 BvR 162/51. Die Einhaltung eines Instanzenzuges ist nirgends vorgeschrieben. Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muss, und dass sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muss. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich“.
Damit das verfassungswidrige Verhalten des Bundestages in diesem Fall klarer wird, muss der bereits im ursprünglichen Beschwerdetext herangezogene Artikel 20a GG Würdigung finden. Er lautet:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“.
Der Klimabürgerrat wird Richtung der „zeitnahen Erfordernisse (20a)“ einen wichtigen Beitrag für Deutschland leisten und zur Stabilisierung der repräsentativen Demokratie beitragen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, siehe Schottland.
Das Handbuch für einen Klimabürgerrat ist beigefügt und liegt auch dem Petitionsausschuss vor. Die Praktikabilität des technischen Rahmens wurde mit „Deutschlands Rolle in der Welt“ getestet. Warum ein Stab ohne zeitliche Limitierung hier nochmals einberufen werden muss, ist für mich bezüglich der Bescheidung zum Klimabürgerrat nicht nachvollziehbar und ich sehe diese Verzögerungstaktik als verfassungswidrigen Akt des Bundestages im Sinne der Artikel 17 und 20 a (zeitnahe Erfordernisse) Grundgesetzt. Ob die Bundesregierung im Rahmen einer Verweisung einbezogen wurde, ist ungeklärt. Das Modell Schottland hat gut funktioniert und kann Grundlage sein.
Im Rahmen der „Evidence-Base“ für den Rat wäre folgendes Thema, da über die aktuelle Politik ungeklärt und unbestimmt verschoben, wünschenswert:
Die Minister Robert Habeck (Wirtschaft und Klima) und Marco Buschmann (Justiz) wollen das Verwaltungsrecht reformieren. Das „Osterpaket“ des Wirtschaftsministeriums hat keine Beschleunigung des Verwaltungsrechtes festgezurrt und das angekündigte „Sommerpaket“ ist ausgefallen. Das deutsche Verwaltungsrecht, so auch der „Verfassungsblog“, ist für zeitnahe Erfordernisse im Klimawandelgeschehen nicht reformierbar.
Hierzu ein Auszug einer Petition an das EU-Parlament:
„Die Artikel 3, 6, 37 der „Charta der Grundrechte“ der EU und Artikel 1 der Aarhuskonvention der EU werden im wichtigsten Teil, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, in einer wichtigen Sparte, der regenerativen Energieerzeugung und Netzstabilität im Bereich „Onshore“, nicht umgesetzt. Die verursachenden Faktoren der Aarhuskonvention sind in den Artikeln 4 – 9, insbesondere 7, begründet“.
Die Hintergründe aus einer Mailnachricht an den „Spiegel“:
„Der Ministerpräsident von Niedersachsen hat es letzte Woche bei „Lanz“ nochmals bestaetigt. Die LNG-Terminals, glücklicherweise wasserstoffready, konnten nur zeitnah realisiert werden, weil es keine einzige Klage gab. Für den "Onshoreausbau" wird das nicht gelten. Die Deutsche Umwelthilfe, der NABU und rechte Netzwerke haben schon klargestellt, dass immer dann, wenn als notwendig erachtet (rechte Netzwerke werden immer versuchen zu klagen, MdB Miersch SPD hatte dazu ermittelt), das Verbandsklagerecht ausgenutzt wird. Dabei wird auf falsche Methoden zur Bemessung des Vogelschlagrisikos, leider im aktuellen Umweltrecht festgeschrieben, verwiesen. Schon jetzt werden mehr Voegel durch den Klimawandel getötet. "Fakenews" aus der "Altmeierdelle" , wie die falsche Studie des BGR (immerhin ein Institut des Wirtschaftsministeriums. Diese Fakenachrichten entstanden unter Merkel) zum Infraschall zeigt, wird immer noch dieser Irrglaube in den Blasen im Internet und auch in der Realität von verbandsklageberechtigten Verbänden, verbreitet. Wegen eines angeblichen Programmierungsfehlers musste die Studie zurückgezogen werden. Sieht man die Verflechtungen des damaligen Chefs, so kann man schon Zweifel anmelden.
Das 3. und aktuelle Ausschreibungsverfahren der Netzagentur für „Onshore“ in 2022 nach Artikel 35 Abs. 1 des dt. EEG wurde mit 40% unterzeichnet, was, so die Netzagentur, erheblich ist.
Spielt hier das Risiko des Investitionsausfalles eine geringfügige Rolle (der Investor trägt nach dem per Verwaltungsgerichtsurteil verhinderten Ausbau gesetzlich die bereits getätigten Investitionen vollumfänglich alleine), so ist die aktuelle Inflation beim Anlagenbau eher maßgebend. Für „Ostwind an Land“ waren 12 Jahre Genehmigungsverfahren notwendig und jetzt rechnet sich das ganze wegen einer 20%-igen Preissteigerung im Anlagenbau nicht mehr. Diese Preisentwicklung hatte die Netzagentur bei der Ausschreibungsrunde nicht eingepreist, so der glücklicherweise offene Kommunikationsstil des Chefs der Netzagentur.
Im ersten Halbjahr 2022 hält der Zubau der Windenergie an Land in Deutschland lediglich sein Niveau und geht noch nicht in die zum Erreichen der Ziele notwendige Richtung. Dafür wird das fünffache Volumen benötigt. Die durchschnittliche Dauer der Genehmigungsverfahren hat sich in den vergangenen fünf Jahren um fast 60 Prozent erhöht.
Für Deutschland sind Maßnahmengesetze verfassungskonform. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (2. Senat vom 17. Juli 1996, AZ- 2 BvF 2/93-) gilt unwidersprochen. Einer der 3 Leitsaetze lautet:
„…. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern auch triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Durchführung einer behördlichen
Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden
wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann“.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Hochachtungsvoll
Michael Rother